zum Hauptinhalt
Wer sagt’s ihnen? Jedes Bundesland regelt anders, wie Betroffene an ihren Impfbescheid kommen.

© dpa

Informationsflickenteppich bei der Corona-Impfung: Die Kann-Verordnung für Risikopatienten

Schwer Erkrankte und Risikopatienten warten auf ihren Impftermin. Doch wer den Nachweis ausstellt und die Betroffenen informiert, ist nicht klar geregelt.

Es soll eine Regelung sein, die Rechtssicherheit und Gleichheit schafft – und jetzt wohl doch eher zum Informationsflickenteppich führt. Im Entwurf zur ersten Änderung der Impfverordnung (ImpfV) ist die Möglichkeit aufgeführt, dass gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen diejenigen Patient:innen anschreiben, die qua Diagnose zur zweiten oder dritten Prioritätsgruppe für die Corona-Impfung gehören. Das gilt etwa für Trisomie-21-Betroffene, Organtransplantierte, Leber- und Nierenerkrankte sowie Menschen mit bestimmten Lungenerkrankungen und psychisch schwer Erkrankte. Grundlage dafür sollen die Abrechnungsdaten der Versicherten sein. Die obersten Gesundheitsbehörden der Länder können sich dazu entscheiden, diese Informationsschreiben in den Impfzentren als Erkrankungsnachweis anstatt eines ärztlichen Attests anzuerkennen. Aber die Betonung liegt auf „können“.

Das Modell, das vom Land Bremen und der AOK Bremen bereits praktiziert wird, ist in keiner Weise verpflichtend für Krankenkassen oder Länder. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte der Regelung nur widerwillig zugestimmt. Eine Abfrage des Tagesspiegel Backgrounds bei den großen Krankenkassen und den Bundesländern zeigt wenig Enthusiasmus für die Lösung: Ob man die Versicherten anschreiben möchte, hänge von den lokalen Gegebenheiten ab, so der Tenor.

[Wenn Sie die wichtigsten Nachrichten aus Berlin, Deutschland und der Welt live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere runderneuerte App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können.]

Tatsächlich eignen sich die Versichertendaten in ihrer Reinform nicht unmittelbar und nicht als alleinige Quelle für den Impfberechtigungsnachweis: Denn erstens sind Diagnosen nach Diagnoseschlüsseln abgespeichert, die den Krankheitsbildern aus der Impfverordnung nicht eins zu eins entsprechen. Und zweitens gehen Diagnosedaten erst mit einem halben Jahr Verzögerung ein, bilden also keine kürzlich erstellten Diagnosen ab. Der Entwurf der Verordnung sieht vor, dass der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) innerhalb von einer Woche nach der Verkündigung der Verordnung eine Zuordnung der Diagnoseschlüssel zu den priorisierten Diagnosen vornehmen soll. Die Krankenkassen auf der anderen Seite warten deshalb auf Signale der Bundesländer, bevor sie selbstständig Informationsbriefe verschicken, die dann möglicherweise nicht als Erkrankungsnachweise anerkannt würden.

Das geben die DAK, die Techniker Krankenkasse, die AOK Rheinland- Pfalz/Saarland, die Kaufmännische Krankenkasse und die AOK Hessen an. Die Länder gaben sich noch verhaltener: Die meisten verwiesen auf den Entwurfsstatus der Verordnung. Baden-Württemberg wird von Kassendaten wohl gar keinen Gebrauch machen – weil die Regelung für sie zu spät kommen würde. Länder wie Bremen und Berlin hatten ursprünglich eine proaktive Informationskampagne für vulnerable Gruppen angestoßen, weil vor allem kognitiv eingeschränkte und sozioökonomisch benachteiligte Vorerkrankte durch das Raster fallen könnten. Fachverbände wie die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) hatten sich bei der Entwicklung der Impfverordnung dafür eingesetzt, dass diese Gruppen früh geimpft werden können.

Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen zeigten der DGPPN zufolge einen schwereren Verlauf nach einer Corona-Infektion und hätten ein höheres Sterberisiko, sie infizierten sich zudem deutlich häufiger mit Covid-19 als die Allgemeinbevölkerung. Von diesen Krankheiten sind laut Mitteilung etwa ein bis zwei Prozent der Bevölkerung betroffen – in Deutschland wären das also zwischen 400 000 und 800 000 Menschen. Unter Umständen nützt die höhere Priorisierung diesen Gruppen aber nicht viel, wenn sie gar nicht erst davon erfahren oder sich erst Atteste besorgen müssen. Denn Information und Umsetzung sind bei schwer psychisch und neurologisch kranken Menschen mit besonders hohen Hürden verbunden.

Zwei weitere Gruppen haben mit ähnlichen Zugangsschwierigkeiten zu kämpfen: geistig Behinderte und Demenzkranke. Etwa 1,6 Millionen Demenzkranke gibt es in Deutschland, die meisten werden nach Angaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft zu Hause versorgt. Ungefähr die gleiche Anzahl geistig Behinderter Menschen ist von der Verordnung betroffen. Susanna Saxl, Sprecherin der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, kritisiert, dass das Gesundheitsministerium sich weigert, Einladungen oder Informationsbriefe über die Krankenkassen verschicken zu lassen: „Idealerweise sollten Briefe an die Betroffenen verschickt werden“, sagt sie.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false