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Baden-Württemberg, Karlsruhe: Die rechtsextreme NPD wurde mit ihrer Berliner Landesliste zu Unrecht nicht zur Bundestagswahl 2017 zugelassen.

© Uli Deck/dpaFoto: Uli Deck/dpa

Entscheidung aus Karlsruhe: NPD mit Wahlprüfungsbeschwerde erfolgreich

Der 2017 gewählte Bundestag ist längst Geschichte. Jetzt stellt sich heraus: Bei der Wahl wurde eine Landesliste der NPD zu Unrecht nicht zugelassen.

Viereinhalb Jahre nach der Bundestagswahl 2017 beanstandet das Bundesverfassungsgericht eine Fehlentscheidung zulasten der rechtsextremen NPD. Deren Berliner Landesliste sei damals zu Unrecht nicht vom Landeswahlausschuss zugelassen worden, teilte das Karlsruher Gericht am Donnerstag mit. Beschwerde eingereicht hatten der NPD-Landesverband und mehrere Betroffene. Praktische Auswirkungen hat die Entscheidung nicht. (Az. 2 BvC 22/19)

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Die Liste war nicht zugelassen worden, weil einer der Kreisverbände seine Delegierten für die Vertreterversammlung zu früh bestimmt hatte. Laut Bundeswahlgesetz darf das frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode passieren. Die Regelung soll sicherstellen, dass die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten den aktuellen Willen der Parteimitglieder repräsentieren. Stichtag wäre damals der 23. März 2016 gewesen. Der NPD-Kreisverband Reinickendorf/Mitte hatte seine Delegierten allerdings schon am 12. Februar bestimmt.

Nur: Diese Delegierten hatten später an der Aufstellung der Landesliste gar nicht teilgenommen. Sie hatten die Vertreterversammlung im Oktober 2016 vorzeitig verlassen müssen, weil sich der Beginn verzögert hatte. Der Landeswahlausschuss hatte das für unerheblich gehalten und die Liste trotzdem nicht zugelassen. Die Berliner NPD hatte dagegen erfolglos Einspruch eingelegt.

Karlsruhe entscheidet: Regelung greift hier nicht

Laut Bundesverfassungsgericht liegt hier tatsächlich ein Wahlfehler vor. Da die formal nicht korrekt bestimmten Delegierten die Liste gar nicht mit aufgestellt hätten, bestehe kein Risiko, dass der Mehrheitswille falsch abgebildet worden sei. In so einem Fall dürfe die Liste „regelmäßig nicht allein aus diesem Grund“ zurückgewiesen werden, hieß es - „wegen des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Parteienfreiheit und die Wahlfreiheit“.

Inzwischen ist ohnehin ein neuer Bundestag gewählt. Eingereicht hatte die NPD ihre Beschwerde 2019. Damals wollte sie erreichen, dass die Verfassungsrichterinnen und -richter die Bundestagswahl 2017 im Land Berlin für ungültig erklären und eine Wiederholung anordnen. Ihre Argumentation: Die NPD-Anhänger hätten jetzt notgedrungen die AfD gewählt - deren Ergebnis sei damit „fehlerhaft zu hoch“.

Die Richter können jedoch nicht erkennen, dass der Fehler Einfluss auf die Sitzverteilung im Bundestag gehabt hätte. Für die angebliche Wählerwanderung gebe es keine Belege. Außerdem sei die NPD bei der Wahl davor in Berlin nur auf 1,5 Prozent der Stimmen gekommen. Mit so einem Ergebnis wäre sie ohnehin nicht in den Bundestag eingezogen. (dpa)

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