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Sind vom Chef bereitgestellte Brötchen unbelegt, zählen sie nicht als Arbeitslohn.

© Christin Klose/dpa-tmn

Kuriose Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränken sind kein Frühstück

Eine westfälische Firma sollte unbelegte Brötchen versteuern. Der BFH entschied jedoch: Unbelegte Backwaren und Heißgetränke sind kein Frühstück.

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. Juli 2019 – VI R 36/17 entschieden hat.

Er gab damit einem EDV-Dienstleister in Westfalen recht. Das Unternehmen hielt in seiner Kantine arbeitstäglich ein Buffet mit Brötchen bereit. Dort gab es Laugen-, Käse- und Roggenbrötchen, ebenso aber auch süße Rosinen- und Schokobrötchen sowie Stuten. Dazu konnten sich alle Mitarbeiter und auch Gäste kostenlos mit Kaffee oder Tee versorgen.

Grundsätzlich gelten vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeiten als einkommensteuerpflichtige Zuwendungen. Hier meinte daher das Finanzamt, Brötchen und Heißgetränk seien zusammen ein Frühstück. Im Jahr 2011 hätte das Unternehmen daher je Arbeitnehmer und Arbeitstag 1,57 Euro als steuerpflichtig behandeln und entsprechend Lohnsteuer abführen müssen.

Dem folgte der BFH nicht. Unbelegte Brötchen seien auch zusammen mit einem Heißgetränk noch kein Frühstück. Nach allgemeiner Anschauung müsse selbst für ein einfaches Frühstück noch ein Belag oder Aufstrich hinzukommen. So aber handele es sich lediglich um "Aufmerksamkeiten", mit denen der Arbeitgeber das Betriebsklima verbessern und die Kommunikation unter den Mitarbeitern fördern wolle. (AFP)

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