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Jan Böhmermann singt zum Abschluss seiner "Neo Magazin Royal"-Sendungen. Er wechselt ins ZDF-Hauptprogramm.

© Julia Huettner/ZDF/dpa

Beschwerde über Urteile zum "Schmähgedicht": Bundesverfassungsgericht entscheidet über Böhmermanns Erdogan-Satire

Der TV-Unterhalter sieht Meinungs- und Kunstfreiheit verletzt. Der Vers-Witz speise sich aus "Haltlosigkeiten", die "erkennbar ins Blaue hinein fabuliert" seien

Der Streit um das „Schmähgedicht“ des TV-Unterhalters Jan Böhmermann auf den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan hat das Bundesverfassungsgericht erreicht. Wie das Karlsruher Gericht auf Anfrage bestätigte, wird der für Grundrechte zuständige Erste Senat über eine Verfassungsbeschwerde Böhmermanns entscheiden (Az.: 1 BvR 2026/19). Mit der Beschwerde, die dem Tagesspiegel vorliegt, richtet sich dieser gegen Urteile von Hamburger Gerichten, die Äußerungen aus der 2016 bei "ZDF neo" vorgetragenen Satire untersagen. Aus seiner Sicht verletzten sie die im Grundgesetzartikel fünf geschützte Meinungs- sowie die Kunstfreiheit. Auch vor dem Bundesgerichtshof war Böhmermann gescheitert.

Nach Ansicht von Böhmermanns Berliner Rechtsanwalt Christian Schertz hätten die Gerichte mit ihren Verboten verkannt, das Böhmermanns Gedicht keine „Herabwürdigung des Herrn Erdogan als Person“ darstelle. Vielmehr handele es sich um eine „künstlerisch-kritische Auseinandersetzung mit den Grenzen der Satire“. Die Politik des türkischen Staatspräsidenten habe nur als damals aktuelles Beispiel gedient, heißt es in der Beschwerdeschrift. Die „Übertriebenheit und Beliebigkeit“ der Aussagen seien für jeden Zuschauer mit den Händen zu greifen. „Der Witz des Beitrags speist sich gerade aus den erkennbar ins Blaue hinein fabulierten Haltlosigkeiten“. Für Schertz ist es daher „offensichtlich, dass auch staatspolitische Überlegungen eine Rolle spielten“, als die Gerichte einzelne Zitate untersagten. Sie hätten sonst diplomatische Folgen befürchtet.

Kanzlerin Merkel hatte den Beitrag kritisiert, aber auch nicht ganz gesehen

Das ironisch als „Staatsaffäre Böhmermann“ oder „Erdogate“ bezeichnete Geschehen führte zu einem Tiefpunkt in den Beziehungen zur Türkei. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte es kurz nach der Ausstrahlung als „bewusst verletzend“ bezeichnet, obwohl sie die Satire gar nicht in Gänze gesehen hatte. Ein Strafverfahren gegen den Fernsehstar, der nach Jahren bei „ZDF neo“ demnächst ins Hauptprogramm des Senders wechselt, stellte die Staatsanwaltschaft im Herbst 2016 ein. Das Delikt, dessentwegen er verfolgt wurde, die „Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts“, wurde zum Jahresanfang 2018 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen.

In der öffentlichen Diskussion standen seinerzeit vor allem Ausschnitte aus den im Paarreim vorgetragenen „Schmähgedicht“, in denen Böhmermann den türkischen Präsidenten mit allerlei derben Ausdrücken und sexualbezogenen Andeutungen belegte. Eingebettet war der Gedichtvortrag in eine sechsminütige Darstellung, in die abschließend auch Anwalt Schertz als „Scherzanwalt Dr. Christian Witz“ einbezogen wurde. Anlass für die Satire waren empörte Reaktionen Erdogans auf eine Satire im NDR-Magazin „extra drei“. Erdogan ließ den deutschen Botschafter deswegen zweimal ins Außenministerium in Ankara einbestellen.

Kunst verlangt kein "bestimmtes Niveau", argumentiert der Anwalt

Vor deutschen Gerichten war der türkische Präsident mit einer Unterlassungsklage in weiten Teilen erfolgreich. Böhmermann darf nur einzelne, vergleichsweise harmlose Passagen aus seinem Werk wiederholen. Darum geht es dem Fernsehsatiriker aber nicht. Es geht ihm in prinzipieller Weise um die Freiheit seiner Kunstform, die sich seiner Beschwerde zufolge nicht an einem „bestimmten Niveau“ festmachen lasse. Geschützt sei nicht nur „sanfte“ oder „folgenlose“ Kunst, heißt es darin. Das Hamburger Oberlandesgericht hatte allerdings Zweifel erkennen lassen, ob es sich überhaupt um Kunst handelt.

Nicht nur mit dieser Frage wird sich der Erste Senat in Karlsruhe befassen müssen. Sondern auch damit, ob ein Werk in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufgespalten werden kann. Böhmermanns Prozessvertreter hält das für ausgeschlossen. Er fordert eine „kunstgerechte Würdigung des Gesamtzusammenhangs“. Das Gedicht verfolge ein „ernstgemeintes Anliegen“, es sei ein „Statement zur Satirefreiheit“ gerade auch vor dem Hintergrund, wie repressiv Erdogan damit umgehe „und wie er sie im öffentlichen Leben unterdrückt“.

Merkels Kritik an der Erdogan-Kritik konnte Böhmermann nicht verbieten lassen

Ob der Satiriker damit durchdringt, ist offen. Die Karlsruher Richter haben gerade in jüngeren Entscheidungen erkennen lassen, dass persönliche Abwertungen hinzunehmen sind, wenn ein ausreichender kritischer Sachbezug besteht. Möglich aber auch, dass sie die bereits vor einigen Monaten anhängig gemachte Beschwerde demnächst ohne jede Begründung zurückweisen. Böhmermann hatte zuletzt weniger Glück mit seinen Klagen. Mit seinem Versuch, Merkels Kritik am „Schmähgedicht“ gerichtlich verbieten zu lassen, war er beim Berliner Verwaltungsgericht gescheitert.

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