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"Ehe Für Alle". Demo im Sommer 2015 vor dem Bundesrat.

© Alex Heinl/dpa

Ehe für alle: Es geht um Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit

Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht argumentiert, die Ehe für Alle sei nicht verfassungsgemäß. Eine Entgegnung von Volker Beck (Grüne)

Die Zweifel von Professor Papier an der Verfassungsgemäßheit der gleichgeschlechtlichen Ehe sind unbegründet. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben zur gleichgeschlechtlichen Ehe weder etwas sagen wollen, noch haben sie es getan. Die Verschiedengeschlechtlichkeit gehörte bislang zu den Strukturprinzipien der Ehe. Das stimmt. Das ändert sich nun. Denn Strukturprinzipien des einfachen Rechts müssen an den zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien gemessen werden: Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit.

Wie kann man nur auf die Idee kommen, dass anders als andere demokratische Verfassungen ausgerechnet unser Grundgesetz, das aus der Erfahrung mit dem Nationalsozialismus entstanden ist, dauerhaft eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern von gleichen Rechten ausschließen könnte? Das Bundesverfassungsgericht hat bisher hinsichtlich von Ungleichbehandlungen bei Beamtenversorgung, Sukzessivadoption, Hinterbliebenenrenten oder Steuern zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft entschieden. Hier stellt auch Hans-Jürgen Papier richtig fest: „Beide Karlsruher Senate haben entschieden, dass die sexuelle Orientierung kein zulässiger Differenzierungsmaßstab für Ungleichbehandlungen … ist.“

Das Verfassungsgericht hält einen Wandel des Eheverständnisses sehr wohl für möglich

Sie haben darüber hinaus auch entschieden, dass Lebenspartnerschaften und Kinder unter den Schutz des Artikel 6 Grundgesetz fallen, obwohl die Väter und Mütter an homosexuelle Familien 1949 genauso wenig dachten wie an gleichgeschlechtliche Ehen. Im Jahr 1993 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass „hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme“, vorgetragen werden müssten (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 1 BvR 640/93), damit das Eheverbot der Gleichgeschlechtlichkeit für verfassungswidrig erklärt werden könnte. Das Verfassungsgericht hält einen solchen Wandel also ausdrücklich für möglich und es hat ihm sogar selbst inzwischen teilweise mit vollzogen, indem es bereits 2009 die Möglichkeit zu ersten gleichgeschlechtlichen Ehen in Deutschland durch eine Entscheidung zum Transsexuellengesetz schaffte.

Weltweit haben Verfassungsgerichte und Oberste Gerichte auf die Eheschließungsfreiheit den Gleichheitssatz angewandt und das Eheverbot der Gleichgeschlechtlichkeit aus diesem Grund für verfassungswidrig erklärt oder seiner gesetzgeberischen Aufhebung ihren Segen erteilt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass dies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anders sehen würde. Einer möglichen Verfassungsklage sehe ich gelassen entgegen. Wenn die CSU ein ländervergleichendes Gutachten zur Ehe für Alle macht, merkt sie ja vielleicht, dass es bereits in über 20 Ländern gleichgeschlechtliche Ehen gibt, in einigen Ländern wie Südafrika, USA, Kolumbien, Mexiko, Brasilien gerichtlich angeordnet. Ein Blick über den bayerischen Tellerrand hat noch niemandem geschadet.

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