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Jens Maier war vor seinem Einzug in den Bundestag Richter am Landgericht Dresden.

© Sebastian Kahnert/dpa

Gesetzentwurf im Bundestag: Was Juristen vom AfD-Vorstoß zur Volksverhetzung halten

Auch Volksverhetzung gegen Deutsche soll strafbar sein, fordert die AfD - allen voran ein Abgeordneter, der selbst mehrfach wegen Volksverhetzung angezeigt wurde. Experten halten das für gefährlich.

Dass das Ansinnen für Wirbel sorgen würde, dürfte der AfD-Fraktion klar gewesen sein - und der Absender erst recht: Die AfD fordert eine Änderung des Paragrafens, der Volksverhetzung unter Strafe stellt. Auch die Volksverhetzung gegen Deutsche soll strafbar sein. Den entsprechenden Gesetzentwurf stellte am Dienstag der sächsische Abgeordnete Jens Maier vor, der vor seinem Einzug in den Bundestag Richter am Landgericht Dresden war. Er ist selbst bereits mehrfach wegen Volksverhetzung angezeigt worden.

Was sagt das Gesetz?

Strafbar nach dem Paragraf 130 StGB macht sich aktuell derjenige, der „den öffentlichen Frieden“ stört, indem er zu Hass, Gewalt und Willkür aufstachelt gegen „nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe[n]“ oder „gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung“.

Der Kölner Medienrechtler Christian Solmecke erklärt, bei einem „Teil der Bevölkerung“ müsse es sich um eine Gruppe handeln, die sich durch „irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal“ als erkennbare Einheit heraushebe. Für die Bezeichnung „Deutsche“ treffe das jedoch nicht zu, da diese sich nicht als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzen lasse. Ähnlich sieht das der Berliner Rechtsanwalt und Strafrechtler Benjamin Grunst. Er sagt aber auch: „Höchstrichterlich gibt es dazu noch keine Entscheidung und es gibt in der Rechtswissenschaft auch die gegenteilige Auffassung.“ Tatsächlich sehen einige Juristen den Paragraph kritisch, weil er eine Einschränkung der Meinungsfreiheit bedeutet - das Bundesverfassungsgericht bestätigt aber stets die Vereinbarkeit des Paragraphen mit dem Grundgesetz.

Es geht darum, Minderheiten vor der (zunächst verbalen) Ausgrenzung aus der Gesamtbevölkerung zu schützen. Die Gesamtbevölkerung kann nicht aus der Gesamtbevölkerung ausgegrenzt werden und braucht daher auch nicht diesen Schutz.

schreibt NutzerIn tca

Dass die Meinungsfreiheit an dieser Stelle eingeschränkt wird, hat auch gute Gründe. Der Paragraf 130 StGB wurde in den 1960er Jahren reformiert. Hintergrund waren damals vermehrt antisemitische Äußerungen in der Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber entschied, dass eine solche Art der Meinungsäußerung nicht erlaubt sein darf. Man wollte der Relativierung nationalsozialistischer Verbrechen entgegentreten. Seit 1960 wurde der Paragraf immer wieder geändert und verschärft. Seit 1994 verbietet er es auch, den Holocaust zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen. Es geht um Schutz von Minderheiten.

Was genau will die Partei?

Den Volksverhetzungsparagraf will die AfD so ändern, dass auch „das deutsche Volk“ ein „geeignetes Tatobjekt einer Volksverhetzung“ sein kann. Maier führte an, dass Deutsche in Deutschland ja nur ein Teil der hier lebenden Bevölkerung seien. Die AfD will einen Satz im Gesetz einfügen, der konkretisiert, dass „Teile der Bevölkerung“ unabhängig von ihrem Größenverhältnis zur Gesamtbevölkerung zu verstehen seien. Damit seien Deutsche mitgemeint, erklärte Maier. Der Gesetzentwurf soll an diesem Freitag im Bundestag beraten werden. Es dürfte zu heftigen Erwiderungen der anderen Fraktionen kommen.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion, Bernd Baumann, kritisierte, dass sich der Paragraf 130 Strafgesetzbuch zwar auch schon jetzt so interpretieren lasse, dass auch Volksverhetzung gegen Deutsche strafbar sei, aber das in der Praxis nicht geschehe. Er führte ein Beispiel aus Hamburg an. Dort hatte Malik Karabulut, Ex-Vorstandsmitglied des Türkischen Elternbundes, die Deutschen als „Köterrasse“ beschimpft. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein.

