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Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ist mit der Lösung zufrieden.

© Michael Kappeler/dpa

Update

Lauterbach und Buschmann einig: Das sieht der Entwurf für Corona-Maßnahmen ab dem Herbst vor

Der vorgeschlagene Katalog könnte ab Oktober bis April nächsten Jahres gelten. Dieser sieht verpflichtende Basismaßnahmen vor und Möglichkeiten für die Länder.

Wochenlang wurde über mögliche Maßnahmen verhandelt, um der Pandemie im Herbst begegnen zu können. Nun haben sich Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) auf Anschlussregelungen der Corona-Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz geeinigt. Überraschungen blieben aus.

Wie erwartet setzt die Ampel-Koalition ab 1. Oktober vor allem auf das Tragen von Masken, um die Ausbreitung von SARS-COV-2 im Zaum zu halten. Diese Maßnahme habe die beste Kosten-Nutzen-Bilanz, betonte Buschmann mehrfach und verwies dabei auch auf die Ergebnisse des Expertenrats. „Masken schützen“, sagte er: „Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar.“

Entscheidend sei bei der Findung des Maßnahmenkatalogs gewesen, die Verhältnismäßigkeit zu wahren, so Buschmann. Zwar erwarte man im Herbst und Winter erneut ein stärkeres Infektionsgeschehen, allerdings seien die Vorzeichen in diesem Jahr auch deutlich besser. Das unterstrich auch Lauterbach und verwies auf die intensiven Vorbereitungen der Bundesregierung, das Pandemiegeschehen im Griff zu behalten, sowie auf die vier zusätzlichen Impfstoffe, die bald zur Verfügung stehen werden.

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Dennoch: Die Kerze brenne zurzeit von beiden Seiten, mahnte Lauterbach. Nicht nur die Zahl der COVID-19-Patient:innen sei weiterhin hoch, sondern auch die Zahl der krankheitsbedingten Ausfälle von Pflegekräften und Ärzt:innen. Allein heute wurden 87.681 neue Infektionen mit SARS-CoV-2 vermeldet und jeden Tag, so Lauterbach, würden zwischen 100 und 120 Menschen in Verbindung mit COVID-19 sterben.

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Man wolle nun auf weitere Infektionswellen gut vorbereitet sein und insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppe schützen. Allerdings dürften dabei die Grundrechte nicht zu stark beschnitten werden, so Buschmann. Insbesondere den Schulen gelte besonderes Augenmerk, Schließungen werde es in diesem Herbst und Winter daher nicht geben.

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„Auch eine pauschale Maskenpflicht an Schulen wäre nicht angemessen“, erklärte der Justizminister und sagte weiter: „Die Länder werden eine Maskenpflicht an Schulen deshalb nur anordnen können, wenn dies erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse.“

Unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes verständigten sich Lauterbach und Buschmann auf ein System, bei dem im metaphorischen Sinne zunächst die Winterreifen aufgezogen werden, bevor bei Bedarf auch die Schneeketten in den Einsatz kommen.

Zu den verpflichtenden Basismaßnahmen gehören laut Lauterbach und Buschmann die Maskenpflicht im Luftverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr, die Masken- und Testpflicht beim Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die Maskenpflicht und Testpflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten sowie der betriebliche Infektionsschutz in Form der Homeoffice-Angebotspflicht, der Testangebotspflicht, betriebliche Impfförderung und Maskenregeln. 

Die verpflichtenden Basismaßnahmen im Überblick:

  • Maskenpflicht im Luftverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr
  • Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur mit Atemschutzmaske und Testnachweis
  • Maskenpflicht und Testpflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten
  • Ausnahmen beispielsweise für Personen, bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt oder die über einen Genesenennachweis verfügen
  • Betrieblicher Infektionsschutz in Form der Homeoffice-Angebotspflicht, Testangebotspflicht, betriebliche Impfförderung und Maskenregeln

Die Länder können darüber hinaus folgende Maßnahmen anordnen:

  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie im öffentlichen Personennahverkehr
  • Testpflichten in verschiedenen Unterbringungseinrichtungen sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen
  • Ausnahme der Maskenpflicht für Personen mit Test- oder Genesenennachweis, mit vollständigem Impfschutz und letzter Impfung vor höchstens drei Monaten
  • Maskenpflicht für Kinder ab dem fünften Schuljahr

Bei hoher Infektionsgefahr können zudem folgende Maßnahmen gelten:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn Mindestabstand nicht möglich und in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • Verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen sowie für öffentlich zugängliche Innenräume
  • Anordnung eines Mindestabstands im öffentlichen Raum
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind den Vorschlägen der Minister zufolge für frisch geimpfte (dritte Impfung nicht älter als drei Monate) und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden, vorgesehen.

