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Edward Snowden

© Thomas Kienzle/dpa

Update

Klage wegen Snowden-Vernehmung abgewiesen: Linke und Grüne: Wir sind enttäuscht

Linke und Grüne wollen die Vernehmung des Whistleblowers Edward Snowden in Deutschlands erzwingen. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Jetzt bleibt der Weg zum Bundesgerichtshof.

Von Matthias Meisner

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage der Opposition in Berlin zur Zeugenvernehmung des früheren US-Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden in Deutschland abgewiesen. „Die Anträge sind unzulässig“, teilte das Gericht am Freitag in Karlsruhe mit. Die Entscheidung des Zweiten Senats fiel einstimmig.

Das Gericht sieht sieht sich in dieser Sache nicht sich, sondern den Bundesgerichtshof (BGH) als zuständig an (Az: 2 BvE 3/14).

Linke und Grüne hatten die NSA-Affäre als "größten Datenschutzskandal aller Zeiten" bezeichnet. Mit ihrer Klage wollte die Opposition erreichen, dass der NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestags Snowden als Zeugen in Berlin befragt. Die Koalition lehnt dies ab. Daher reichten Grüne und Linke im September Organklage in Karlsruhe gegen die Bundesregierung und den Untersuchungsausschuss ein. Sie sehen sich als Mitglieder des Untersuchungsausschusses in ihrem Grundrecht verletzt. Der Ausschuss müsse Snowden in Deutschland vernehmen, weil die Opposition dies im Ausschuss beantragt habe, argumentieren sie.

Doch das Verfassungsgericht sah das nach nur kurzer Prüfung anders: Es gehe in der Klage nicht um die Verletzung von Grundrechten der Ausschussminderheit gegenüber dem Ausschuss, urteilten die Richter in ihrem 19 Seiten umfassenden Beschluss. Vielmehr gehe es um die verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, wie etwa die Erhebung bestimmter Beweise. Für diese Fragen sei aber nicht das Verfassungsgericht zuständig, sondern nach dem Gesetz der Bundesgerichtshof.  

Opposition: Vernehmung im autoritär regierten Russland lächerlich

Die Obleute von Linken und Grünen im NSA-Untersuchungsausschuss, Martina Renner und Konstantin von Notz, zeigten sich enttäuscht. Sie erklärten gemeinsam: "Wir bedauern es sehr, dass nicht einmal die Gelegenheit bestand, in einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hierzu vorzutragen. Wir werden weiter darauf drängen, eine Vernehmung des Schlüsselzeugen Edward Snowden in Deutschland zu ermöglichen. Dafür werden wir alle in Betracht kommenden Möglichkeiten genau prüfen - auch einen Antrag an den  Bundesgerichtshof."

Renner und Notz sagten weiter, die Weigerung der Bundesregierung, dem Zeugen Edward Snowden in Amtshilfe für den Untersuchungsausschuss eine Einreise zum Zweck einer Aussage in Berlin zu ermöglichen, greife in das verfassungsrechtlich geschützte Minderheitenrecht der Opposition ein. Eine Vernehmung von Snowden durch ein Gremium des Bundestages "im autoritär regierten Russland ist und bleibt eine lächerliche Vorstellung". Snowden sei hierzu auch nicht bereit. Nur eine Befragung Snowdens vor dem Ausschuss in Berlin könne dem Aufklärungsanspruch von Parlament und Öffentlichkeit gerecht werden.

Gysi bedauert Entscheidung

Der Vorsitzende der Linksfraktion im Bundestag, Gregor Gysi, schrieb im Kurznachrichtendienst Twitter: "Ich bedauere sehr, dass sich Karlsruhe für nicht zuständig für die Organklage von Grünen und Linken im Bundestag erklärt."

Der Linken-Innenpolitiker André Hahn ergänzte: „Ich bin völlig überrascht von der Entscheidung des Verfassungsgerichts. Der Verweis auf eine angebliche Unzulässigkeit ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich habe vielmehr den Eindruck, dass sich die Karlsruher Richter mit der ohne Zweifel komplizierten Materie lieber gar nicht erst befassen wollten." Hahn, Mitglied im Parlamentarischen Kontrollgremium und stellvertretendes Mitglied im NSA-Untersuchungsausschuss sagte dem Tagesspiegel weiter: "Die Entscheidung ist allerdings mit Sicherheit kein Freibrief für die Bundesregierung die Arbeit des Untersuchungsausschusses weiter zu behindern, denn dagegen werden wir uns zur Wehr setzen, gegebenenfalls auch vor dem Bundesgerichtshof, auf den die Verfassungsrichter ausdrücklich verwiesen haben.“

Untersuchungsausschüsse arbeiten nach einem eigenen Gesetz. Dieses weist Streitigkeiten zu rein verfahrensrechtlichen Fragen dem BGH zu. Nach der Geschäftsordnung des BGH ist dort der dritte Strafsenat zuständig. Das
ist der Staatsschutzsenat, der zum Beispiel auch Terrorismusverfahren bearbeitet. (mit dpa)

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