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Berufsrechtliches Verbot gestrichen: Auch Ärztetag akzeptiert nun Suizidbeihilfe

Konsequenz aus dem Karlsruher Sterbehilfe-Urteil: Der Ärztetag hat nun auch das Verbot ärztlicher Suizidbeihilfe im Berufsrecht gekippt. Allerdings widerwillig.

Gute drei Stunden dauert die Debatte, immer wieder meldeten sich neue Redner zu Wort – ein Beleg dafür, wie wichtig die Delegierten das Thema nahmen. Am Ende aber fiel der Beschluss mit deutlicher Mehrheit: Der Deutsche Ärztetag zog die Konsequenz aus einem Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und strich das bisherige Verbot ärztlicher Suizidbeihilfe aus seiner bundesweit gültigen Musterberufsordnung. „Der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ – dieser Satz gilt seit gestern nicht mehr.Den Grund für die eher widerwillige gefasste Entscheidung fasste der Gastgeber der Online-Veranstaltung danach ziemlich einprägsam zusammen: „Was der Staat seinen Bürgern nicht untersagen darf, das darf der Berufsstand der Ärzteschaft seinen Berufsangehörigen auch nicht verbieten“, sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Klaus Reinhardt. Das bedeute aber „nicht, dass wir die Assistenz zum Suizid als ärztliche Handlung ansehen“. Und es heiße „auch nicht, dass die Ärzteschaft, den Gesetzesentwürfen innerhalb des Bundestages, mit denen die Suizidbeihilfe nun in irgendeiner Form geregelt werden soll, bereitwillig und mit großem Engagement entgegenläuft“. Das, so Reinhardt, sei dann eine „extra zu führende Debatte“.Keine Pflicht, aber Achtung vor GewissensentscheidungDeutlicher war das Unbehagen der Ärzteschaft kaum auszudrücken. Und so brachten es die Mediziner auch zu Papier. „Die Streichung ändert nichts daran, dass ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist“, heißt es in dem verabschiedeten Antrag. Es zähle nicht zum Aufgabenspektrum der Ärzteschaft, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Niemand dürfe verpflichtet werden Suizidassistenz zu leisten, und ebenso gebe es keinen Anspruch auf Hilfe bei der Selbsttötung.Die Patienten, so versicherte Reinhardt, könnten sich auch weiterhin „darauf verlassen, dass unser absolut primäres Interesse darin liegt, ihnen zu helfen, Leiden zu lindern, Krankheiten zu überwinden und – wenn nicht anders machbar – ihnen auch im Sterben beizustehen“. Zugleich soll aber klargestellt werden, dass die Gewissensentscheidung von Ärzten, die beim Suizid assistierten, geachtet werde und keine berufsrechtlichen Folgen habe.Sorge vor „Normalisierung des Suizids“ Vor etwas über einem Jahr, im Februar 2020, hatte das Bundesverfassungsgericht den umstrittenen Paragrafen 217 gekippt, der erst fünf Jahre vorher ins Strafgesetzbuch gelangt war. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe „die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen“, lautete die Begründung der Karlsruher Richter. Das Verbot von „geschäftsmäßiger“ Sterbehilfe – das auch Mediziner mit Geldbußen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht hatte, weil es dezidiert nicht nur Geschäftemacherei, sondern auch wiederholte und professionell ausgeführte Suizidbeihilfe umfasste – wurde dadurch nichtig. Geklagt hatten Schwerkranke, professionelle Suizidhelfer und Ärzte.Im Vorfeld hatte die Bundesärztekammer das nun beseitigte Verbot vehement verteidigt. Es schütze vor „einer Normalisierung des Suizids“, hatte Präsident Reinhardt argumentiert. Außerdem wirke es „Erwartungen auf einen regelhaften Anspruch auf ärztliche Unterstützung bei der Selbsttötung“ entgegen. Ein solcher Anspruch nämlich stünde in „eklatantem Widerspruch zur medizinisch-ethischen Grundhaltung der Ärzteschaft“. Und Reinhardts Vorgänger hatte noch drastischer Position bezogen. Wenn man ärztlich assistierten Suizid erlaube, führe das direkt zu einer Tötung auf Verlangen, sagte Frank Ulrich Montgomery damals dem Tagesspiegel. „Wenn wir Sterbehilfe als Ärzte betreiben sollten, müssten wir es qualitätsgesichert und nach allen Prinzipien der guten medizinischen Praxis machen“, so der frühere Ärztepräsident. „Das würde bedeuten: Sterbewilligen würde das Gift über einen Venenzugang injiziert. Wo ist da dann noch der Unterschied zur Euthanasie?“Appelle für ein „deutliches Signal“ Nun versuchten die Mediziner ihren Frieden mit dem Urteil zu machen. Man werde, so der Tenor der 250 Delegierten an den Bildschirmen, um eine Änderung in der Musterberufsordnung nicht herumkommen. Betroffen davon: der Paragraf 16 mit der Überschrift „Beistand für Sterbende“.  