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1989 war Schluss mit der Deutschen Demokratischen Republik. Ob sie ein Unrechtsstaat war oder nicht, wird seither immer wieder thematisiert.

© dpa

Debatte über die DDR: Kaum ein Staat ist ganz „Unrechtsstaat“

Die Urteile über den Charakter der DDR werden solange schwanken, bis die persönlichen Erinnerungen nicht mehr bestimmend sind. Ein Gastbeitrag.

Michael Stolleis war von 1992 bis 2009 Direktor am Max Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte und zuvor Professor für öffentliches Recht und neuere Rechtsgeschichte an der Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Die Debatte darüber, ob die DDR ein „Unrechtsstaat“ war, dreht sich im Kreis. Sie ist selbst zum historischen Phänomen geworden. Die alten Argumente aus dem Kalten Krieg, aufgewärmt durch die Erfahrungen der „Wende“, werden wieder aufgetischt. Es ist eine politische Auseinandersetzung mit semantischen Mitteln. Viel Ressentiment und Wahlkampf, viel Frust und partielle Blindheit sind da am Werk.

Wer in der DDR gelebt hat und sich nichts zuschulden kommen ließ, hat sich ein Bild von relativer Normalität bewahrt. Man lebte, heißt es, zwar in einem System des Mangels, ohne Reisefreiheit und Meinungsfreiheit, aber doch mit einer Beruf- und Urlaubsphäre, in der es sich leben ließ. Es gab Gerichte, die in den Alltagsauseinandersetzungen des Familien- und Strafrechts entschieden. Oft nahmen sie sogar menschliche, fürsorgliche Züge an. Die Ermahnungen am Arbeitsplatz und das Eingabewesen mögen manches Problem gelöst haben.

Die Opfer des SED-Regimes, speziell diejenigen der Staatssicherheit, sehen es heute freilich anders. Wer sein Eigentum, seinen Beruf, seine Ausbildungschancen verlor oder wegen kritischer Haltung drangsaliert und inhaftiert wurde, erfuhr die Praxis des Regimes als „Unrecht“. Traumatisierungen, zerbrochene Kontakte, Trauer um verpasste Lebenschancen säumen den Weg des Regimes von Anfang bis Ende. Aber die DDR war im Sinne der berühmten Formel des Politikwissenschaftlers Ernst Fraenkel ein „Doppelstaat“. Sie verhielt sich legalistisch, war also „Gesetzesstaat“, konnte sich aber auch in eine atemberaubende Erziehungsdiktatur und einen Repressionsapparat übelster Art verwandeln.

"Normalbürger" pochen auf ihre Erinnerungen

Dieses doppelte Gesicht prägt die Erinnerungen bis heute. Die „Normalbürger“ der DDR, die Täter und ihre Mitläufer oder Zuträger (IM), aber auch die Opfer pochen jeweils auf ihre Erinnerungen und ihr „Bild“. Und alle haben subjektiv irgendwie Recht. Und sie bekräftigen ihr „Bild“ in den Kreisen derer, die vergleichbare Erfahrungen gemacht haben. Noch komplexer wird es, wenn man die in Ost und West gleichermaßen versteinerten Bilder der anderen Seite hinzunimmt. Vom Westen aus gesehen war die „Zone“ zunächst ein kommunistisches Unterdrückungssystem stalinistischer Prägung, ein System, das sich ab 1961 hinter einer Mauer verbergen musste, um nicht auszubluten, das sich auch seit den Siebzigerjahren partiell lockerte, ohne sich aber im Prinzip zu ändern. Vom Osten aus erschien die BRD als „faschistoid-klerikales“ kapitalistisches System, das von alten Nazis regiert wurde – so jedenfalls tönte es aus der Propaganda. Diese Propaganda hinterließ auch ihre Spuren, denn ganz falsch war sie ja nicht, und eine „Enthüllung“ folgte der nächsten.

