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Die Bremer Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Asylbetrug in der Bamf-Außenstelle Bremen.

© Daniel Karman/picture alliance

Ex-Amtschefin erwirkt Verfügung: Bremer Staatsanwaltschaft muss schweigen

Die ehemalige Leiterin der Bremer Außenstelle des Bamf hat erstritten, dass die Staatsanwaltschaft gewisse vorverurteilende Äußerungen nicht wiederholen darf.

Die abgesetzte Leiterin der Bamf-Außenstelle Bremen, Ulrike B., hat beim örtlichen Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung gegen die Bremer Staatsanwaltschaft erwirkt. Demnach dürfen die Ermittler bestimmte Äußerungen nicht mehr wiederholen, denn B. werde dadurch vorverurteilt und unzulässig in ihrer Privatsphäre verletzt. Die Beamtin ist die Hauptbeschuldigte im Verfahren um angeblich rechtswidrige Asylbescheide der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf), vor allem zu Gunsten verfolgter Jesiden.

Der am Donnerstag bekannt gewordene Gerichtsbeschluss, der auch dem Tagesspiegel vorliegt, bemängelt im Einzelnen, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber Medien von zahlreichen Beweisen für eine kriminelle Zusammenarbeit zwischen B. und jesidischen Rechtsanwälten gesprochen habe und dass es in einem möglichen Strafprozess nur noch darum gehen werde, ob Haftstrafen mit oder ohne Bewährung verhängt würden. Dies sei eine „unzulässige Vorverurteilung“, heißt es in dem Verbotsbeschluss.

Außerdem rügt das Verwaltungsgericht, dass sich die Ermittler über die möglichen Motive von B. geäußert haben. Die Staatsanwaltschaft hatte von einer „vermutlich einseitigen tiefen emotionalen Beziehung“ der Behördenleiterin zu einem der jesidischen Anwälte gesprochen. Dadurch, so die Richter, entstehe der ehrenrührige Eindruck, dass B. ihre Amtspflichten verletzt habe, um dem Anwalt zu gefallen. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Einschätzung gingen solche Mutmaßungen die Öffentlichkeit nichts an, entschieden die Richter.

Bereits 2018 hatte sie Äußerungen aus dem Ministerium angezeigt

In einem Punkt hatte B. allerdings keinen Erfolg. Sie wollte auch Äußerungen unterbinden, wonach sie das Gesetz in die eigene Hand genommen und rechtswidrig positive Asylbescheide ausgestellt habe. Dies ist nach Ansicht der Richter keine Vorverurteilung, denn „dem durchschnittlichen Adressaten dürfte klar sein, dass der Erlass eines rechtswidrigen Bescheids nicht in jedem Fall zugleich strafbar ist“. (Az.: 4 V 642/19) Die strittigen Zitate standen nicht in Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft, sondern stammen offenbar von einzelnen Ermittlern. B. fordert, dass diese Beamten aus dem Bamf-Verfahren abgezogen werden.

Neben dem Verbotsantrag hat B. nach Angaben ihres Anwalts Johannes Eisenberg auch Strafanzeige gegen die zuständigen Staatsanwälte erstattet. Der Verbotsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft wollte sich auf Nachfrage nicht zu dem Vorgang äußern. Bereits 2018 hatte B. Äußerungen des Bundesinnenministeriums untersagen lassen, wonach im Bremer Bamf „bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden“.

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