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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt über die Überwachungsbefugnisse des BND im Ausland.

© dpa/Uli Deck

BND vor dem Verfassungsgericht: Bundesregierung warnt vor Begrenzung der Abhörbefugnisse

Wenn der BND Ausländer im Ausland abhört, hat er dabei erhebliche Freiräume. Laut Bundesregierung ist das wichtig für die effektive Arbeit des Nachrichtendienstes.

Die Bundesregierung warnt davor, die digitale Auslandsaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) durch neue rechtliche Vorgaben einzuschränken. Wenn die Erfassung ausländischer Kommunikation ähnlich begrenzt würde wie bislang bei Inländern, verbleibe nur ein „sehr schmaler Streifen“, für den sich der Aufwand noch lohne, sagte Staatssekretär Johannes Geismann am Mittwoch, dem zweiten Tag der Verhandlung zum BND-Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht.

Geismann ist im Bundeskanzleramt für die Aufsicht über den BND zuständig. Er betonte, dass nur mit der gegenwärtigen Praxis einer weiten Datenerfassung „neue Kommunikationsmerkmale entwickelt“ werden könnten, um etwa bislang unbekannte Teilnehmer identifizieren zu können. Für den deutschen Nachrichtendienst sind die Informationen vor allem als Tauschmaterial in der Kooperation mit ausländischen Partnerdiensten wichtig.

Seit Dienstag verhandeln die Richter Verfassungsbeschwerden von Journalisten aus verschiedenen Ländern, die in der so genannten strategischen Fernmeldeaufklärung Risiken für ihre investigativen Recherchen und Quellen erkennen. Die BND-Maßnahmen waren im Zuge der Enthüllungen des früheren US-Geheimdienstlers Edward Snowden in die Kritik geraten und wurden 2017 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Diese reicht nach Ansicht der Kläger aber nicht aus.

Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass Ausländer bei Handlungen im Ausland nicht von deutschen Grundrechten geschützt würden. Während etwa der Verfassungsschutz für seine geheime Informationsbeschaffung im Inland strikte gesetzliche Regeln beachten muss, hat der BND erhebliche Freiräume, wenn er an Internet-Knoten Datenströme ausleiten lässt oder an Satellitenkommunikation andockt.

Der Leiter der technischen Aufklärung des BND Alexander Schott legte am Mittwoch dar, wie die internationale Kooperation funktioniert. Bei der „Partnerauswahl“ gehe man danach vor, wer vertrauenswürdig und verlässlich sei. Sodann werde eine „Absichtserklärung“ verfasst, in der Ziele und Zweckbeschränkungen festgehalten seien und die das Kanzleramt genehmigen müsse. Die Partner übermitteln sodann Suchbegriffe, so genannte Selektoren, die vom BND automatisiert geprüft werden, ob sie ein Datenzugriff bei Deutschen oder auf Inlandskommunikationen wahrscheinlich machen.

Was passiert, wenn zu Unrecht abgehört wurde?

Rund 2,5 Prozent der nach Angaben Schotts sechsstelligen Selektorenzahl werde ausgefiltert. Die übermittelten Ergebnisse würden regelmäßig mit einem Vorbehalt versehen, dass diese nicht für menschenrechtswidrige Zwecke oder eine Verhängung der Todesstrafe verwendet werden dürften. Gebe es Zweifel, habe der BND einen Löschanspruch gegenüber dem ausländischen Partnerdienst. Insgesamt verwende der BND zu rund 50 Prozent Schlüsselbegriffe, die Partner generiert hätten. 

Schott selbst bezeichnete es milde als „gewisse Herausforderung“, für fälschlich Betroffene hier einen angemessenen Rechtsschutz zu garantieren. Es gebe Stichproben, ob ein Inhalt zu Unrecht übermittelt worden sei, etwa weil Informationen privat-persönlich seien oder sie von Deutschen stammten. Mit einen „Retro-Lauf“ sei man dann bemüht, Fehlerquellen auszutrocknen.

BND: „Wir verwenden nichts, was wir nicht verstehen“

Es sei zwar schon vorgekommen, dass Selektoren von Partnerdiensten sich gegen Interessen der Bundesrepublik richteten. Ein weiterer BND-Vertreter betonte jedoch: „Wir verwenden nichts, was wir nicht verstehen“. Als Schlüsselbegriffe, die etwa personenbezogene Hinweise auf Telefonnummern oder Facebook-Accounts enthalten, werde nur akzeptiert, was in einem Katalog festgehalten sei.

Die Richterinnen und Richter machten deutlich, dass sie nicht beabsichtigen, dem BND das Instrument aus der Hand zu nehmen. Allerdings fehlt es ihnen an Transparenz. So wurde kritisiert, dass der BND sich weigere, einschlägige Dienstvorschriften vorzulegen. Auch erschien ihnen fragwürdig, wie in den automatisierten Prozessen individuelle Geheimschutz-Rechte wie die der Kläger etwa als Journalistinnen und Journalisten berücksichtigt werden können.

Richter Johannes Masing, der als Berichterstatter das Urteil verfassen wird, hatte bereits am Mittwoch darauf aufmerksam gemacht, dass durch internationale Kooperationen nationale Schutzstandards systematisch unterlaufen werden könnten.

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