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Abgeordnete im Deutschen Bundestag bei einer Abstimmung

© dpa/Christoph Soeder

Debatte um Parität im Bundestag: "Ein erheblicher Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit"

SPD, Grüne und Linke wollen das Wahlrecht für Gleichstellung in Parlamenten ändern. Die Parteienrechtlerin Sophie Schönberger hält das für verfassungswidrig.

Sie wollen die Parität, und sie wollen sie jetzt. SPD, Grüne und Linke überbieten sich derzeit gegenseitig mit Forderungen und Plänen, um mehr Frauen in die Parlamente zu bringen. Statt Freiwilligkeit sollen nun gesetzliche Vorschriften her. Gut die Hälfte der Bevölkerung ist weiblich.

Aber im Bundestag stellen Frauen nur knapp ein Drittel der Abgeordneten, in den Landtagen schwankt der Frauenanteil zwischen 24 Prozent (Baden-Württemberg) und 40 Prozent (Thüringen). In Kommunalparlamenten sind es häufig noch deutlich weniger.

Um die Parität nicht nur freiwillig zu erreichen, sondern zu erzwingen, liegen zwei Ideen auf dem Tisch. Die eine: Listenparität durch Vorgabe im Wahlgesetz. Die andere: Wahlkreise mit zwei Direktmandaten statt, wie bisher, einem – ein Mandat für den Mann mit den meisten Stimmen, das andere für die Frau mit dem besten Ergebnis.

Letzteres hat auch Bundestagsvizepräsident Thomas Oppermann (SPD) vorgeschlagen, und zwar mit dem Ziel, das Modell in die anstehende Wahlrechtsreform einzubringen, über die im Bundestag ohnehin gesprochen wird. Eine Fraktionsrunde unter Leitung von Parlamentspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) sucht dabei vor allem nach einem Weg, die Mandatszahl wieder zu deckeln, damit man nicht bei noch mehr als den 709 Sitzen landet wie bei der Wahl 2017.

Die Mindestgröße liegt bei 598 Abgeordneten. Sozialdemokraten, Grüne und Linke wollen die Chance nutzen, auch die Parität zu erwirken. Die stärker „männerlastigen“ Fraktionen von Union, AfD und FDP sehen die Paritätslösung per Gesetz dagegen mit Skepsis.

Brandenburg ist vorgeprescht

Das Oppermann-Modell ist auch im Brandenburger Landtag erwogen worden, doch die rot-rote Mehrheit entschied sich in der Vorwoche dafür, nur ein Paritätsgesetz für die Listenbesetzung zu beschließen. Dafür haben nun die Grünen in Bayern den Vorschlag der Zweierwahlkreise mit Geschlechtertrennung bei den Direktmandaten übernommen und es „Hälfte-der-Macht-Gesetz“ getauft. Auch die bayerischen Sozialdemokraten sind mit von der Partie. Das soll den Druck auf die Bundestagsdiskussion erhöhen.  

Aber sind die Vorschläge auch verfassungskonform? Das ist umstritten. Im Brandenburger Landtag ist man über die Einwände hinweggegangen. Doch sie bestehen. Sophie Schönberger, Professorin in Düsseldorf und eine renommierte Expertin für Parteienrecht, hält sie für plausibel. „Ich habe erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an beiden Projekten“, sagte sie dem Tagesspiegel.

In Brandenburg wurde nun genau das Gegenteil von 'mehr Demokratie wagen!' beschlossen. Nicht nur, dass mit dem Paritätsgesetz die starre Parteiliste festgeschrieben wurde, es wird auch noch deren Zusammensetzung stärker reglementiert.

schreibt NutzerIn Robert_Rostock

„Sowohl bei der vorgeschriebenen Listenparität als auch bei der Lösung, bei den Direktkandidaten einer Partei in Zweierwahlkreisen nach Geschlechtern zu trennen, gibt es einen klaren Konflikt mit dem Gebot der passiven Wahlrechtsgleichheit.“

Schönberger gibt zu bedenken, dass dann nicht mehr jeder Bewerber tatsächlich auch für jeden Platz auf einer Liste kandidieren könne oder für jedes der beiden Direktmandate. „Die Zweierlösung bei den Direktkandidaten ist zwar auf den ersten Blick eine charmante Lösung, weil gerade die Direktmandate in Einerwahlkreisen noch immer sehr häufig an Männer gehen“, sagte Schönberger. "Aber die verbindliche Quotierung ist eben ein erheblicher Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit. Zudem wird die Freiheit der Parteien, ihre Kandidaten so aufzustellen, wie sie es für richtig halten, eingeschränkt."

"Man braucht zwingende Gründe"

Nach Ansicht der Juristin gibt es hier eine Art Hierarchie der Verfassungsnormen. „Gerade für eine Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit braucht man nicht nur gute, sondern zwingende Gründe“, lautet ihre Einschätzung. „Die Hürde ist hier also besonders hoch, da es sich bei der Wahlrechtsgleichheit um eine elementare demokratische Grundbedingung handelt.“

Zwar habe auch das Gleichstellungsgebot Verfassungsrang. Es stelle aber in der konkreten Ausgestaltung, paritätische Wahllisten vorzuschreiben, keinen verfassungsrechtlich zwingenden Grund dar. Um Gleichstellung zu erreichen, gebe es grundsätzlich auch andere Möglichkeiten. „Etwa den Appell an die Parteien, sie über ihre Aufstellungsverfahren zu erreichen, oder dadurch, dass die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Parteiarbeit verbessert wird.“

Das ist auch der Ansatz, den die Union und die Freien Demokraten vorziehen. Sie wollen zudem die anstehende Wahlrechtsreform im Bundestag nicht überfrachten. Vor allem CDU und CSU lehnen einen zu starken Einschnitt in die Wahlkreisgeographie ab. Oppermanns Modell würde bedeuten, dass statt aktuell 299 Wahlkreisen nur noch 120 übrigblieben. Zudem würde es, darauf hat unlängst der Friedrichshafener Politologe Joachim Behnke im Tagesspiegel hingewiesen, das Ziel der Verkleinerung des Bundestags konterkarieren.

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