zum Hauptinhalt

Plakatsammlung: Ein Rechtsweg, wo kein Rechtsweg war

Das Berliner Urteil im Restitutionsfall Sachs könnte eine Prozessflut zur Folge haben.

Das Landgericht Berlin hat der Klage auf Restitution der Plakatsammlung stattgegeben, die von den Nationalsozialisten bei dem jüdischen Eigentümer Hans Sachs beschlagnahmt worden war. Das ist eine durchaus sensationelle Entscheidung; ihre Folgen sind unabsehbar.

Der Sachverhalt ist, anders als bei der Restitution des Kirchner-Gemäldes „Berliner Straßenszene“, weitgehend unstrittig. Über vier Jahrzehnte hatte der Zahnarzt Hans Sachs (1881–1974) eine einzigartige Sammlung von rund 12 000 Plakaten zusammengetragen, er gab außerdem die Zeitschrift „Das Plakat“ heraus und war deren wichtigster Autor. Der leidenschaftliche Kunstliebhaber konnte 1938 mit seiner Ehefrau Felicia und dem Sohn Peter nach Amerika emigrieren, nachdem die Sammlung von der Gestapo beschlagnahmt worden war. Nach dem Krieg erhielt er deshalb 225 000 Mark Entschädigung. Zu diesem Zeitpunkt glaubte Sachs noch, die Sammlung sei verschollen; wenige Jahre später tauchten jedoch 4000 Plakate aus der Sammlung im Berliner Zeughaus Unter den Linden auf, dem heutigen Deutschen Historischen Museum.

Ab 1966 begann eine rege Korrespondenz zwischen Sachs und dem Archivar der Sammlung, Herrn Rademacher. Bereits in seinem ersten Brief erklärte Sachs, dass beide das gleiche Interesse verfolgen, nämlich alles zu tun, „um die Reste der Sammlung für ein an Kunst und Kultur interessiertes Publikum zugänglich“ zu machen. Er betonte, dass er „kein materielles Interesse an der Zusammenarbeit“ habe, sondern ein ideelles. Er habe ja „schon vor einiger Zeit durch einen deutschen Gerichtsbeschluss eine größere Abfindungssumme ausgezahlt bekommen, die alle meine Ansprüche gedeckt hat“. Eine Ansicht, die er in einem späteren Brief an einen Freund nochmals bestärkt.

Obwohl die Eheleute Sachs also niemals Anstalten machten, das Plakatkonvolut zurückzuverlangen, bestand der Sohn nach dem Tod seiner Mutter 1998 auf Herausgabe der Sammlung. Das Museum wies sein Begehren zurück, daraufhin riefen die Sachs-Anwälte die Limbach-Kommission an. Vorsitzende ist die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach; im Gremium sitzen unter anderem Richard von Weizsäcker und Rita Süssmuth, die Kunsthistoriker Thomas Gaehtgens und Günther Patzig, die Philosophen Dietmar von der Pfordten und Ursula Wolf und der Historiker Rainer Rürup. Die Kommission spricht Empfehlungen aus, sie hat keine Entscheidungsbefugnis. Im Fall der Sammlung Sachs sprach sie sich gegen eine Rückgabe aus und verwies auf den „deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen von Hans Sachs, die Sammlung im Deutschen Historischen Museum zu belassen“.

Trotz dieser Empfehlung hat das Berliner Landgericht am 10. Februar das Museum zur Herausgabe der Sammlung verurteilt. Die Entscheidung begründet das Landgericht zunächst damit, dass die Beschlagnahme durch die Nazis nichts an den Eigentumsverhältnissen ändere: Dieser Ansatz ist richtig und nicht zu beanstanden. Aber das Landgericht übersieht in seiner weiteren Begründung Folgendes: Laut Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof können Ansprüche gegen unrechtmäßige nationalsozialistische Hoheitsakte nur nach den Rückerstattungs-, Entschädigungs- oder Vermögensgesetzen geltend gemacht werden. Für zivilrechtliche Ansprüche (die Peter Sachs geltend macht) ist deshalb kein Raum. Diese seit Jahrzehnten gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt das Landgericht nicht zur Kenntnis und formuliert in offenem Widerspruch dazu einen Vorrang des Bürgerlichen Gesetzbuches vor den Entschädigungsgesetzen!

