zum Hauptinhalt
Über die Sanktionen gegen Hartz-IV Empfänger:innen wird schon seit Jahren kontrovers gestritten.

© Stefan Sauer/DPA

Update

Hartz-IV-Urteil: Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig

Die Richter in Karlsruhe haben über Leistungskürzungen bei Hartz IV entschieden. Konkret ging es um die Pflicht des Staates, das Existenzminimum zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat die möglichen Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger erheblich eingeschränkt. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe erklärte am Dienstag die bei Pflichtverletzungen drohenden Leistungskürzungen teilweise für verfassungswidrig. Grundsätzlich sind Sanktionen demnach zwar möglich, beim Arbeitslosengeld II halten die Verfassungsrichter aber Kürzungen von mehr als 30 Prozent nicht mehr für verhältnismäßig. Der Gesetzgeber muss das Sanktionssystem nun neu regeln. (Az. 1 BvL 7/16)

Zur Begründung sagte der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, Kürzungen von 60 oder 100 Prozent verstießen gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip. Grundsätzlich aber bestätigte das Gericht die Möglichkeit, Leistungen einzuschränken. "Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht", heißt es in dem Urteil. Der Spielraum sei aber begrenzt, weil es um das Existenzminimum gehe. Denn "der Gesetzgeber schafft hier für die betroffenen Menschen, denen dann ein Teil des Existenzminimums fehlt, eine außerordentliche Belastung."

Die bisherige Regelung sieht drei Sanktionsstufen vor, wenn Hartz-IV-Empfänger etwa eine als zumutbar eingestufte Arbeit ablehnen. Zunächst wird der Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, bei einer Wiederholung bereits um 60 Prozent. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt das Arbeitslosengeld II komplett. Die Kürzungen gelten jeweils für drei Monate. Das Verfassungsgericht befasste sich nicht mit der Kürzung von zehn Prozent der Bezüge, die bei versäumten Terminen droht. Dies ist die mit Abstand häufigste Sanktion.

Die Verfassungsrichter halten es im derzeitigen System lediglich für möglich, die Leistung um 30 Prozent zu kürzen. Als unvereinbar mit dem Grundgesetz stuften sie es allerdings auch in dieser Sanktionsstufe ein, dass die Leistung selbst bei Härtefällen zwingend verringert werden muss. Die starre Dauer von drei Monaten bei jeder Kürzung ist demnach ebenfalls nicht haltbar. Eine Kürzung um 60 Prozent oder gar ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengelds II sind dem Urteil zufolge gar nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Zum Hintergrund:

Seit der Einführung im Jahr 2005 ist Hartz IV umstritten. Die Arbeitsmarktreform habe dafür gesorgt, dass Arbeitslose schneller in Arbeit vermittelt würden, loben die einen. Im Hartz-IV-System würden Menschen gegängelt, kritisieren die anderen. Mehrmals musste sich das Bundesverfassungsgericht schon mit den Regelungen beschäftigen. Am Dienstag haben die Richter in Karlsruhe nun entschieden, ob Hartz-IV-Sanktionen die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde verletzen.

Worüber hat das Bundesverfassungsgericht verhandelt?

Die Richter mussten sich mit der Grundsatzfrage beschäftigen, ob durch die bestehenden Sanktionen bei Hartz IV, also durch vorübergehende Leistungskürzungen, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ausgehebelt wird. Das Sozialgericht Gotha hatte in Karlsruhe den Fall eines Hartz–IV-Empfängers vorgelegt.

Der Mann hatte einen Job als Lagerarbeiter abgelehnt, weil er im Verkauf arbeiten wollte. Später ließ er auch noch einen „Aktivierungsgutschein“ für eine Erprobung in einem Betrieb verfallen. Das Jobcenter kürzte den Regelsatz in einem ersten Schritt von 391 Euro im Monat auf 270 Euro, in einem zweiten dann auf 150 Euro.

Hartz IV: Welche Sanktionen gibt es und wie oft werden sie verhängt?

