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Demonstranten protestieren in London gegen den Brexit.

© REUTERS/Henry Nicholls

Update

Großbritannien: EuGH-Gutachter hält Exit vom Brexit für möglich

Das britische Parlament stimmt kommende Woche über den EU-Austrittsvertrag ab. Aus Sicht des EuGH-Generalanwalts könnte der Brexit noch gestoppt werden.

Großbritannien kann den Brexit aus Sicht des zuständigen Gutachters am Europäischen Gerichtshof noch stoppen. Das Land könnte nach jetzigem Stand den im März 2017 gestellten Austrittsvertrag einseitig und ohne Zustimmung der übrigen EU-Staaten zurückziehen und Mitglied der Europäischen Union bleiben, erklärte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona am Dienstag in Luxemburg. Dies gelte bis zum Abschluss des Austrittsabkommens.

Das oberste schottische Zivilgericht hatte den EuGH um eine Bewertung gebeten. Das Gutachten ist noch kein Urteil und somit nicht rechtlich bindend. Wann die Luxemburger Richter entscheiden, ist nach Angaben des Gerichts noch nicht bekannt. Doch folgt der EuGH oft seinen Gutachtern.

Die Rechtsauffassung dürfte den Brexit-Gegnern in Großbritannien schon jetzt Auftrieb geben. Dort wird heftig über das von der Regierungschefin Theresa May vorgelegte Austrittsabkommen gestritten. Im Parlament beginnt am Dienstag die Debatte. Vor der Abstimmung am 11. Dezember zeichnet sich keine Mehrheit dafür ab.

Großbritannien hatte am 29. März 2017 die übrigen EU-Staaten offiziell darüber informiert, dass es die EU verlassen will. Damit begann ein zweijähriges Austrittsverfahren nach Artikel 50 der EU-Verträge, das planmäßig mit dem Brexit am 29. März 2019 endet. Die EU-Kommission und der Rat der Mitgliedsländer hatten vor dem EuGH die Auffassung vertreten, das Verfahren lasse sich nur mit einem einstimmigen Beschluss des Rats stoppen. Der EuGH-Generalanwalt sieht das eindeutig anders.

Er schließt dies unter anderem aus dem Wiener Abkommen über das Recht der Verträge: Demnach könne die Notifikation des Rücktritts von einem völkerrechtlichen Vertrag jederzeit zurückgenommen werden. Aber auch aus dem Artikel 50 lasse sich dies schließen. Denn dort sei die Rede davon, dass ein EU-Staat „seine Absicht“ zum Austritt mitteilen dürfe. Eine solche Absicht könne sich aber ändern.

Allerdings gelten dem Gutachten zufolge bestimmte Voraussetzungen. Wie die Austrittsabsicht müsste auch die Rücknahme den übrigen EU-Ländern förmlich mitgeteilt werden. Und Großbritannien müsste seine Verfassungsvorgaben einhalten. Da das Parlament zustimmen musste, bevor die Regierung den Austrittsbrief nach Brüssel schickte, müsste dies logischerweise auch für die Rücknahme gelten, argumentiert Campos Sánchez-Bordona. (dpa)

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