Er bestand bis dato aus drei Sätzen: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“Der letzte Satz ist nun perdu, und trotz aller Einsicht in die Notwendigkeit und auch einer engagiert vorgetragenen Warnung, jetzt bloß nicht in „billige Richterschelte“ zu verfallen: Leicht fiel der Verzicht auf die bisherige berufsrechtliche Ansage den Delegierten nicht. Umso entschiedener waren die Forderungen, im Gegenzug ein „deutliches und unüberhörbares Signal“ auszusenden. Die Ärzteschaft müsse klarstellen, dass ein Mitwirken beim Suizid „keine ärztliche Aufgabe“ sei und auch keine werden dürfe, forderte etwa Susanne Johna, BÄK-Vorstandsmitglied und Bundesvorsitzende der Klinikärzte-Gewerkschaft Marburger Bund.Manchen fehlten die ZwischentöneEs gehöre zwar „ohne Wenn und Aber“ zur ärztlichen Verpflichtung, mit den Patientinnen und Patienten über deren Suizidwünsche zu sprechen, pflichtete Johnas Vorstandskollegin Martina Wenker bei. Ebenso fraglos gehöre jedoch nicht dazu, an Selbsttötungen mitzuwirken. Ansonsten müsse sich jetzt erst mal nicht die Bundesärztekammer, sondern der Bundestag Gedanken darüber machen, was infolge des Urteils nun im Details wie zu regeln sei. Die Parlamentarier benötigten „einen klaren Hinweis“, dass Suizid-Assistenz nicht als ärztliche Aufgabe zu verstehen sei, bekräftigte auch Rudolf Henke, der bekanntlich nicht nur als Präsident der Ärztekammer Nordrhein fungiert, sondern auch seit langem für die CDU im Bundestag sitzt. Und Steffen Liebscher von der Ärztekammer Sachsen verlangte von den Delegierten entweder ein „starkes Signal“ oder gleich eine Vertagung des ganzen Themas.Letzteres hatte zuvor schon Ivo Grebe, Hausarzt und Delegierter der Ärztekammer Nordrhein, vergeblich gefordert. Ein derart komplexes und wichtiges Thema, noch dazu vor dem Hintergrund der NS-Euthanasie, könne nicht auf einem digitalen Ärztetag abschließend geklärt werden, so die Begründung des Internisten. „Da fehlen mir die persönliche Diskussion und auch die Zwischentöne.“ Und das Streichen eines einzigen Satzes in der Berufsordnung reiche nicht aus, um das Thema befriedigend zu beantworten. Die Ärzte bräuchten auch eine Handreichung, wie sie künftig mit Suizidassistenz umgehen könnten.Rufe nach mehr Prävention und besserer AufklärungVielleicht wird die ja noch nachgeliefert. „Das Thema wird uns mit den ersten Entwürfen aus dem Bundestag wieder einholen“, sagte Ärztepräsident Reinhardt. Allerdings gab es schon mal einige Anregungen. Ute Taube, Vorstandsmitglied der Landesärztekammer Sachsen, forderte etwa, die Patienten „stärker und intensiver über palliativmedizinische Möglichkeiten aufzuklären“. Viele Suizidwünsche seien eher Hilferufe, dahinter stecke oft die Angst vor Schmerzen und qualvollem Sterben. Ähnlich äußerte sich ihre Thüringer Kollegin Doreen Sallmann. Sie plädierte dafür, das Thema Sterben auch gesellschaftlich aus der Tabuzone zu holen und sich intensiver als bisher um Suizid-Prävention zu kümmern.Andere Delegierte warnten vor Entwicklungen wie in „liberaleren“ Nachbarländern. Man müsse „alles tun, um holländische Verhältnisse zu vermeiden“, drängte Wolf Andreas Fach aus dem Präsidium der hessischen Ärztekammer. Seit in den Niederlanden eine Tötung auf Verlangen möglich sei, hätten sich die Zahlen dort verdreifacht, berichtete Susanne Johna. Und inzwischen wählten dort mehr als 95 Prozent der Suizidwilligen diesen Weg, nur fünf Prozent begnügten sich mit Suizidassistenz. Laut Statistik wurden 2019 in Holland 6361 Menschen auf eigenen Wunsch von Ärzten getötet. 245 Mal assistierten Mediziner beim Suizid.„Tötung auf Verlangen“ bleibt ausdrücklich verbotenDie sogenannte „Tötung auf Verlangen“ spielte auch bei den Debatten des Ärztetages eine Rolle. Unter den Delegierten gab es nämlich die Forderung, das entsprechende Verbot in der Berufsordnung – also Satz Zwei des Paragrafen 16 – gleich mitzustreichen. Das Argument dafür lautete, dass das Verbot, Patienten aktiv zu töten, bereits im Strafgesetzbuch zu finden sei und es deshalb nicht nochmal eigens für die Ärzte wiederholt werden müsse. „Wir brauchen keine überbordende Berufsordnung mit Dingen, die anderswo bereits geregelt sind“, meinte der Berliner Delegierte Jörg Weimann.Kammerpräsident Reinhardt hielt dagegen. Ihn plage die Sorge, sagte er, dass die deutsche Öffentlichkeit einen solchen Beschluss missverstehen könne. Und auch Sven Christian Dreyer vom Vorstand der Ärztekammer Niederrhein warnte davor, bei dem ohnehin hochsensiblen Thema den Anschein einer „weiteren Grenzverschiebung“ zu liefern. Eine Mehrheit sah dies genauso, der Antrag erhielt keine Mehrheit.

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