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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Archivbild)

© dpa/Sebastian Gollnow

Update

Karlsruhe hat entschieden: Obergrenze für Wohneigentum bei Hartz-IV-Empfängern ist verfassungskonform

Wie viel Eigentum darf man besitzen, wenn man staatliche Leistungen bezieht? Dazu haben die Verfassungsrichter nun eine Entscheidung getroffen.

Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe von Wohneigentum sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Mittel der Allgemeinheit zur Hilfe bedürftiger Mitglieder sollten nur in Fällen aktueller Bedürftigkeit in Anspruch genommen werden, teilte das höchste deutsche Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mit.

Das heißt konkret: Wenn zum Beispiel eine Familie ein Haus oder eine größere Wohnung besitzt und die Kinder ausziehen, sinkt die Quadratmeterzahl, die für den Bezug staatlicher Leistungen als angemessen gilt.

Den Betroffenen würden keine Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten, entschieden die Richterinnen und Richter. „Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.“ (Az. 1 BvL 12/20)

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Es geht um das sogenannte Schonvermögen - also bestimmte Freibeträge beim Vermögen, die man nach dem Sozialrecht nicht zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss. Im Sozialgesetzbuch (SGB) II ist geregelt, welches Vermögen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu berücksichtigen ist. Nicht dazu zählt unter anderem „ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung“.

Das Sozialgericht im niedersächsischen Aurich wollte vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darin wird zum Beispiel Familien in Artikel 6 besonderer Schutz zugesprochen.

Sozialgericht befindet über angemessene Wohnraumgröße

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das mit sechs Kindern ein von ihm erbautes Haus bewohnte. Der Nachwuchs zog nach und nach aus. Die Klägerin und ihr Mann wohnen seit dem Frühjahr 2013 allein dort.

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Als die Frau 2018 Hartz IV wollte, wurde der Antrag abgelehnt. Die Begründung: Ihr Ehemann sei Eigentümer eines Grundstücks und besitze damit Vermögen, das den für die Klägerin und ihren Mann maßgeblichen Freibetrag übersteige.

Insbesondere stelle es kein Schonvermögen im Sinne des SGB II dar, da es nicht von angemessener Größe sei. Das Haus hat nach Angaben des Sozialgerichts eine Wohnfläche von 143,69 Quadratmetern. Als angemessen gelten demzufolge allerdings für einen Zwei-Personen-Haushalt höchstens 90 Quadratmeter. (dpa)

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