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Wie weiter jetzt? Im Thüringer Landtag beginnt das große Kopfzerbrechen.

© Michael Reichel/dpa

Update

Die Optionen in Thüringen: Was folgt nach einem Kemmerich-Rücktritt – und wie sind Neuwahlen möglich?

Der FDP-Politiker Thomas Kemmerich will als Ministerpräsident zurücktreten. Der Landtag soll aufgelöst werden. Wie es jetzt in Thüringen weitergehen könnte.

Selten einmal haben sich in Deutschland seit 1949 die Dinge so überschlagen wie in dieser Woche in Thüringen. Nach der umstrittenen Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten am Mittwoch geht es nun am Donnerstag wieder um das Ende der freidemokratischen Ein-Mann-Regierung, die mit den Stimmen der CDU und der AfD ins Amt gekommen ist.

Die aus fünf Abgeordneten bestehende FDP-Fraktion im Erfurter Landtag will jetzt einen Antrag auf Auflösung des Landtags zur Herbeiführung einer Neuwahl stellen. Das teilte sie am Donnerstag mit. Kemmerich will zudem sein Amt aufgeben. Bei einer Pressekonferenz sagte er: „Der Rücktritt ist unumgänglich.“

Was folgt nun? Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was würde ein Rücktritt Kemmerichs bedeuten?

Eine Rücktrittsankündigung Kemmerichs allein bringt zunächst keine Lösung. Er bleibt erst einmal im Amt. Mit einem formalen Rücktritt würde allerdings, auch wenn das nicht ausdrücklich in der Verfassung steht, eine neuerliche Wahl eines neuen Ministerpräsidenten im Landtag folgen - und zwar in der ersten Landtagssitzung nach dem Rücktrittsantrag, wieder mit zwei Durchgängen, in der die Mehrheit aller Mitglieder nötig ist, und mit weiteren Wahlgängen, in denen der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt ist. So war es auch der Fall, als Ministerpräsident Bernhard Vogel (CDU) 2003 sein Amt niederlegte und den Weg freimachte zur Wahl seines Nachfolgers Dieter Althaus (CDU) ein Jahr vor der Landtagswahl.

Grünen-Fraktionschef Dirk Adams sagte am Donnerstag: „Es geht um klare Verhältnisse. Herr Kemmerich muss zurücktreten, ohne Wenn und Aber, ohne Taktieren, seine Pressekonferenz war unklar.“ Wenn Kemmerich dann zurückgetreten sei, und die CDU klar gemacht habe, wie sie mit ihrem Personal umgehen wolle, müsse dieser Landtag noch einmal versuchen, „eine Lösung zu schaffen“. Adams fuhr fort: „Ich möchte gerne noch mal einen Ministerpräsidenten wählen.“

Wie kann sich der Landtag auflösen?

Wie es scheint, will die FDP jedoch eher versuchen, die Selbstauflösung des Landtags nach Artikel 50 der Landesverfassung auf den Weg zu bringen. Dafür muss ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag stellen. Das wären aktuell 30 Abgeordnete. Die FDP müsste also noch andere Fraktionen dazu bringen. Alleine mit der CDU geht es nicht, die hat nur 21 Sitze. Ob sie wieder mit der AfD zusammen den Antrag stellen - vorerst unklar.

Kommt aber das Drittel zusammen und der Antrag auf die Tagesordnung, müssten zwei Drittel der Abgeordneten (und zwar aller Abgeordneten, nicht allein der anwesenden) für eine Auflösung stimmen. Die Abstimmung ist offen. Die AfD kann das Verfahren nicht torpedieren, dafür reichen ihre 22 Abgeordneten nicht. Innerhalb von 70 Tagen muss dann die vorgezogene Wahl stattfinden.

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Allerdings deutete der gerade aus dem Amt geschiedene Staatskanzleichef Benjamin-Immanuel Hoff (Linke) am Donnerstagnachmittag auf Twitter an, dass es ja auch Möglichkeiten gebe, die Sache ohne Neuwahlen zu bereinigen. So ohne Weiteres ist die Zweidrittelmehrheit für eine Auflösung also nicht sicher. Grünen-Fraktionschef Adam sagte jedoch, grundsätzlich stehe seine Fraktion Neuwahlen nicht im Wege.

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Was würde passieren, wenn Kemmerich die Vertrauensfrage stellt?

Hoff schlug vor, nach den Artikel 73 oder 74 der Verfassung zu verfahren. Am ehesten kommt dabei Artikel 74 in Frage. Demnach kann der Ministerpräsident die Vertrauensfrage stellen. Bekommt er dafür nicht die Mehrheit aller Mitglieder des Landtags, kommt es zu Neuwahlen, wenn das Parlament nicht binnen drei Wochen einen neuen Regierungschef wählt. Die Wahl müsste dann ebenfalls binnen 70 Tagen stattfinden. Auf diesem Weg könnte es also doch noch zu einer Wahl Ramelows im Landtag kommen für den Fall, dass Kemmerich nicht formal zurücktritt.

Möglich wäre auch, dass der Landtag dem Ministerpräsidenten nach Artikel 74 das Misstrauen ausspricht – was allerdings gebunden ist an die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers mit Mehrheit der Mitglieder. Mehr steht nicht in dem Verfassungsartikel. Ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion kann den Antrag stellen.

"Beide Fälle schaffen zügig klare Verhältnisse, vermeiden Neuwahlen und die damit unvermeidbare weitere Polarisierung und können Vertrauen wieder aufbauen", twitterte Hoff, der ein enger Vertrauter Ramelows ist. Auch die Linken-Parteichefin Susanne Hennig-Wellsow sagte dem Tagesspiegel: "Kemmerich muss die Vertrauensfrage stellen und den Weg freimachen für die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten." Ramelow sei bereit, erneut die Verantwortung zu übernehmen.

"Kemmerich handelt verfassungswidrig"

Der Potsdamer Rechtsprofessor Thorsten Ingo Schmidt wirft dem thüringischen Ministerpräsidenten Thomas Kemmerich (FDP) verfassungswidriges Verhalten vor, weil er offenbar keine Minister ernennen will. Die Thüringer Landesregierung bestehe laut Verfassung aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern, sie sei ein Kollegialorgan, sagte Schmidt dem Tagesspiegel. Der Ministerpräsident sei deshalb verpflichtet, ein Kabinett mit Minister zu bilden.  „Ernennt er jetzt keine Minister, auch wenn es sich um eine Übergangsphase handeln sollte, verstößt Kemmerich gegen den Artikel 70 der Landesverfassung“, sagte Schmidt dem Tagesspiegel.

Die Geschäftsführung der vorherigen Regierung unter Bodo Ramelow habe mit der Wahl Kemmerichs geendet. Das ist offenbar auch die Rechtsausfassung in Erfurt, denn alle geschäftsführenden Minister haben ihre Ämter verlassen. Die Ministerien werden jetzt von beamteten Staatsekretären geleitet. „Diese können insoweit aber keine Minister ersetzen“, sagte Schmidt. Er verwies darauf, dass Kemmerich im Moment als alleiniges Kabinettsmitglied mächtiger sei als alle anderen Ministerpräsidenten in Deutschland – und das in einem verfassungswidrigen Zustand.

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