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Helfer testen einen Mann mit einem Schnelltest auf das Coronavirus. (Symbolbild)

© dpa/Julian Stratenschulte

Update

Corona-Gesetz in Kraft getreten: Die wichtigsten Fragen zu 3G am Arbeitsplatz

Die Planungen der Politik zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben Folgen für viele Beschäftigte. Was Ungeimpften am Arbeitsplatz drohen könnte.

Das neue Infektionsschutzgesetz mit Regeln für 3G am Arbeitsplatz, in Bus und Bahn tritt an diesem Mittwoch in Kraft. Es wurde am Dienstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am Montag hatte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz mit den neuen Corona-Auflagen unterschrieben.

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Das umstrittene, von SPD, Grünen und FDP vorgelegte Gesetz sieht zur Bekämpfung der Corona-Pandemie unter anderem 3G am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Zügen vor. Hier muss man dann entweder nachweisen, dass man geimpft oder genesen ist oder einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Alle wichtigen Fragen zur neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz:

Für wen gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Die Vorgaben umfassen sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch beispielsweise Beamtinnen, Richter oder Soldaten. Das Homeoffice gilt nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums nicht als "Arbeitsstätte", ebenso wie Arbeitsplätze in Fahrzeugen.

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Ansonsten schließt die 3G-Regel nicht nur beispielsweise das Büro mit ein, sondern auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände. Auch Baustellen gelten als Arbeitsstätte, ebenso wie Lagerräume, Kantinen oder Unterkünfte.

Wie wird 3G kontrolliert?

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der ihren 3G-Status belegt. Lediglich zwei Ausnahmen gibt es: entweder um sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen zu lassen. Laut Arbeitsministerium gilt die 3G-Nachweispflicht "auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können".

Für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er darf sie unter Beachtung von Datenschutzvorgaben aber auch an "geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren".

Der Fokus der Kontrollen soll dabei auf der Gültigkeit der Testnachweise liegen. Denn wer nicht geimpft oder genesen ist, muss täglich einen negativen Test vorweisen. Geimpfte oder Genese können von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden, wenn der Arbeitgeber ihren Nachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat.

Welche Daten darf mein Arbeitgeber im Rahmen der 3G-Regel erheben?

Die Auskunftsrechte der Arbeitgeber hatten zuletzt für erhebliche Diskussionen gesorgt, denn die Gesundheitsdaten von Beschäftigten sind ein besonders sensibles Gut. Nun aber wird die 3G-Regel inmitten einer sich massiv zuspitzenden Infektionslage in Kraft gesetzt und soll dabei helfen, Infektionsketten zu brechen.

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Dem neuen Infektionsschutzgesetz zufolge soll als Mittelweg der Grundsatz der Datenminimierung gelten: Laut Arbeitsministerium reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste "abzuhaken", wenn der Nachweis erbracht wurde.

Bei Geimpften und Genesenen muss der Status nur einmal dokumentiert werden; bei Genesenen auch mit Enddatum ihres Status. Spätestens sechs Monate nach Erhebung müssen die Daten gelöscht werden. Außerdem müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Daten nicht an Unbefugte und auch nicht etwa an Kolleginnen und Kollegen gelangen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber kritisiert, dass es keine Pseudonymisierung - also eine Entkoppelung vom Namen - gebe und die Daten beispielsweise nicht direkt nach der täglichen Einlasskontrolle gelöscht werden.

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Reicht für Ungeimpfte ein selbstgemachter Schnelltest?

Nein. Nötig ist ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest, der von einem der Coronavirus-Testverordnung entsprechenden "Leistungserbringer" gemacht wird - dazu zählen etwa öffentliche Testzentren oder Arztpraxen.

Möglich sind auch Selbsttests im Betrieb unter Aufsicht oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Dritte. Das soll sicherstellen, dass die Tests ordnungsgemäß ablaufen. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden zurückliegen.

Welche Corona-Regeln gelten am Arbeitsplatz?

