zum Hauptinhalt
Die Tagesschau-App

© DPA

Streit um "Tagesschau"-App: Urteil gegen die „Tagesschau“-App nun rechtskräftig

Rechtsstreit um die "Tagesschau"-App: Geht der NDR jetzt vors Verfassungsgericht? In Frage steht die Nutzerfreundlichkeit und Zeitgemäßheit des öffentlich-rechtlichen Online-Angebots.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rechtsstreit um die „Tagesschau“-App den Antrag des NDR auf Zulassung der Revision nicht zugelassen. „Das vorangehende Urteil des Oberlandesgerichts Köln wird damit rechtskräftig“, teilte der Norddeutsche Rundfunk am Donnerstag mit. Das Gericht hatte die Ausgabe der „Tagesschau-App“ vom 15. Juni 2011 als „in unzulässiger Weise presseähnlich“ bewertet. Mehrere Tageszeitungen, darunter die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, die „Süddeutsche Zeitung“, „Die Welt“, die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ und der „Kölner Stadt-Anzeiger“, hatten gegen die „Tagesschau-App“ geklagt. Der BGH in Karlsruhe hat die Entscheidung (Az.: 1 ZR 216/16) noch nicht veröffentlicht.

Der NDR hatte dagegen geltend gemacht, die „Tagesschau-App“ sei durch die Verknüpfung von Texten mit Videos, Audios und multimedialen Elementen ein nutzerfreundliches und zeitgemäßes Informationsangebot, das den rechtlichen Vorgaben entspreche. NDR-Justiziar Michael Kühn kündigte an, ARD und NDR würden nun prüfen, „ob das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde mit dem Fall befasst werden soll“.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßt die BGH-Entscheidung. „Es ist nun rechtskräftig, dass die ARD zum Schaden freifinanzierter journalistischer Angebote gegen Recht und Gesetz gehandelt hat“, so BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Der Verband kritisiert, einige Sender würden sich nach wie vor nicht an das gesetzliche Verbot halten. Außerdem richteten die Rundfunkanstalten „unter dem Deckmantel des Sendungsbezugs weiterhin textlastige Portale ein, die einen massiven Wettbewerbseingriff zulasten der vielfältigen Presse in Deutschland darstellen“.

Aus Sicht des BDZV sind online nur zu Sendungen hinführende Texte legitim, wenn diese nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Seite ausmachen. Der Schwerpunkt öffentlich-rechtlicher Online-Angebote müsse eindeutig im audiovisuellen Bereich liegen, forderte der Verband. „ZDF.de“ und „WDR.de“ gingen dabei mit gutem Beispiel voran. dpa/Tsp

Zur Startseite