Um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten, können die Länder nicht nur in den Schulen eine Maskenpflicht ab der fünften Klasse anordnen, sondern diese auch für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen verhängen.

Zudem kann die Testpflicht auf Länderbeschluss hin erweitert werden – zum Beispiel auf bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen wie Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen oder Kinderheimen sowie auf Schulen und Kindertageseinrichtungen.

Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und es zeichnet sich eine akute Gefahrenlage ab, dürfen die „Schneeketten“ zum Einsatz kommen. Bislang hatten die Länder die Möglichkeit, von der sogenannten Hot-Spot-Regelung Gebrauch zu machen, um Infektionsschutzmaßnahmen regional nachzuschärfen.

Nun können sie als letztes Mittel eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich verhängen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und diese auch für sämtliche, öffentlich zugängliche Innenräume beschließen. Darüber hinaus haben die Länder die Option, Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen sowie für öffentlich zugängliche Innenräume zur Pflicht zu machen und Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festzulegen. Reicht das?

Es scheint erneut der kleinste gemeinsame Nenner zu sein, auf den sich Lauterbach und Buschmann in Sachen Infektionsschutz einigen konnten und es bleibt die Frage, ob diese Maßnahmen reichen, um Herbst und Winter gut zu überstehen. Erst im März setzte sich die FDP bei der Verlängerung von Corona-Regeln in fast allen Punkten durch und für Lauterbach ging es nur noch um Gesichtswahrung. Nun bekommt er jedoch Rückendeckung von den Grünen, die gestern von einem „Kompromiss“ sprachen, der „eine gute Vorbereitung für den kommenden Herbst und Winter“ darstelle.

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Die Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Maria Klein-Schmeink und Konstantin von Notz erklärten, dass das gestufte Vorgehen bei den Eindämmungsmaßnahmen im Zusammenspiel aus bundeseinheitlich geltenden und regional anwendbaren Maßnahmen Rechtssicherheit biete und den Ländern die Möglichkeit eröffne, auf regional unterschiedliche Pandemiedynamiken und Überlastungssituationen im Gesundheitswesen zu reagieren und gleichzeitig den Grund- und Freiheitsrechten Rechnung trage.

Die Grünen betonten sogleich, dass die Reform des Infektionsschutzgesetzes nur ein Baustein des Sieben-Punkte-Plans des Bundesgesundheitsministeriums in der Pandemiebekämpfung sei. „Wir werden deshalb auch die weiteren Umsetzungsschritte intensiv begleiten, um eine bestmögliche Vorbereitung auf den Herbst und Winter sicherzustellen“, so Klein-Schmeink und von Notz.

Auch Lauterbach verwies noch einmal auf die übrigen Bestandteile seines Plans – die Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, das Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test- und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und den rechtssicheren Rahmen für Schutzmaßnahmen.

Die Einigungen der Minister werden nun in das weitere Abstimmungsverfahren mit Ländern, Regierungsfraktionen im Bundestag und den Bundesressorts gehen, um schließlich als Änderungsantrag in den bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen Gesetzentwurf zum Schutz vulnerabler Personen vor COVID-19 eingebracht zu werden. Bis zum 16. September soll das zusammengeführte Gesetz den Bundesrat erreichen, um am 1. Oktober in Kraft treten zu können.

Da die bisherigen Regelungen zum Schutz vor COVID-19 im Infektionsschutzgesetz am 23. September auslaufen, sollen diese bis zum 30. September verlängert werden, damit keine Lücke entsteht. Bei einer Sondersitzung der Gesundheitsministerkonferenz am 9. August sollen nun zunächst die Länder intensiver in die Diskussionen um die geplanten Maßnahmen eingebunden werden – das zumindest hat Lauterbach nach Informationen von Tagesspiegel vorgeschlagen.

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