Die auf diese Weise entstandenen subjektiven west-östlichen „Wahrheiten“ sind in ihrer Unterschiedlichkeit geschichtsmächtig bis heute. Sie beeinflussen das Wahl- und Protestverhalten, sie liefern die Stichworte – auch für die immer wieder auftauchende Frage, ob die DDR ein „Unrechtsstaat“ war. Inzwischen haben Geschichtswissenschaft und Rechtsgeschichte viel Wissen über Recht und Unrecht in der DDR herausgefiltert und publiziert. Das Gesamtbild ist weitaus differenzierter geworden als die in der Öffentlichkeit verbreiteten Stimmungen. Gewiss ist Wissenschaft niemals frei von subjektiven Elementen, aber einiges ist doch mittlerweile unbestritten. Die DDR war kein „Rechtsstaat“ in dem Sinne, wie sich dieses Wort seit 1800 in Deutschland und in den kontinentalen westeuropäischen Ländern ausgebildet hat.

Man sollte nicht Gutes und Schlechtes gegeneinander stellen

In diesem Sinn nennt man einen Staat „Rechtsstaat“, wenn er seine Funktionen an die geltende Rechtsordnung bindet. Dort hat der Gesetzgeber die Verfassung zu achten, und er wird dabei von einem unabhängigen Verfassungsgericht überwacht. Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden, und sie wiederum wird durch unabhängige Verwaltungsgerichte (inklusive Sozial- und Finanzgerichte), kontrolliert. Die Justiz in allen ihren Sparten ist ebenso an Gesetz und Recht gebunden. Sie korrigiert sich intern im Instanzenzug und unterliegt extern der Kontrolle durch die Verfassungsgerichte, durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg und den Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Das im Einzelnen komplexe Zusammenspiel dieser Institutionen mag hier beiseite bleiben. Jedenfalls gehört zum gesicherten Inhalt des „Rechtsstaats“, wie der Staatsrechtler Ernst Wolfgang Böckenförde in einem seiner letzten Texte schrieb, „die Verbürgung von Grundrechten, die Garantie der Gewaltenteilung, die Bindung von Verwaltung an Gesetz und Recht und die Unabhängigkeit der Richter“.

Diese Grundelemente gab es in der DDR nicht. Menschen- und Bürgerrechte konnten nur unvollkommen oder gar nicht wahrgenommen werden, die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen staatliche Maßnahmen war 1952 abgeschafft worden; späte Versuche zu ihrer Wiedereinführung scheiterten. Von einer personellen und sachlichen Unabhängigkeit der Richterschaft konnte nur mit großen Abstrichen gesprochen werden. Die allgegenwärtige Bespitzelung, die Verweigerung von Auslandsreisen, von Zulassung zur frei gewählten Ausbildung oder zum Beruf und vieles andere waren jedermann bekannte Fakten. Man kann dies heute nüchtern feststellen, ohne dass gleich wieder die Gegengewichte auf die Waage gelegt werden, etwa die weitgehende Berufstätigkeit der Frauen, die Kinderbetreuung, die Sicherheit des Arbeitsplatzes oder die Einheitsversicherung. Solche Gegengewichte können jedenfalls das Fehlen des Rechtsstaats nicht aufwiegen. Insofern empfiehlt es sich dringend, die Argumente auseinander zu halten.

