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Ein Schild bei der Solidaritäts-Demonstration für die Ukraine am Brandenburger Tor.

© Paul Zinken/dpa

Krieg gegen die Ukraine: Wann muss ein Verteidiger kapitulieren?

Unter welchen Bedingungen militärische Gewalt eingesetzt werden darf, regelt die Lehre vom gerechten Krieg. Eines der Kriterien ist die Erfolgsaussicht.

Russland ist der Aggressor, die Ukraine der Verteidiger. Nur wer immun ist gegen Fakten, kann das bestreiten. Doch damit hört die ethische Beurteilung dieses Krieges und seines Verlaufs nicht auf. Was ist erlaubt beim Einsatz militärischer Gewalt? Kann eine Gegenwehr des Verteidigers ohne Erfolgsaussicht noch verhältnismäßig sein?

Solche Fragen beantwortet die Lehre vom gerechten Krieg. Kein geringerer als der ehemalige US-Präsident Barack Obama hat im Dezember 2009 in seiner Rede zur Verleihung des Friedensnobelpreises auf diese Lehre ausführlich Bezug genommen.

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„Das Böse existiert in der Welt“, sagte Obama, ohne militärische Gewalt lasse sich diesem Bösen nicht Einhalt gebieten. Die Notwendigkeit dazu leite sich ab aus „der Kenntnis der Geschichte, der Unvollkommenheit der Menschen und den Grenzen der Vernunft“. Jeder Einsatz militärischer Gewalt aber dürfe nur ein letztes Mittel sein, sei immer eine menschliche Tragödie und müsse sich an strengen moralischen Kriterien messen lassen.

Auch im Krieg heiligt der Zweck nicht jedes die Mittel

Gibt es eine Moral im Krieg? Oder gilt allein die Regel: Der Zweck heiligt die Mittel? Die Erfahrung lehrt, dass über Kriegshandlungen durchaus moralisch geurteilt wird. Andernfalls gebe es keinen Unterschied zwischen einem Gewehrschuss und dem Einsatz chemischer Kampfstoffe. Würde als oberste Maxime die Effizienz einer militärischen Maßnahme bewertet, dürfte auch das Bombardement von Mehrfamilienhäusern in Betracht gezogen werden, um den Durchhaltewillen des Gegners zu brechen.

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Im Zweiten Weltkrieg führten die alliierten Großmächte USA, Sowjetunion, Frankreich und Großbritannien einen gerechten Krieg gegen die sogenannten Achsenmächte Deutschland, Japan, Italien. Die Aggressoren wurden besiegt, die Diktatoren gestürzt, die KZ-Insassen befreit. Die Alliierten hatten das Recht zum Krieg (ius ad bellum), das unabhängig ist vom Recht im Krieg (ius in bello). Unabhängig heißt: Ein legitimer Verteidiger kann in einem Krieg Verbrechen begehen, während ein illegitimer Aggressor durchaus „sauber“ kämpfen kann. Ob und wenn ja, welche Verstöße gegen ein ius in bello das ius ad bellum obsolet werden lassen, ist umstritten.

Kann es in aussichtslosen Situationen einen Imperativ zur Kapitulation geben?

Die Aktionen der russischen Armee in der Ukraine zu bewerten, ist relativ unproblematisch. Die Aggression ist illegal, der Krieg also ungerecht, der Beschuss von Wohnhäusern und anderen zivilen Einrichtungen ist ein Verbrechen. Etwas schwieriger ist die Beurteilung der Verteidiger. Ein Kriterium einer an sich legitimen Verteidigung ist deren Erfolgsaussicht. Manche Moralphilosophen meinen, eine solche müsse lediglich begründet sein, andere sprechen von einer „vernünftigen Erfolgsaussicht“. Das würde heroische, selbstmörderische Verteidigungsakte gegen einen übermächtigen Gegner ausschließen. Kann es in aussichtslosen Situationen einen Imperativ zur Kapitulation geben? Reichen vage Hoffnungen auf Wunder aus, um einen an sich verlorenen Krieg fortsetzen zu dürfen?

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Der amerikanische Philosoph Michael Walzer hat das Standardwerk zur Theorie des gerechten Krieges geschrieben. Er meint, dass ein Verbot von Verteidigungsmaßnahmen in verzweifelter Lage zu Lasten des Schwächeren ginge und deshalb ungerecht sei. Dem widersprechen katholische Friedensethiker unter Verweis auf die dann fehlende Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von Gewalt. Ohne irgendeine Erfolgsaussicht, also in aussichtsloser Lage, ließe sich eine Fortsetzung der Kämpfe und der damit einhergehenden Vergrößerung des Leidens nicht rechtfertigen.

Es wäre ein Frieden, der Unterdrückung und Knechtung zur Folge hat

Worin aber besteht der Erfolg in einem Krieg? Ist es die unmittelbare Abwehr des Aggressors, die Bewahrung des Selbstbestimmungsrechts des eigenen Volkes, die Abschreckung künftiger Aggressionen? Womöglich muss der Erfolgsbegriff in einem weiteren Sinn gefasst werden. Dann könnten darunter auch die Mobilisierung der Weltöffentlichkeit, die Stärkung der heimischen Opposition gegen den Aggressor oder bloßer Zeitgewinn in einer dynamischen Situation subsumiert werden.

Trotzdem kann jeder Verteidiger, der die Verantwortung für ein Volk trägt, irgendwann vor einer peinigenden Alternative stehen: entweder den Kampf in aussichtsloser Lage weiterführen mit dem wachsenden Risiko einer humanitären Katastrophe – oder aufgeben um eines Friedens willen, der Unterdrückung, Verfolgung, Internierung und Knechtung zur Folge hat. Es ist eine grässliche Alternative.

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