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Covid-Patient auf einer Intensivstation in Kiel (Archivbild)

© dpa/UKSH

Update

Nach Urteil des Verfassungsgerichts: Bundesregierung will „zügig“ Gesetzentwurf für Triage vorlegen

Behinderte und vorerkrankte Menschen klagen beim Verfassungsgericht gegen fehlende Triage-Regeln. Die Richter fordern die Regierung zum Handeln auf.

Die Bundesregierung will „zügig“ einen Entwurf zum Schutz von Menschen mit Behinderung im Falle einer sogenannten Triage-Situation vorlegen. Das kündigte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Dienstag über den Kurznachrichtendienst Twitter an.

Das erste Ziel müsse sein, dass es erst gar nicht zu einer Triage komme, erklärte er. „Wenn aber doch, dann bedarf es klarer Regeln, die Menschen mit Handicaps Schutz vor Diskriminierung bieten.“

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Das Bundesverfassungsgerichts hatte zuvor den Gesetzgeber in einem schriftlichen Beschluss (AZ: 1 BvR 1541/20) aufgefordert, „unverzüglich“ geeignete Vorkehrungen zu treffen, wie bei einer Knappheit an Betten und Personal die Patientenauswahl für eine intensivmedizinische Behandlung vorzunehmen ist.

Bisher habe es der Staat in der Corona-Pandemie versäumt, diesem Schutzauftrag zu folgen und jede Benachteiligung wegen einer Behinderung hierbei wirksam zu verhindern.

Furcht wegen statistisch schlechterer Überlebenschancen

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begrüßte das Urteil ausdrücklich. „Menschen mit Behinderung bedürfen mehr als alle anderen des Schutzes durch den Staat. Erst Recht im Falle einer Triage.“ Jetzt aber heiße es, Triage durch wirksame Schutzmaßnahmen und Impfungen zu verhindern.

Die Karlsruher Richter hatten am Dienstagmorgen der Verfassungsbeschwerde mehrerer schwerbehinderter Menschen stattgegeben. Da Bundesregierung und Parlament bisher keine Vorkehrungen getroffen hätten, sei das im Grundgesetz ausdrücklich festgelegte Diskriminierungsverbot von Behinderten verletzt.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies darauf hin, dass er allein über ein Diskriminierungsverbot von Behinderten zu entscheiden hatte, nicht über andere Gruppen. Wie die nun unverzüglich zu treffenden Regelungen inhaltlich auszusehen haben, wurde vom Ersten Senat nicht entschieden.

"Bei der konkreten Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu", heißt es in der Entscheidung. 

Neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen hatten befürchtet, ohne solche Vorgaben von Ärzten aufgegeben zu werden, und hatten Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht.

Notfall-Empfehlungen mit Sorge betrachtet

Das Wort Triage stammt vom französischen Verb „trier“, das „sortieren“ oder „aussuchen“ bedeutet. Es beschreibt eine Situation, in der Ärzte entscheiden müssen, wen sie retten und wen nicht - zum Beispiel, weil so viele schwerstkranke Corona-Patienten in die Krankenhäuser kommen, dass es nicht genug Intensivbetten gibt.

Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (Divi) hat dafür mit anderen Fachgesellschaften „Klinisch-ethische Empfehlungen“ erarbeitet. Die Klägerinnen und Kläger sahen die dort genannten Kriterien mit Sorge, weil auch die Gebrechlichkeit des Patienten und zusätzlich bestehende Krankheiten eine Rolle spielen.

Sie befürchteten, aufgrund ihrer statistisch schlechteren Überlebenschancen immer das Nachsehen zu haben, und forderten eine gesetzliche Regelung. Ein solches Gesetz hätte auch den Vorteil, dass es gerichtlich überprüft werden könnte.

Die Verfassungsbeschwerde war schon seit Mitte 2020 in Karlsruhe anhängig. Damit verbunden war auch ein Eilantrag - den die Richterinnen und Richter des zuständigen Ersten Senats unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth allerdings abgewiesen hatten.

Kein Grund für große Eile im Sommer

Sie teilten damals mit, das Verfahren werfe schwierige Fragen auf, die nicht auf die Schnelle beantwortet werden könnten. Im Sommer 2020 sahen sie auch keinen Grund für große Eile: Die Verbreitung der Krankheit und die Auslastung der Intensivstationen lasse es im Moment nicht wahrscheinlich erscheinen, dass eine Triage-Situation eintrete.

Inzwischen stellt sich die Lage anders dar. Die vierte Corona-Welle hat zuletzt vielerorts Krankenhäuser an die Belastungsgrenze gebracht, Patienten mussten in andere Regionen verlegt werden. Und Experten warnen vor einer noch viel dramatischeren Entwicklung durch die Ausbreitung der neuen Virusvariante Omikron.

Im Grundgesetz steht: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Zur Eilentscheidung hatte der Senat damals mitgeteilt, dass sich hier insbesondere die Frage stelle, „ob und wann gesetzgeberisches Handeln in Erfüllung einer Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen verfassungsrechtlich geboten ist“.

Außerdem wollen die Richterinnen und Richter den „Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen medizinischer Priorisierungsentscheidungen“ ausloten.

Die Divi und Mitautoren ihrer Leitlinien hatten nach Bekanntwerden der Verfassungsklage versichert, niemand werde aufgrund von Alter, Grunderkrankung oder Behinderung von der Versorgung ausgeschlossen.

Die Kriterien würden nur relevant, wenn ihretwegen die Wahrscheinlichkeit sinke, die aktuelle Erkrankung zu überleben. Bei dieser Einschätzung würden alle gleich behandelt. Gleichzeitig forderte auch die Divi eine gesetzliche Grundlage, um Medizinern Rechtssicherheit zu geben.

Weiter beatmen oder nicht?

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sieht ebenfalls den Bundestag in der Pflicht, Regelungen zur Triage festzulegen. „Die Bundestagsabgeordneten sind die einzigen, die demokratisch zu einer solchen Entscheidung legitimiert sind“, sagte Vorstand Eugen Brysch der Deutschen Presse-Agentur.

Vor allem gehe es um die Frage, ob jemand vom Beatmungsgerät genommen wird. Die Regeln müssten in allen Krankenhäusern gleich sein, forderte Brysch.

Die Diskussion und die Entscheidung seien sicher keine einfachen, räumte Brysch ein. „Aber man wird nicht Bundestagsabgeordneter, um nur Schönwetterpolitik zu machen“, sagte er. „Es geht um die Verteilung von Lebenschancen.“

Aus Karlsruhe erhoffte er sich eine klare Entscheidung, ob das Parlament Regeln beschließen muss - und am besten auch, anhand welcher Kriterien. Aus Dringlichkeit und Erfolgschancen ergibt sich oft ein Konflikt, wie der Patientenschützer deutlich machte: „Bei jemandem, der dringend eine Therapie braucht, sind die Erfolgsaussichten meist nicht am größten.“ (Reuters, dpa)

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