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Eine deutsche Bundeswehr-Soldatin mit Kameraden. Gerichte sehen die Kameradschaft gefährdet, wenn keine Hände geschüttelt werden.

© Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa

Update

Frauen den Handschlag verweigert: Entlassener Soldat zieht vor das Bundesverfassungsgericht

Die Bundeswehr entlässt einen zum Islam konvertierten Soldaten, der Frauen nicht die Hand schüttelt. Der Mann sieht eine Verletzung seiner Religionsfreiheit.

Als sich Ende Oktober die Chefs der Geheimdienste zur Anhörung im Bundestag versammelten, sollten sie erläutern, was sie gegen Extremismus unternehmen. Der Leiter des Bundesamts für Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), zuständig für Verfassungsschutz und Spionageabwehr in der Bundeswehr, pries ein erfolgreiches Gerichtsverfahren gegen einen angeblich salafistischen Soldaten. Dieser war entlassen worden, weil er Frauen den Handschlag verweigerte.

Kann sein, dass der Erfolg keiner bleibt. Denn jetzt muss sich erstmals das Bundesverfassungsgericht mit einem aus religiösen Motiven verweigerten Handschlag befassen. Das Karlsruher Gericht bestätigte dem Tagesspiegel, es sei eine Verfassungsbeschwerde eingegangen. Der ehemalige Soldat rügt eine Verletzung seiner Religionsfreiheit aus Artikel vier des Grundgesetzes; näher will er sich nicht erklären, eine Tagesspiegel-Anfrage bleibt ohne Antwort. Nimmt seine Beschwerde die formalen Hürden, dürften die Richterinnen und Richter um eine inhaltliche Auseinandersetzung kaum herumkommen – wenn auch erst in Monaten oder Jahren. Die Diskussionen um verweigerte Begrüßungsrituale stehen ebenso wie das Kopftuch symbolisch für individuelle Integrationsfähigkeit und Integrationsansprüche der Mehrheitsgesellschaft. Anders als zum Kopftuch gibt es hier allerdings nur wenige juristische Maßgaben und selten Betroffene.

Erst Anfang Oktober hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) die Entlassung bestätigt (Az.: 10 A 11109/19) und einen Berufungsantrag des Soldaten abgelehnt. Damit wurde ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom Juni rechtskräftig, das für den Verbleib des Mannes keine Chance sah (Az.: 2 K 898/18.KO). Die Entscheidungen liegen nun in Karlsruhe zur Prüfung vor.

Für den Fastenmonat Ramadan Urlaub genommen

Der mutmaßliche Extremist war als Soldat auf Zeit für vier Jahre gebunden. Im April 2018 meldete das BAMAD, es gebe „vorhaltbare Erkenntnisse“. Der Soldat sei zum Islam konvertiert und habe sich einen Bart wachsen lassen. In der Bundeswehr-Gastronomie weigere er sich, Alkohol und Schweinefleisch zu servieren; er wolle die Truppe vorzeitig verlassen und habe für den Festmonat Ramadan Urlaub genommen. Dies rechtfertige den Verdacht eines religiösen Radikalisierungsprozesses. Verstärkt werde der Verdacht, weil Kameraden berichteten, er reinige sich die Zähne auf traditionell islamische Weise mit Holzstäbchen und wolle für ein Jahr in die Türkei reisen.

Er habe das Ansehen der Bundeswehr gefährdet, heißt es im Urteil

Bei einem klärenden Gespräch reagierte der Soldat ungehalten, dass er „beschattet“ werde. Dies und weitere Äußerungen weckten beim BAMAD den Salafismus-Verdacht. Zum Verhängnis wurde ihm dann der Satz: „Wenn ich einer Frau nicht die Hand gebe, dann ist das meine Sache“; es könne verschiedenste Gründe haben, seien es Infektionen, persönliche oder religiöse Gründe. Die Aussage gelangte in die Akten, weil das Gespräch heimlich aufgezeichnet wurde. Der Soldat verteidigte sich noch damit, er könne seinen Glauben durchaus mit den „Grundsätzen der inneren Führung“ vereinbaren. Er sei auch kein Extremist. Die islamischen Grundsätze von Frieden, Liebe und Barmherzigkeit schlössen dies gerade aus.

Aber das Gericht glaubte das nicht. Er habe Dienstpflichten verletzt und militärische Ordnung sowie Ansehen der Bundeswehr gefährdet, heißt es im Urteil. Seine Weigerung zum Händeschütteln belege, dass er religiösen Pflichten Vorrang gebe. Die entsprechende „Haltung gegenüber Frauen“ sei mit der demokratischen Grundordnung unvereinbar, sie gefährde die Kameradschaft. Er zeige zudem „ein Verhalten, das von einer sensibilisierten Öffentlichkeit registriert und keinesfalls toleriert würde“.

Die Berücksichtigung der Glaubensfreiheit fällt knapp aus. Der Berufungsbeschluss des OVG wird in Ton und Inhalt noch einmal schärfer. Es sei gerechtfertigt, anzunehmen, dass der Mann „Kameradinnen nicht ausreichend respektiert“. Auch der angeblich heimliche Gesprächsmitschnitt schade nichts. Es liege „auf der Hand“, dass das Verfahren dokumentiert werden müsse.

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