Selbst die Erklärungen von Hans Sachs, Ansprüche nicht mehr geltend machen zu wollen, weil er – wie er schreibt – „eine äußerst ansehnliche Summe als Schadenersatz bekommen habe“, hält das Gericht für unbeachtlich. Zur Beendigung der sogenannten Eigentümerstellung bedürfe es eines eindeutigen (vertraglichen) Rechtsaktes – und den gäbe es nicht.

Erstaunlich ist auch, wie das Landgericht dem Einwand der „Verwirkung“ entgegentritt. Verwirkung besagt: Wer einen Anspruch geltend macht, nachdem er jahrelang darauf verzichtet und ausdrücklich klargestellt hat, dass er ihn gar nicht geltend machen will, kann ihn „verwirken“. Wenn also die Eheleute Sachs über Jahrzehnte hinweg und auch nach dem Ende der DDR ihre Plakatsammlung nicht zurückverlangen und erklären, dass sie dies auch nicht wollen, wenn das Museum diesen Erklärungen vertraut und die Sammlung in diesem Vertrauen aufgearbeitet hat, so dürfte der nach dem Tod der Eheleute vom Sohn geltend gemachte Anspruch „verwirkt“ sein. Dieses Argument wischt das Landgericht mit der lapidaren Bemerkung vom Tisch, dass „eine Verwirkung allein (!) aufgrund des Zeitablaufs auch nicht in Betracht kommen dürfte“. Kein Wort zu den Willenserklärungen von Hans Sachs!

Selbst die Frage, ob Entschädigungszahlungen im Fall einer Rückgabe zurückzuzahlen sind, lässt das Gericht offen. Es gibt dem Herausgabeanspruch statt, ohne eine Rückzahlung der Entschädigungssumme zur Bedingung zu machen, wie es etwa das Vermögensgesetz vorsieht.

Schließlich hält das Gericht es auch für unbeachtlich, dass Herausgabeansprüche für Gegenstände, die in den neuen Bundesländern wieder aufgetaucht sind, laut Vermögensgesetz bis zum 30. Juni 1993 geltend gemacht werden mussten. Das Landgericht behauptet nun, der Anspruchsteller müsse irgendwann tatsächlich sein Eigentum verloren haben, damit diese Ausschlussfrist überhaupt zutrifft. Eine gesetzliche Grundlage findet sich für diese erstmals in einem Urteil aufgestellte Behauptung nicht.

Das Urteil hat noch eine frappierende Konsequenz. Vor zehn Jahren beschloss die Washingtoner Konferenz Grundsätze „in Bezug auf Kunstwerke, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“, die von der Bundesrepublik Deutschland für verbindlich erklärt wurden. Sie beruhen auf der Erkenntnis, dass Restitutionsansprüche von beschlagnahmtem jüdischem Eigentum rechtlich nicht mehr durchsetzbar sind, und fordern dazu auf, eine jeweils „gerechte und faire“ („just and fair“) Lösung zu suchen. Der Kulturstaatsminister berief außerdem die „Limbach-Kommission“, damit sie in Konfliktfällen Hilfestellung leisten kann.

Das Sachs-Urteil nun macht die Limbach-Kommission überflüssig. Denn deren Tätigkeit ist ja nur dann gefragt, wenn keine Rechtsansprüche mehr gerichtlich geltend gemacht werden können. Das Berliner Landgericht dagegen eröffnet den Rechtsweg und gibt dem Herausgabebegehren statt. Die Folge: Alle Bemühungen, den komplizierten Eigentums- und Restitutionsfragen mit internationalen Erklärungen und nationalen Expertenkommissionen Rechnung zu tragen, sind ad absurdum geführt. Weil die strikte Anwendung des Gesetzes Rückgaben und Entschädigungen nicht mehr erlaubt, soll „Gnade vor Recht“ ergehen, eine gerechte Lösung vor der strikten Gesetzesanwendung gefunden werden.

Noch hat die Entscheidung weder Vorgänger noch Nachfolger gefunden. Sollte das landgerichtliche Urteil jedoch rechtskräftig werden, wird der Präsident des Landgerichts Berlin eine neue Entschädigungskammer eröffnen müssen, um der Prozessflut Herr zu werden.

Peter Raue ist Rechtsanwalt der Sozietät Hogan & Hartson Raue LLP und seit Jahren mit Restitutionsfällen befasst.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false