Die DDR zielte auf Wohlverhalten

Wenn die DDR also kein Rechtsstaat im Sinne der freiheitlichen westeuropäischen Tradition war, so war sie doch auch nicht „Unrechtsstaat“ in dem Sinne, wie das Wort auf den Nationalsozialismus, den Stalinismus, das Pol-Pot-Regime oder andere Schreckensherrschaften angewendet wurde. „Unrechtsstaat“ war die begriffliche Umkehrung von „Rechtsstaat“, in Umlauf gekommen durch die Schockerfahrung des NS-Regimes, aber doch eine sprachlich ungenaue Umkehrung. Kaum ein Staat ist jemals ganz „Unrechtsstaat“. Auch Diktaturen, die alle Lebensvorgänge und sogar das Denken unter Kontrolle halten wollen, erreichen ihr Ziel niemals perfekt. Die DDR war davon weit entfernt. Sie duldete die Kirchen, äußerliches Wohlverhalten und Anpassungsbereitschaft vorausgesetzt, sie kannte eine gewisse Selbstentfaltung des Kulturlebens, wenn auch unter ständigen Einwendungen, Verboten oder Behinderungen. Sie musste am Ende ohnmächtig zusehen, wie sich aus der Gesellschaft heraus schwer kontrollierbare Friedens-, Umwelt- und Menschenrechtsgruppen bildeten. Am Ende musste sie vor diesen Kräften kapitulieren, aber auch nur weil die ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen sich rapide verschlechtert hatten.

Es gab also eine von Staat und SED nicht beherrschte, normativ geleitete Sphäre. Die Staatsorgane der DDR steuerten das Ganze durchaus in Befolgung ihrer eigenen Gesetze. Darin drückte sich Normalität und eine gewisse Rechtssicherheit der Bürger aus. Soweit alles normgemäß lief, solange keine grundsätzlich kritischen Töne laut wurden, blieb alles „wohlgeordnet“. Auch die DDR zielte auf ein Muster bürokratischen Wohlverhaltens, ja sie nahm es sogar als Erbe preußischer Tugenden in Anspruch. Hinter der normativen Fassade lauerte jedoch die nicht rechtsstaatliche Repression. In einer an der Stasi-Hochschule Potsdam-Golm angefertigten Habilitation, und sicher nicht nur in ihr, lautete die Maxime: Alles so normgemäß wie möglich, aber notfalls eben „tschekistische Maßnahmen“. So verfährt der „Doppelstaat“.

Erleben und Beschreiben sind zweierlei

Ernst Fraenkels Modell bewährt sich gerade an politischen Systemen, die eine normative Fassade nutzen, um den Alltag ruhig zu halten und um der Zukunft in kleineren Schritten durch Gesetzgebung näherzukommen. Offene Repression ist gefährlich, sie kann zu Explosionen führen – die SED war durch den 17. Juni 1953 gewarnt –, sodass gesetzlose Brutalitäten nur im Geheimen möglich waren. Zugleich sollte jedoch die Gesellschaft auf diffuse Weise Bescheid wissen, um Freiheitsgelüste zu dämpfen.

Diese Doppelgesichtigkeit der DDR bildet sich auch 30 Jahre nach ihrem Ende in den Urteilen der nächsten und übernächsten Generation ab. Diese Urteile schwanken; es kann gar nicht anders sein, solange die persönlichen Erinnerungen bestimmend bleiben. Authentisches Erleben und distanziertes Beschreiben sind zweierlei. Eine ohnehin nur näherungsweise erreichbare „Objektivität“ historischer Bewertung kann sich erst durchsetzen, wenn die Stimmen der erlebten Vergangenheit leiser geworden sind. Dann entsteht freilich die umgekehrte Gefahr, dass geglättete Gesamtdarstellungen entstehen, die in dieser Form niemand wirklich erlebt hat.

Wenn also die DDR kein „Unrechtsstaat“ war, aber Unrecht zu verantworten hatte, wenn sie auch kein Rechtsstaat war, aber im Alltag meist geräuschlos als Gesetzesstaat funktionierte, was war sie dann? Von allem etwas: Eine deutsche sozialistische Diktatur, in der man halbwegs geordnet leben konnte, wenn man sich nicht allzu bockig anstellte? Das System eines fürsorglichen Paternalismus, dessen väterliche und mütterliche Lenker im Namen einer besseren Zukunft Belohnungen und Strafen aussprachen? Oder ein Anlauf zu einer humanistischen Utopie, deren Ideale schließlich in Routine, Stagnation und Repression untergingen?

Michael Stolleis

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