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Welche Folgen hat das Urteil aus Karlsruhe zum Rundfunkbeitrag auf Schrebergärten und Ferienwohnungen?

© Mirgeler/dpa

Rundfunkbeitrags-Urteil: Zählt eine Datsche als Zweitwohnung?

Wie soll mit Datschen und Ferienwohnungen umgegangen werden? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag wirft weitere Fragen auf.

Es klang so einfach wie nachvollziehbar, als das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch urteilte, der Doppelbeitrag für Zweitwohnungen muss weg. Weil man sich jeweils nur in einer Wohnung aufhalte, sei die zweifache Zahlung des Rundfunkbeitrages von 17,50 Euro nicht gerechtfertigt, hatten die Richter unter Vorsitz von Ferdinand Kirchhof entschieden. Die Umsetzung ist jedoch offenkundig alles andere als trivial, denn der Begriff Zweitwohnung ist nicht eindeutig.

Bis spätestens Ende Juni 2020 müsse der Gesetzgeber nachbessern, Betroffene könnten allerdings schon jetzt die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung beantragen, hatte das Bundesverfassungsgericht erklärt. In der Praxis könnte es jedoch auf eine aufwendige Einzelfallprüfung hinauslaufen.

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Es werde mit einer Menge unterschiedlicher Fälle gerechnet, sagte die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD) der Deutschen Presse-Agentur in Mainz. „Wie viele Wohnungen das betreffen kann, können wir heute noch nicht abschätzen“, sagte sie. „Wir müssen prüfen, was mit Ferienwohnungen oder Datschen passiert oder mit Wohnungen, die Eltern zum Beispiel für ihre studierenden Kinder mieten. Hier sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Konstellationen denkbar.“

Die Neuregelung des Rundfunkstaatsvertrages muss nach Ansicht der Länder im Kern zwei Ergänzungen enthalten. „Einmal, dass auf Antrag eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung möglich ist“, sagte Raab. „Zum Zweiten aber auch, dass dafür ein Nachweis über die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung erbracht werden muss.“

Das werde nicht alle Inhaber einer Zweitwohnung betreffen. Schon jetzt in bestimmten Fällen eine Befreiung möglich. „Wer gerade in einem laufenden Verfahren zum Rundfunkbeitrag ist, kann auf Antrag rückwirkend vom Beitrag befreit werden.“ (sag/dpa)

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