zum Hauptinhalt
Arbeitgeber dürfen schnüffeln. Darum heißt es: Vor Feierabend den Browserverlauf löschen!

© dpa

Datenschutz am Arbeitsplatz: Wer das liest, fliegt

Ein Betrieb darf den Browserverlauf seiner Beschäftigten heimlich kontrollieren und darauf eine Kündigung stützen. Das Thema ist heikel. Wer surft während der Arbeitszeit nicht gelegentlich privat im Netz herum? Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Dieser Text steht auch im Internet. Einige lesen ihn ab Montag an ihrem Arbeitsplatz. Dürfen die das? Mal den Arbeitgeber fragen. Tagesspiegel-Lesen bedeutet meist, das Internet privat zu nutzen. Merkt ja keiner. Mit einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin aber kann sich darauf niemand mehr verlassen. Ein Betrieb darf den Browserverlauf seiner Beschäftigten heimlich kontrollieren und darauf eine Kündigung stützen (Az.: 5 Sa 657/15). Datenschutz schön und gut, urteilten die Richter. Aber wenn Arbeitgeber keine andere Möglichkeit haben, einen Missbrauch nachzuweisen, dürften sie die Netzdaten hinter dem Rücken des Betroffenen auswerten.

Ein heikles Thema, in vielen Betrieben. In manchen machen die Chefs Vorgaben, in anderen verstecken sie welche im Intranet, in wieder anderen verzichten sie ganz darauf. Als Faustregel gilt: Wird vieles geduldet, ist vieles erlaubt. Wenn es jedoch Ansagen gibt, müssen sich Arbeitnehmer daran halten. Ein Verbot privater Internetnutzung bedeutet genau dies: Wer trotzdem Tagesspiegel liest, riskiert seinen Job.

Im entschiedenen Fall war es wohl mehr als der Tagesspiegel. Der Arbeitgeber, ein Hersteller von Medizintechnik, lässt seine Angestellten nur ausnahmsweise privat surfen und wenn, dann nur in Pausen. Als bei einem Rechner auffällig hohe Datenvolumina registriert wurden, checkte die Firma die aufgerufenen Internetseiten und errechnete fünf private Netztage innerhalb eines Arbeitsmonats. Ausreichend für eine Kündigung.

Bevor wir zum Verständnis für den Betroffenen kommen, sollten wir Verständnis für die Arbeitgeber haben. Denn sie haben ein massives Kontroll- und Beweisproblem. Vor Gericht müssen sie belegen, weshalb ihr Untergebener gegen die Pflichten verstieß. Verdacht genügt nicht. Sollen sie Beschäftigten über die Schulter gucken? Das LAG Berlin hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Richtig so, denn es geht um Grundsatzfragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Begründet ein Download ungewöhnlicher Datenmengen einen Verdacht auf Privatnutzung? Darüber kann man streiten. Letztlich ist klar, dass ein Blick in den Tagesspiegel am Dienstrechner kein Grund sein sollte, sich zu zerstreiten. Mehr noch: Weil sich immer mehr Privatleben im Netz abspielt und das Netz zunehmend das Berufsleben prägt, wächst hier etwas zusammen, das zusammen... – oder vielleicht nicht.

Fest steht nur, dass viele Arbeitnehmer dank des Netzes und mit ihren privaten Geräten viel Arbeit in ihrer Freizeit erledigen. Wichtig ist, dass alles in einem Rahmen bleibt, den die meisten Beschäftigten selbst ziehen können. Arbeitgeber wissen das. Vertrauen ist wichtiger als Reglement. Wer den Verdacht hat, dass es bei seinem Chef anders ist: Ab sofort vor Feierabend den Browserverlauf löschen.

Zur Startseite