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Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hat eine Maskenpflicht im Bundestag verfügt.

© Kay Nietfeld/dpa

Maskenpflicht im Bundestag: Das Parlament soll funktionsfähig bleiben

Warum Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble eine Maskenpflicht im Parlament verfügt, was das heißt - und wo sie ihre Grenzen hat.

Von heute an haben es Verweigerer, Muffel und Schlamper im Bundestag schwerer. Parlamentspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) hat eine allgemeine Maskenpflicht für das Haus verfügt – also nicht allein für den Plenarsaal, den öffentlichsten Raum, sondern für sämtliche Gebäude, verstreut über das Berliner Zentrum (also mitten in einem sich anbahnenden Risikogebiet). Eigentlich ist das nicht verwunderlich, denn in Berlin gilt seit voriger Woche ja genau diese Tragepflicht in Bürogebäuden – warum sollte also der Bundestag eine Ausnahme machen? Möglich wäre diese wohl, Schäuble als Hausherr darf da autonom entscheiden.

Aber nun hat er entschieden, sich am Berliner Weg in dieser Phase der Coronakrise zu orientieren. Einerseits gehen die Fallzahlen insgesamt nach oben und die Behörden bundesweit legen die Zügel straffer an. Es geht Schäuble dabei nicht zuletzt um die Funktionsfähigkeit des Parlaments: Denn wenn sich vermehrt Ansteckungen ergeben, immerhin herrscht ein reges Kommen und Gehen in den Bundestagsgebäuden mit tausenden Mitarbeitern und Besuchern, dann wächst im Herbst und im Winter die Gefahr von Infektionsketten und Quarantäneauflagen. Das, so die Erklärung der Maßnahme, könne den Parlamentsbetrieb gar zum Erliegen bringen.  

Bisher nur Empfehlung

Andererseits aber herrschte bisher wohl auch eine gewisse Lockerheit um Umgang mit Masken im Parlament, deren Tragen bisher von Schäuble nur empfohlen war, obwohl der Bundestag ja gewissermaßen ein öffentlicher Raum ist. Insbesondere bei AfD-Abgeordneten und deren Mitarbeitern herrscht eine ablehnende und laxe Haltung vor. In der vorigen Woche hatte sich der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner noch darüber beklagt, dass die seit April in bestimmten öffentlichen Bereichen geltende Maskenpflicht keine Rücksicht nehme auf gesundheitliche Nebenwirkungen. Aber auch in anderen Parteien gibt es Maskenmuffel.

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Offenkundig soll mit der Tragepflicht vor allem das Auftreten im Plenum Maskenverweigerern außerhalb des Parlaments keinen Anlass geben, ihre Haltung bestätigt zu finden. Der Bundestag soll vorbildlich sein, so lässt sich Schäubles Anordnung von Montagabend deuten.

Fraktionen können selbst entscheiden

Allerdings gibt es eine nicht unwesentliche Ausnahme von der Vorschrift, denn Schäuble ist nicht alleiniger Herr in allen Parlamentsbereichen. In der Allgemeinverfügung des Präsidenten, so nennt sich der bürokratische Akt, heißt es daher wörtlich: „Den Fraktionen und den Abgeordneten wird dringend empfohlen, entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.“ Das sind die Abgeordnetenbüros und die größeren Räume, die allein einer Fraktion etwa für interne Besprechungen oder auch Pressegespräche überlassen sind.

Ansonsten aber müssen die Masken auf Mund und Nase in allen Bundestagsgebäuden, sobald die Büros verlassen werden. Am Arbeitsplatz ist das Abnehmen erlaubt, was auch für den jeweiligen Platz im Plenum gilt und auch für das Rednerpult. Schäuble selbst und seine Vizevorsitzenden dürfen die Sitzungen auch ohne Maske leiten.

Besuchern kann Zutritt verweigert werden

Auf der Dachterrasse und den Außenflächen gilt die Tragepflicht nicht. In den Kantinen darf man die Maske zum Essen und Trinken ablegen. Die allgemeine Abstandsregel – 1,50 Meter – gilt, auch dann, wenn eine Ausnahmesituation eintritt. Etwa in Gesprächen mit Hörgeschädigten oder bei Interviews, da darf die Maske runter.

Unabhängig davon kann ab sofort Gästen und Besuchern, die keine Maske aufsetzen, der Zutritt zu Bundestagsgebäuden verweigert werden. Auch da gibt es Ausnahmen: Kleinkinder und Menschen mit ärztlichem Attest, die daher ersatzweise ein Visier tragen dürfen. Die Kontrolle obliegt der Bundestagspolizei.

Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung. Wer die Verfügung Schäubles nicht beachtet, muss mit einem Zwangsgeld rechnen, das bis zu 25000 Euro ausmachen kann. Auch eine Geldbuße bis zu 5000 Euro ist bei Verstößen möglich. Schäuble darf auch ein Hausverbot erlassen. Die Anordnung gilt vorerst bis 17. Januar.

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