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Ein Impfausweis mit bescheinigtem Masernschutz liegt auf einem Tisch.

© Marius Becker/dpa

In allen Kitas und Schulen: Nachweisfrist für Masern-Impfpflicht endet

Geplant war das Fristende eigentlich schon für letztes Jahr. Aus Pandemiegründen hatten Eltern und in Einrichtungen Beschäftigte bis diesen Sonntag Zeit.

Zum Schutz vor ansteckenden Masern greift nun auch die zweite Stufe der vor zwei Jahren eingeführten Impfpflicht für Schulen und Kitas. Am Sonntag endet die Frist zur Vorlage von Impfnachweisen für Kinder und Beschäftigte, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren.

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Die Frist sollte ursprünglich bereits am 31. Juli vergangenen Jahres auslaufen. Sie wurde dann aber zwei Mal verlängert, weil die Corona-Krise die Abläufe erschwerte. Seit März 2020 gilt die Pflicht schon für Neuaufnahmen in Kitas und Schulen.

Die Landkreise hatten angesichts der Corona-Sommerwelle vor weiteren Belastungen vieler Gesundheitsämter durch die Masern-Impfpflicht gewarnt. Die Ämter seien nicht nur in die Pandemiebekämpfung, sondern auch in diesem Rahmen stark eingebunden, erklärte der Deutsche Landkreistag.

Angesichts der aktuellen Arbeitsbelastung habe man das Bundesgesundheitsministerium um eine weitere Verschiebung der Nachweisfrist für Masern-Impfungen auf den 1. Januar 2023 gebeten.

Bei Nicht-Einhaltung drohen Bußgelder

Die Masern-Impfpflicht gilt für Gemeinschaftseinrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen. Seit 1. März 2020 ist in Kitas oder Schulen für mindestens ein Jahr alte Kinder vor der Neuaufnahme ein Nachweispflicht: per Impfausweis, mit dem gelben Untersuchungsheft oder einem ärztlichem Attest, wenn das Kind schon Masern hatte.

Bis Sonntag müssen nun auch Nachweise für Kinder und Beschäftigte da sein, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Geschieht das nicht, muss die Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigen, das im Einzelfall über Tätigkeits- oder Betretungsverbote entscheidet.

Nichtgeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium erläuterte. An Schulen geht dies wegen der Schulpflicht nicht. Verhängt werden können am Ende auch Bußgelder bis zu 2500 Euro. (dpa)

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