Wie stark das Jobcenter die Leistungen von Hartz-IV-Beziehern kürzt, hängt von der Art des Verstoßes ab. Drei Viertel der Sanktionen werden verhängt, weil jemand unentschuldigt nicht zu einem Termin erscheint. In diesen Fällen kürzt das Jobcenter die Bezüge für drei Monate um zehn Prozent. Wer eine „zumutbare“ Arbeit ablehnt oder eine Fördermaßnahme abbricht, muss mit höheren Einschnitten rechnen. Dann können 30 Prozent der Leistung gestrichen werden, im Wiederholungsfall sogar 60 oder 100 Prozent.

Jüngere Arbeitslose unter 25 Jahren werden härter bestraft als Ältere. Ihnen kann das Jobcenter bereits beim ersten größeren Verstoß komplett die Mittel streichen. Nur noch die Kosten für Miete und Essensgutscheine bleiben, und auch die können bei weiteren Verstößen gekürzt werden. Diese Totalsanktionen sind besonders umstritten.

Die große Mehrheit der Hartz-IV-Empfänger bleibt allerdings von Sanktionen verschont. Die Zahl der Sanktionen ging um 49.000 auf 904.000 zurück, teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit. Pro Monat waren durchschnittlich 3,2 Prozent der Empfänger betroffen. Tendenziell ist die Zahl der Sanktionen in den vergangenen Jahren rückläufig.

Warum gibt es überhaupt Sanktionen bei Hartz IV?

Als Hartz IV vor knapp 15 Jahren eingeführt wurde, stieg die Zahl der Arbeitslosen auf Rekordhöhen, mehr als fünf Millionen Menschen waren damals ohne Job. In der Situation setzte die rot-grüne Bundesregierung, unterstützt durch die unions-regierten Länder im Bundesrat, auf das Konzept eines „aktivierenden“ Sozialstaats. Wer Hartz IV erhalten wollte, musste auch bereit zu Gegenleistungen sein. Konkret hieß das: Wer zum Beispiel eine als „zumutbar“ eingestufte Arbeit ohne einen triftigen Grund ablehnte, dem konnten die Leistungen gekürzt werden. „Fördern und Fordern“ lautete die Formel.

Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen von unseren Redakteuren ausgewählten, externen Inhalt, der den Artikel für Sie mit zusätzlichen Informationen anreichert. Sie können sich hier den externen Inhalt mit einem Klick anzeigen lassen oder wieder ausblenden.

Ich bin damit einverstanden, dass mir der externe Inhalt angezeigt wird. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in den Datenschutz-Einstellungen. Diese finden Sie ganz unten auf unserer Seite im Footer, sodass Sie Ihre Einstellungen jederzeit verwalten oder widerrufen können.

Schnell wurde Kritik laut, dass von dieser Grundphilosophie nur das „Fordern“ übrig geblieben sei und in der Praxis viel zu wenig gefördert werde. Eine komplette Neuerfindung waren die Sanktionen allerdings nicht. Auch in der alten Sozialhilfe konnte es Leistungskürzungen geben, wenn jemand Maßnahmen oder Jobs ablehnte.

Wie sieht die Sanktionspraxis in Berlin aus?

In Berlin geht die Zahl der Sanktionen zurück. 2018 verhängten die Jobcenter im Jahresdurchschnitt 31.607 Strafen pro Monat, das waren rund 1800 weniger als im Vorjahr. In diesem Jahr setzt sich der Trend fort. Im Juni – das sind die aktuellsten Zahlen – waren es berlinweit rund 30.000 Sanktionen.

Bei den Betroffenen führten die Strafen im vergangenen Jahr zu einer durchschnittlichen Leistungskürzung von 17 Prozent oder 102 Euro (davon 90 Euro Regel- oder Mehrbedarf und zwölf Euro Kosten der Unterkunft). Während die Sanktionen tendenziell zurückgehen, nehmen die harten Fälle, in denen Menschen die Kosten für die Unterkunft gestrichen werden, in Berlin zu. 2164 Arbeitslose waren davon im vergangenen Jahr betroffen, seit 2017 steigt die Zahl.

Wie diskutiert die Politik über Hartz-IV-Sanktionen?

