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Der erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig bestätigte die Eil-Abschiebung von Gefährdern.

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Bundesverwaltungsgericht: Richter billigen kurzen Prozess mit Gefährdern

Kurzfristige Abschiebungen islamistischer Gefährder in ihre Heimatländer sind aus Gründen der Terrorabwehr möglich. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag.

Kurzfristige Abschiebungen islamistischer Gefährder in ihre Heimatländer sind aus Gründen der Terrorabwehr möglich. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte am Dienstag entsprechende Anordnungen des niedersächsischen Innenministeriums gegen zwei Männer aus Algerien und Nigeria. Sie sind bereits abgeschoben worden, nachdem das Gericht ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zuvor in einem Eilverfahren abgelehnt hatte.

Mit dem Urteil schärfen die Richter eine Waffe im Terrorkampf, welche die Politik zwar bereits vor mehr als zehn Jahren im Gesetz verankert hatte, die aber erst nach dem Berliner Attentat des Tunesiers Anis Amri und der Diskussion um Sicherheitslücken erstmals zum Einsatz kam. Dabei handelt es sich um den Paragrafen 58a im Aufenthaltsgesetz, wonach ein Ausländer ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden kann, wenn von ihm eine terroristische Gefahr oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht. Erforderlich ist nach Ansicht der Leipziger Richter dafür eine „Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann“.

Diese Voraussetzungen seien im Fall der beiden Männer erfüllt, hieß es. Sie seien seit Längerem in der radikal-islamistischen Szene aktiv gewesen und hätten mehrfach Gewalttaten angekündigt.

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