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Der zweite Senat des Verfassungsgerichts weist den AfD-Eilantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab.

© Uli Deck/dpa

Corona-Wiederaufbaufonds: Verfassungsgericht weist Eilantrag der AfD ab

Das Verfassungsgericht weist auch einen Eilantrag der AfD-Fraktion gegen den Corona-Fonds der EU ab. In der Hauptsache muss aber noch entschieden werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag einen Eilantrag der AfD-Fraktion im Bundestag auf eine einstweilige Anordnung gegen den Corona-Wiederaufbaufonds der EU abgewiesen. Damit kann die EU-Kommission weiter die Auszahlung der ersten Tranchen aus dem 750-Milliarden-Fonds vorbereiten. Die ersten Gelder aus dem Fonds, mit dessen Hilfe der wirtschaftliche Wiederaufbau in der EU nach der Pandemie in die Wege geleitet werden soll, könnten im Juli fließen. (Az. 2 BvE 4/21)

Entscheidung im Hauptverfahren steht noch aus

Eine endgültige juristische Klärung zum Wiederaufbaufonds steht in Karlsruhe allerdings noch aus. Denn im Hauptverfahren müssen die Karlsruher Richter noch über die Klage der AfD-Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel und Alexander Gauland entscheiden. Das gilt auch die Klage einer Professorengruppe um den AfD-Mitbegründer Bernd Lucke.

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Luckes Eilantrag gegen eine Ausfertigung des Ratifizierungsgesetzes war im April vom Karlsruher Gericht abgelehnt worden. Darauf hin hatte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz unterzeichnet.

Der 750-Milliarden-Fonds sieht sowohl Kredite als auch Zuschüsse vor. Die Zuschüsse müssen von den Empfängerländern nicht zurückgezahlt werden. Damit die Finanzierung gesichert ist, beginnt die EU-Kommission in diesem Monat mit der Aufnahme von Schulden an den Kapitalmärkten. Als Erstes hat die Kommission bereits die Wiederaufbaupläne Portugals und Spanien gebilligt.

AfD-Fraktion hatte sich auf Souveränität Deutschlands berufen

Die AfD hatte in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung unter anderem argumentiert, dass mit der Zustimmung des Bundestages zum so genannten Eigenmittelbeschluss für den Wiederaufbaufonds die Souveränität Deutschlands missachtet worden sei. Der Bundestag hatte im März dem so genannten „Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz“ zugestimmt.

Die AfD-Fraktion hatte den Eilantrag damit begründet, dass die Zustimmung des Bundestags zum Eigenmittelbeschluss nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Vielmehr sei die EU nicht befugt, die Kommission zur Aufnahme von Krediten – zumal in Höhe von 750 Milliarden Euro – zu ermächtigen. Außerdem verstoße der Wiederaufbaufonds gegen das so genannte Bail-out-Verbot der EU, welches die Schuldübernahme einzelner EU-Länder für andere Mitgliedstaaten untersagt, so die AfD-Fraktion.

Über Eilantrag wurde bereits bei Klägergruppe um Lucke entschieden

Der zweite Senat des Verfassungsgerichts wandte sich gegen einen Stopp des Verfahrens für den Wiederaufbaufonds mit der Begründung, dass sich der Antrag bereits mit der Ablehnung des Eilantrages der Klägergruppe um AfD-Mitbegründer Lucke vom April  erledigt habe. Seinerzeit waren die Karlsruher Richter zu der Entscheidung gekommen, dass auch mit der Schuldenaufnahme im großen Stil, wie sie der Wiederaufbaufonds vorsieht, die Verfassungsidentität Deutschlands nicht ernsthaft gefährdet sei.

Auch Gauland und Weidel hatten ihren Antrag unter anderem damit begründet, dass Bundesregierung und Bundestag bei der Novellierung des Eigenmittelbeschlusses ihrer verfassungsgemäßen Pflicht, die Souveränität Deutschlands und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages zu wahren, nicht gerecht geworden seien.

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