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Gut geschützt. Die Zentrale des BND in Berlin-Mitte.

© imago images/Jürgen Ritter

Geheimdienst und Medien: BND muss weitere Auskünfte zu seinen Pressekontakten erteilen

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss die Behörde Journalisten nennen, die zum Kennenlernen kommen. Recherchen bleiben aber geschützt.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss weitere Auskünfte zu seiner weitgehend vertraulich gehaltenen Zusammenarbeit mit Journalistinnen und Journalisten geben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil nach einer Klage des Tagesspiegels entschieden (Az.: 6 A 10.20).

Grundlage dafür ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse, der gegenüber Bundesbehörden geltend gemacht werden kann. Demnach muss der BND mitteilen, welche Medienvertreter er an welchen Terminen zum Zwecke des Kennenlernens auf seine besonders geschützte Liegenschaft in Berlin-Mitte lässt. Mitgeteilt wurde zunächst nur die Entscheidung selbst sowie eine Presseerklärung. Die schriftlichen Urteilsgründe würden demnächst nachgereicht, hieß es.

Dem Auskunftsinteresse des Klägers stehen keine schutzwürdigen privaten Interessen der betroffenen Journalisten und der von ihnen vertretenen Medien entgegen, entschieden die Richter.

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Der Nennung ihrer Namen könne der BND nicht das Recherche- und Redaktionsgeheimnis entgegenhalten, weil die begehrten Auskünfte keinen Bezug zu einer konkreten Recherche erkennen ließen und daher keine Gefahr bestehe, dass durch die Auskünfte über die Kennenlerntermine konkrete Recherchetätigkeiten aufgedeckt würden.

Teilsieg für den Tagesspiegel

Ebenso wenig stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Medienvertreter entgegen, da die Auskunft deren auf Öffentlichkeit angelegte berufliche Sphäre betreffe. Eine weitergehende Auskunft zu so genannten vertraulichen Einzelgesprächen („Hintergrundgesprächen“) der Presse mit den Geheimdienstmitarbeitern hat der BND demnach jedoch zurecht verweigert.

Sollten die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien sowie das Datum der Einzelgespräche bekannt werden, bestünde die Gefahr, dass diese Informationen Rückschlüsse auf die konkreten Recherchetätigkeiten zuließen, hieß es.

Diese Informationen könnten im Zusammenhang mit weiteren Informationen und unter Einbeziehung von Veröffentlichungen der jeweiligen Medienvertreter Anhaltspunkte zu deren konkreten Recherchethemen geben. Nach Ansicht des Gerichts stellt dies einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien dar. Das Auskunftsinteresse des Klägers überwiege in diesem Fall nicht.

Der BND antwortet, wenn er antwortet, nur geheim

Der BND beantwortet grundsätzlich keine Journalisten-Anfragen öffentlich, die seine operative Tätigkeit im Rahmen der Auslandsaufklärung betreffen. Soweit Journalistinnen und Journalisten zusagen, die erhaltenen Informationen nicht in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, können sie sich jedoch für vertraulich geführte Gespräche anmelden.

Hierfür müssen sie Themen und Informationsinteresse darlegen. In der Öffentlichkeit ist diese Form staatlicher Medienarbeit weitgehend unbekannt. Sie gehören jedoch in ähnlich praktizierter Weise in Bund und Ländern zur behördlichen Praxis.  

Der BND war bereits im Jahr 2019 nach einer Tagesspiegel-Klage umfassend zur Transparenz über die vom ihm organisierten vertraulichen Hintergrundgespräche verpflichtet worden, die in einem größeren Kreis stattfinden (BVerwG 6 A 7.18).

Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil bestätigt. Der Nachrichtendienst hat diese Art der Treffen nach dem damaligen Urteil eingestellt und sich ganz auf „Einzelhintergrundgespräche“ verlegt.

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