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Wer ist rechtlich die Mutter eines Kindes, das von einer Leihmutter ausgetragen wird? Darüber hat der BGH entschieden.

© picture alliance / dpa

BGH entscheidet gegen genetische Eltern: Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes

Eine Ukrainerin hat ein Kind geboren, das genetisch von einem Ehepaar in Deutschland stammt. Der BGH erkannte nun die vereinbarte Leihmutterschaft nicht an.

Eine Frau kann sich nach deutschem Recht nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt eintragen lassen. Möglich ist nur eine Adoption, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht (Az. XII ZB 530/17).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein aus dem Raum Dortmund stammendes Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch eine künstliche Befruchtung mit dem Samen des Mannes und der Eizelle der Ehefrau vorgenommen. Eine in der Ukraine lebende Frau trug das Kind aus und brachte es im Dezember 2015 zur Welt. Alle hatten sich darauf geeinigt, dass die Deutschen auch die rechtlichen Eltern des Kindes sein sollten. Das ukrainische Standesamt stellte eine entsprechende Geburtsurkunde aus.

Als die frischgebackenen Eltern mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt waren, wurde dieses zunächst auch in das Geburtenregister und die Ehefrau als rechtliche Mutter eingetragen. Als das Standesamt jedoch von der Leihmutterschaft erfuhr, korrigierte die Behörde den Geburtenregistereintrag. Rechtliche Mutter sei die Frau, die das Kind geboren hat - in diesem Fall also die Leihmutter. Ohne Erfolg verwies das Ehepaar darauf, dass die Leihmutterschaft in der Ukraine legal ist und die ukrainischen Behörden sie als Eltern anerkannt haben.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass deutsches und nicht ukrainisches Recht gelte. Nur bei einer ukrainischen Gerichtsentscheidung über die rechtliche Mutterschaft der Ehefrau hätte diese von deutschen Behörden und Gerichten anerkannt werden müssen. In diesem Fall hätten aber nur ukrainische Behörden über die Elternschaft entschieden.

In solch einem Fall komme es dann darauf an, wo das Kind seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Bei minderjährigen Kindern, insbesondere bei Neugeborenen, sei hierfür entscheidend, welche Bezugspersonen das Kind betreuen und versorgen und wie das soziale und familiäre Umfeld aussieht. Das sei das deutsche Ehepaar. Damit greife deutsches Recht. Nach deutschem Recht sei die Ehefrau nicht rechtliche Mutter des Kindes, sondern die ukrainische Leihmutter. Diese habe ja das Kind „geboren“.

Alle Beteiligten hätten sich aber auf einer Adoption des Kindes durch die Ehefrau geeinigt, betonte der Bundesgerichtshof. Damit habe die Ehefrau gute Chancen, die rechtliche Mutterschaft im Wege eines Adoptionsverfahrens zu erhalten.

(dpa, epd)

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