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Der Europäische Gerichtshof hat sich auf Bitte des Münchner Landgerichts mit einem Fall von Urheberrechtsverletzung beschäftigt.

© Jens Kalaene/dpa

Urteil zum Filesharing: EuGH schränkt Schutz des Familienlebens ein

Das deutsche Grundrecht auf Schutz des Familienlebens ist kein Freibrief für die Haftung beim Filesharing, sagt der EuGH. Das könnte weitreichende Folgen haben.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am Mittwoch ein Urteil gefällt, das das deutsche Grundrecht auf den Schutz des Familienlebens einschränkt. Konkret geht es um eine Klage des Verlags Bastei Lübbe auf Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts. Über den Anschluss des Beklagten war ein Hörbuch über eine Filesharing-Plattform zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte, der mit seinen Eltern im selben Haus wohnt, hatte bestritten, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, wollte aber keine weiteren Auskünfte geben.

Das Landgericht München berief sich auf den Bundesgerichtshof, nach dessen Rechtsprechung das deutsche Grundrecht auf Schutz des Familienlebens als Begründung für diese Verteidigung ausreiche. Dem hat nun der EuGH widersprochen. Das Luxemburger Gericht pocht auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten, also zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung der Privatsphäre. An einem solchen Gleichgewicht fehle es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt werde.

München bat Luxemburg um Klärung

Das Landgericht München hatte den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten. Mit dem Urteil antwortet der Gerichtshof, "dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen." Letztlich müsse das Landgerichts München prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, mit denen die Erteilung der erforderlichen Auskünfte angeordnet werden kann, stellte der EuGH fest. Damit haben die Luxemburger Richter nach Ansicht des Düsseldorfer IT-Rechtsanwalts Michael Terhaag den Schwarzen Peter wieder nach München zurückgespielt. Zu einem Problem könnte dies werden, wenn das dortige Landgericht keine andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe findet. Um dann das von Luxemburg geforderte Gleichgewicht zwischen Urheberrecht und Familienschutz zu finden, könnte es schlimmstenfalls zu einer Rückkehr zur alten Störerhaftung kommen, befürchtet der Urheberrechtsexperte.

"Der Anschlussinhaber ist nicht die Polizei"

Konkrete Konsequenzen hat das Urteil des EuGH nach Ansicht des Berliner Medienanwaltes Ehssan Khazaeli indes nicht: Bereits jetzt sind die Anschlussinhaber dazu verpflichtet, ernsthafte Bemühungen an den Tag zu legen, um den Täter der Rechtsverletzung auch im Kreise der Familie ausfindig zu machen. "Ob das gelingt oder nicht, spielt keine Rolle, denn der Anschlussinhaber ist nicht die Polizei, oder die Staatsanwaltschaft. Er kann auch nicht beurteilen, ob er von seinen Familienmitgliedern angelogen wird", sagte er dem Tagesspiegel.

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