Maier kritisierte, der Paragraf zur Volksverhetzung werde derzeit genutzt, um Leute zu kriminalisieren - es gebe Anzeigen wegen „jeder kritischen Äußerung“. Bei Maier war es etwa seine Rede im Januar 2017 gewesen, in der er den Schuldkult für „endgültig beendet“ erklärte, die NPD lobte und über eine „Herstellung von Mischvölkern“ sprach. Die Staatsanwaltschaft sah den Straftatbestand der Volksverhetzung aber nicht als gegeben und stellte die Ermittlungen - genauso wie bei Karabulut - ein. In diesem Jahr wurde Maier wegen Volksverhetzung angezeigt, weil von seinem Twitter-Account aus der Sohn von Tennis-Spieler Boris Becker rassistisch beleidigt wurde. Maier beteuerte, dass das sein Mitarbeiter gewesen sei. Er selbst würde sich so „in der Öffentlichkeit“ nicht äußern.

Was sagen Juristen?

Die Anzeigen wegen Volksverhetzung gehen in die Tausende, aber wenn es darum geht, ob jemand sich wirklich strafbar gemacht hat, kommt es stark auf den Einzelfall an. Es wird selten angeklagt, viel eingestellt - und es ist sehr schwierig, jemanden wegen Volksverhetzung zu verurteilen.

Die Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk aus Jena kritisiert die Initiative der AfD deutlich. „Dieser Antrag versucht, den Wahn eines Abwehrkampfes des deutschen Volkes gegen Migranten in Gesetzesform zu gießen“, sagt sie dem Tagesspiegel. Die Juristin, die unter anderem die Nebenklage im Dresdner Verfahren gegen die rechtsterroristische Gruppe Freital vertreten hat, fügt hinzu: „Die AfD bezweckt, ihre völkisch-deutsche Anhängerschaft zu schützen - nicht etwa eingebürgerte Migranten. Sie versucht, durch langsame Aufweichung den Volksverhetzungs-Paragrafen am Ende ganz zu kippen. Wenn diese Büchse der Pandora erst einmal geöffnet wird, dann steht demnächst Holocaust-Leugnung nicht mehr unter Strafe.“

Pietzryk erläuterte, der Paragraf 130 des Strafgesetzbuches sei „dazu gedacht, Minderheiten zu schützen, nicht die Mehrheitsgesellschaft, die auch polemische Angriffe aushalten muss“. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Nationalsozialismus solle so „verhindert werden, dass der Mob noch einmal loszieht und Jüdinnen und Juden oder andere Minderheiten zusammentreibt“.

Strafrechtler Grunst hielte „eine Erweiterung des Volksverhetzungsparagrafen auf die Gesamtheit der Bevölkerung für verfassungsrechtlich bedenklich“. Und auch Rechtsanwalt Solmecke sähe eine Änderung des Paragrafen als „höchst gefährlich“ und gänzlich unnötig. „Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt eindeutig, dass der Paragraf dazu dienen sollte, Minderheiten vor antisemitischen, rassistischen und nazistischen Angriffen zu schützen“, sagt er. So sei es auch Ziel des Gesetzes, zu verhindern, dass in Deutschland ein Klima geschaffen werde, das fremdenfeindliche Aktionen fördert. Auch solle die Norm einer „für die betroffenen Gruppen gefährlichen emotionalen Aufladung“ entgegenwirken. Diese Gedanken würden aber ins Gegenteil verkehrt, wollte man der AfD zugestehen, plötzlich „die Deutschen“ als Opfer „der Ausländer“ zu sehen. „So etwas würde gerade zu der Art rassistischer, künstlicher Trennung innerhalb der deutsche Gesamtbevölkerung - die Menschen jeglicher Herkunft umfasst - führen, welche die Norm gerade verhindern möchte.“

Strafrechtler verweisen zudem darauf, dass Deutsche, die sich mit Begriffen wie „deutsche Kartoffel“ oder „Scheiß-Deutscher“ beleidigt fühlten, das Gegenüber ja immer wegen Beleidung anzeigen könnten. Wenn gegen Gewalt gegen Deutsche aufgerufen wird, greife der Paragraf 126 StGB, der die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten unter Strafe stellt oder der Paragraf 111 StGB, mit dem die öffentliche Aufforderung zu Straftaten geahndet wird. „Es ist ja mitnichten so, dass man hier schutzlos dasteht“, sagt Grunst.

Mitarbeit: Matthias Meisner

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