Sozialverbände fordern, die Sanktionen für Bezieher von Hartz IV ersatzlos zu streichen. „Sie sind kontraproduktiv und treiben die Menschen unnötig ins Elend“, sagte Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands, dem Tagesspiegel. Die Strafen seien „Ausdruck staatlicher Hilflosigkeit“. Statt zu strafen solle man den Menschen helfen. Schneider denkt dabei an öffentlich geförderte Beschäftigungsangebote und an eine Begleitung durch Sozialarbeiter für diejenigen, „denen mehr fehlt als Arbeit“.

In der Union sieht man das anders. „Wir müssen die Regeln nicht ändern“, sagt Peter Weiß, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Der größte Teil der Sanktionen werde wegen Meldeversäumnissen verhängt, gibt Weiß zu bedenken: „Wenn ein Termin ausgemacht ist und man ihn nicht halten kann, entschuldigt man sich und vereinbart einen neuen.“ Wer das nicht tue, werde zu Recht mit Sanktionen belegt.

[Mehr zum Thema: "Als Fachmann verstößt es gegen meine Würde, Bahnhöfe zu fegen"]

Auch wer ein Arbeitsangebot ablehnt, werde aus gutem Grund mit Leistungskürzungen bestraft. „Bei uns gilt das Prinzip Fördern und Fordern“, sagte das Fraktionsvorstandsmitglied dem Tagesspiegel. Ohne die Sanktionen hätten die Job-Center keine Möglichkeit, auf Verweigerungen zu reagieren.

Wichtig sei es aber, dass Jugendliche nicht den Halt verlieren, wenn ihnen die Unterstützung entzogen wird. In solchen Fällen sollten künftig automatisch die Jugendämter eingeschaltet werden, schlägt Weiß vor. „Eine Meldung der Job-Center an die Jugendämter ist wichtig.“

Wie könnte eine Reform bei den Leistungskürzungen aussehen?

Eine Reform, wie sie die Richter in Karlsruhe anmahnen, könnte in Richtung der Vorschläge gehen, die die Bundesagentur für Arbeit bereits gemacht hat: Diese will zwar grundsätzlich an den Sanktionen festhalten, aber die schärferen Regeln für Jugendliche beseitigt sehen. Auch das Kürzen der Miete sieht man in Nürnberg mit Sorge. „Drohende Wohnungslosigkeit hilft nicht weiter – eine Arbeitsaufnahme rückt dadurch erst mal in weite Ferne“, heißt es bei der BA.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat bereits entsprechende Reformvorschläge in der Schublade. Nach dem Urteil dürfte daher wohl schnell Bewegung in die Sache kommen. In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar dies Jahres in Karlsruhe sagte der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, der Nachrichtenagentur epd zufolge, dass die Zulässigkeit der Sanktionen insgesamt auf dem Prüfstand stehe.

Es gehe darum, ob die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele geeignet und zumutbar für die Betroffenen seien, und nicht, ob das Sanktionssystem politisch sinnvoll sei. Heil verteidigte vor Gericht das Sanktionssystem. Der Sozialstaat müsse Mittel haben, die Mitwirkung der Leistungsbezieher einzufordern. „Zur Menschenwürde gehört auch, dass Menschen sich anstrengen. Sonst wäre das ein bedingungsloses Grundeinkommen“, sagte Heil. Das wolle er nicht.

Susanne Böhme, Anwältin des vom Jobcenter bestraften Klägers aus Gotha, argumentierte, dass starre Sanktionen für drei Monate keine Verhaltensänderung beim Leistungsbezieher bewirken. „Sanktionen treffen in der Praxis häufig Menschen, die sich nicht ausdrücken können, und nicht diejenigen, die sich drücken“, mahnte Friederike Mussgnug von der Diakonie. Überforderung, Krankheit, Depression, familiäre Konflikte oder Verständnisprobleme seien oft die eigentlichen Ursachen für sogenannte Pflichtverstöße.

Die Front der Sanktionsbefürworter scheint zu bröckeln. So hatte im April 2019 der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, Detlef Scheele, Änderungen zumindest bei den schärferen Sanktionen gegen Jugendliche verlangt. Mit Blick auf eine mögliche Streichung der Unterkunftskosten durch das Jobcenter sagte Scheele: „Drohende Wohnungslosigkeit hilft uns nicht weiter. Wir verlieren die jungen Menschen dann aus den Augen und können uns nicht mehr kümmern.“

Zur Startseite