Beschäftigte in Präsenz am Arbeitsplatz, die weder eine Impfung noch einen Genesenen-Status haben, sollen sich künftig täglich auf Corona testen lassen müssen. Diese allgemeine 3G-Regel am Arbeitsplatz soll dabei helfen, die neue Pandemie-Welle zu brechen.

Verankert werden soll die neue 3G-Regel am Arbeitsplatz voraussichtlich im Bundes-Infektionsschutzgesetz. Sie soll flankiert werden durch die Wiedereinführung kostenloser Corona-„Bürgertests“.

Gibt es Zuschüsse vom Arbeitgeber für die Tests?

Nein. Die Arbeitgeber sind nur zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Weiterer Aufwand für den Arbeitgeber ergibt sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht.

Allerdings muss er bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice ermöglichen, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Was sind mögliche Folgen bei Verstößen gegen die Test-Regeln?

Was passiert, wenn Beschäftigte einen täglichen Test verweigern oder nicht vorlegen - und dann nicht an den Arbeitsplatz können? Können sie dann freigestellt werden oder müssen sie andere Folgen befürchten? Das ist eine wesentliche Frage, die noch nicht gelöst ist. Offen ist auch, was passiert, wenn Arbeitgeber bei Kontrollen nicht die erforderlichen Unterlagen vorweisen können.

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Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hält es für vorstellbar, dass diejenigen, die sich Tests verweigern, mit einer Abmahnung oder gar im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen müssen. Die Weigerung könnte als Pflichtverstoß gewertet werden.

3G-Regel am Arbeitsplatz: Was fordern Arbeitgeber?

Eine 3G-Regel am Arbeitsplatz mache nur mit einem Auskunftsrecht Sinn, betonte der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter. Und: Komme der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nicht nach, werde er vielfach nicht mehr beschäftigt werden können. „Es gilt dann der Grundsatz: Ohne Leistung kein Lohn. Nur so lässt sich der innerbetriebliche Gesundheitsschutz effektiv gewährleisten.“

Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland, Stefan Genth, forderte, dass die Kosten für die Tests nicht auf die Firmen abgewälzt werden dürften. „Ansonsten droht eine organisatorische und auch finanzielle Überforderung vieler Arbeitgeber.“ Die Tests müssten vom Staat bezahlt werden.

Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga hofft darauf, dass es mit einer bundeseinheitlichen Regelung mehr Rechtssicherheit und Klarheit geben könnte. „Das erhöht die Akzeptanz der Maßnahmen durch die Mitarbeiter“, so Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges. Die bisherige Rechtslage sei verwirrend.

Was sagen Gewerkschaften zu den 3G-Zugangsregeln am Arbeitsplatz?

Der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann sagte, aufgrund der derzeit „eskalierenden Infektionslage“ sei wirksamer Schutz vor Infektionen am Arbeitsplatz wichtiger denn je: „Zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes können 3G-Zugangsregeln am Arbeitsplatz hierfür ein wirksames Mittel sein. Die Kosten für die Tests muss weiterhin der Arbeitgeber tragen und das Testen muss Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit sein.“

Beschäftigte am Arbeitsplatz müssten bestmöglich vor Infektionen geschützt seien. Zugleich aber dürfe nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Beschäftigten eingegriffen werden. Der DGB lehne deshalb eine Auskunftspflicht von Beschäftigten über den eigenen Corona-Impfstatus ab, so Hoffmann. „Gleichwohl empfehlen wir den Beschäftigten, ihren Impfstatus freiwillig offenzulegen.“

Was ist mit einer 2G-Regel am Arbeitsplatz?

Das ist bisher nicht geplant. Rechtsanwalt Meyer hält die Umsetzung einer generellen 2G-Regelung am Arbeitsplatz in Deutschland für besonders schwierig. „Eine solche Regelung würde bedeuten, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten dürfte, wenn er von seinem Recht Gebrauch machen würde, sich nicht impfen zu lassen.“ Insofern würden mit 2G am Arbeitsplatz indirekt Beschäftigungsmöglichkeiten „gekappt“, was in vielen Fällen unverhältnismäßig wäre. (dpa, AFP)

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