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Richter des Zweiten Senats mit Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle (2.v.l.)

© Uli Deck / REUTERS

Gesetzgebung: Verfassungsrichter ziehen Grenzen für Vermittlungsauschuss

Im Streit zwischen Bundesrat und Bundestag dürfen Gesetze nicht frei ausverhandelt werden, urteilen die Richter - zumal das Gremium ohne Öffentlichkeit tagt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen für die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat in Gesetzgebungsverfahren bekräftigt. Der Ausschuss habe in Verfahren zu älteren Steuergesetzen seine Kompetenzen überschritten, entschied das Gericht in mehreren am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen. Die Gesetze seien deshalb nichtig.

Der Rechtsstreit entzündete sich unter anderem an einem Vorhaben zum Subventionsabbau aus dem Jahr 2004. Nach Verabschiedung im Bundestag lehnte des Bundesrat den Entwurf ab. Parallel ließen die damaligen Ministerpräsidenten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen, Roland Koch (CDU) und Peer Steinbrück (SPD), ein 61-seitiges Papier mit Maßnahmen ausarbeiten, wonach eine Reihe von Vergünstigungen und Finanzhilfen pauschal gekürzt werden sollten. Dazu zählte auch eine Erhöhung der bis dahin ermäßigten Biersteuersätze für kleinere Brauereien. Die Änderungen wurden schließlich im Ausschuss abgestimmt und vom Bundestag angenommen.

Das Papier der Ministerpräsidenten war keine taugliche Grundlage

Nach Ansicht der Verfassungsrichter genügte das so genannte Koch/Steinbrück-Papier nicht als Grundlage der später in Kraft getretenen Fassung. Der Vermittlungsausschuss dürfe eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Vorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibe.

In einem weiteren Fall ging es um eine Änderung des Körperschaftssteuergesetzes von 1999. Dazu hieß es, der Ausschuss müsse die Grenzen eines konkreten Anrufungsbegehrens beachten. Werde der Auftrag auf einzelne Vorschriften beschränkt, müsse der Ausschuss die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen.

"Der Ausschuss hat kein Initiativrecht"

In ihren Beschlüssen betonten die Richter, der Vermittlungsausschuss habe "kein eigenes Initiativrecht", sondern vermittele nur zwischen zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Es gehe dabei um Kompromisse und einen Ausgleich zwischen den von Bundestag und Bundesrat artikulierten Interessen. Eine "nochmalige freie Beratung des Gesetzgebungsvorschlags" ist nach Überzeugung der Richter dagegen nicht vorgesehen. Der Senat verwies dazu insbesondere auch auf die Mandatsrechte der Abgeordneten sowie auf den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit, der bei dem unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagenden Gremium verletzt werde. Das Bundesfinanzministerium teilte mit, die Entscheidungen prüfen zu wollen.

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