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Demonstration und Kundgebung von CDU und FDP gegen die Deutsche Umwelthilfe (DUH).

© imago images / Ralph Peters

BGH urteilt über Deutsche Umwelthilfe: Grünes Licht für Abmahnpraktiken der DUH?

Einem Autohändler aus dem Raum Stuttgart droht eine Niederlage gegen die Deutsche Umwelthilfe vor dem Bundesgerichtshof. Ein Urteil wird im Juli erwartet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird vermutlich die umstrittene Abmahnpraxis durch die Umwelthilfe nicht unterbinden. Dies zeichnete sich bei der mündlichen Verhandlung in einem Verfahren  ab, das  von einem Autohaus aus Fellbach in der Nähe von Stuttgart angestrengt wurde.  

Der Vorsitzende des Zivilsenates ließ durchblicken, dass das Gericht keine rechtlichen Bedenken gegen das Gebaren der Umwelthilfe hat. Das Urteil soll am 4. Juli verkündet werden.

Die Umwelthilfe erwirtschaftet jedes Jahr einen Millionenbetrag, indem sie systematisch Händler abmahnt, denen Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe des Energieverbrauchs nachgewiesen werden können. Wenn ein Unternehmen von der Umwelthilfe abgemahnt wird, muss es in der Regel dreistellige Euro-Gebühren an die Organisation zahlen. Und wenn das Unternehmen noch einmal bei Verstößen erwischt wird, drohen hohe Vertragsstrafen.  

Die Umwelthilfe hat 2017 knapp 2,2 Millionen Euro mit dem Abmahnen eingenommen, das ist etwa ein Viertel des Jahresetats der Organisation. In dem Verfahren geht es um zwei Aspekte. Zum einen soll das Gericht überprüfen, ob die Umwelthilfe zu Recht den Status eines klageberechtigten Verbraucherschutzverbandes beansprucht. Hintergrund ist, dass nur die Umwelt- und Verbraucherschutzvereine das Abmahngeschäft verfolgen dürfen, die als „qualifizierte Einrichtung“ zur Überwachung von Verbraucherrechten vom Bundesamt für Justiz anerkannt sind. Insgesamt sind dies mehr als drei Dutzend. Allerdings betreibt vor allem die Umwelthilfe das Abmahngeschäft besonders offensiv.

Gewinne durch Abmahnungen

Der Richter ließ erkennen, dass er keine gravierenden Zweifel an der rechtmäßigen  Eintragung der Umwelthilfe als klageberechtigte Organisation hat. Beim zweiten Aspekt geht es darum, ob die Umwelthilfe womöglich mit  ihrem Abmahn-Recht Missbrauch treibt. Dies ist etwa dann gegeben, wenn sie mit der  Abmahnerei Geld für sachfremde Zwecke eintreibt. Ein Anhaltspunkt könnte etwa für die Richter sein, wenn die Organisation die Abmahnerei ganz gezielt betreibt, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Der Organisation wird vorgeworfen, dass sie mit den Gewinnen aus dem Abmahngeschäft Kampagnen gegen den Diesel und für immer weiter reichende Fahrverbote in den Ballungsgebieten finanziert.  Beim Punkt des möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seitens der Umwelthilfe rechnet sich das Autohaus nach der mündlichen Verhandlungen noch Chancen aus, dass das Urteil am Ende  zu seinen Gunsten ausfällt. Wie zu hören ist, sind weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen der Umwelthilfe und Handelsunternehmen wegen der Abmahnpraxis anhängig, die in Kürze ebenfalls vor dem BGH landen könnten.

Nicht nur das Privileg der Umwelthilfe, das Abmahngeschäft zu betreiben, wird angegriffen. Zudem wird die Gemeinnützigkeit der Organisation in Zweifel gestellt. Der Bundesparteitag der CDU hatte im Herbst mit großer Mehrheit gefordert, der Organisation die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Die Bundeskanzlerin hatte vor Weihnachten betont, dass die Gemeinnützigkeit auf den Prüfstand gestellt werden soll. Konkret prüft das  zuständige Finanzamt für Körperschaften die Gemeinnützigkeit.  Die Gemeinnützigkeit ist für Vereine vor allem finanziell interessant: Vereine, die den Status haben, können Spendenbescheinigungen ausstellen, die vom Finanzamt anerkannt werden und für den Spender steuermindernd wirken. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Gemeinnützigkeit von Attac aufgehoben. Der Organisation wird vorgeworfen, dass sie sich zu sehr in die Tagespolitik einmischt. Bei zahlreichen anderen Organisationen, etwa bei Campact, besteht die Sorge, ebenfalls den Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren.

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