zum Hauptinhalt
Mit seinen Werken gehört Richter zu den einflussreichsten Künstlern der Gegenwart.

© dpa/Rolf Vennenbernd

Geldstrafe für Kunstdieb: Mann stiehlt Skizzen aus Müll von Gerhard Richter

Bei Auktionen kosten Richters Bilder Millionen, aus dem Abfall sind sie gratis – dachte ein Mann, nahm Werke aus dem Müll des Malers und wurde verurteilt.

Die Bilder, um die es geht, sind dick mit Pappe, Folie und Klebestreifen verpackt. „Jetzt muss ich aber ganz vorsichtig sein“, sagt Richterin Katharina Potthoff, als sie sich mit einer Schere an dem flachen Päckchen abmüht. Schließlich befinden sich darin Originale des Malers Gerhard Richter, dessen Werke Rekordpreise erzielen. Nur, dass die Bilder nach dessen Ansicht misslungen sind. Darum hat er sie nicht signiert, sondern in seine Altpapiertonne geworfen. Und von dort hat ein Mann sie mitgenommen. Dafür verurteilte das Kölner Amtsgericht ihn am Mittwoch wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe.

Der mit schwarzem Dreiteiler und weißem Hemd bekleidete Angeklagte schweigt im Prozess zu den Vorwürfen. Gerhard Richter erschien nicht zur Verhandlung. Bei der polizeilichen Vernehmung war der Angeklagte nicht so schweigsam wie im Gerichtssaal. „Er sagte, der Müllcontainer sei durch einen Sturm umgeweht worden“, schildert ein Polizeibeamter. Der Angeklagte habe nach eigenen Angaben „etwas Gutes tun wollen“, indem er im Juli 2016 die herausgefallenen Papiere einsammeln und wieder in die Tonne legen wollte. Dabei habe er die vier Werke gefunden.

Der Angeklagte sei an Richters Kölner Villa gewesen, um ihm eine Kunstmappe zum Kauf anzubieten. Doch der Maler habe abgelehnt. Auch über die Skizzen aus dem Altpapier hätte er sich – so erklärte der Angeklagte es der Polizei – später gerne mit Richter „geeinigt“, aber er habe ja kein Gehör gefunden.

Täter sieht sich nicht als Dieb

So bot er zwei der Bilder einem Münchner Auktionshaus an, das die Werke zwar zunächst annahm, allerdings ein Echtheits-Zertifikat vom Gerhard Richter Archiv in Dresden verlangte. Als der Angeklagte dort drei der gefundenen Bilder vorlegte, war für den Leiter des Archivs, Dietmar Elger, gleich klar: „Sie waren zweifellos echt.“

Allerdings sei ihm die Sache merkwürdig vorgekommen, sagt Elger als Zeuge aus. „Die Bilder hatten keine Signatur und keine Rahmung.“ Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Bilder von einem Künstler bekommen, der sie wiederum von Richter als Geschenk erhalten habe, habe nicht dazu gepasst. „In diesem Zustand würde Richter seine Bilder nie verschenken.“

Die drei vorgelegten Bilder hätten auf dem legalen Kunstmarkt keinen Wert, betont Elger. Für das Gericht steht laut Urteil außer Frage, dass die eigentlich unverkäuflichen Bilder dennoch einen guten Preis erzielen könnten, würde man einen Käufer finden. Der genaue Wert könne aber nicht geschätzt werden – in der Anklage ist die Rede von 60.000 Euro. Der arbeitslose Angeklagte nutzt seine Gelegenheit zum letzten Wort: „Ich sehe mich nicht als Dieb und Verbrecher.“

Fremd und herrenlos

Am Ende verurteilt das Gericht ihn zu einer Geldstrafe von 1.315 Euro. Die Bilder sollen eingezogen werden. „Auch, wenn die Skizzen neben der Papiertonne lagen, waren sie noch Eigentum des Künstlers“, sagt Richterin Potthoff in der Urteilsbegründung. Indem der Maler die Bilder in den Müll warf, habe er sie „an einen Entsorgungsbetrieb zum Zwecke der Entsorgung übereignet“. Richter selbst hat nach Angaben seines Ateliers an einer Strafverfolgung des Angeklagten kein Interesse, sondern wolle nur, dass die Arbeiten vernichtet werden.

Vor Gericht gibt es immer wieder Streit, ob Weggeworfenes ein taugliches Objekt für einen strafbaren Diebstahl sein kann. Der Straftatbestand setzt voraus, dass die Sache, die gestohlen wird, „fremd“ ist. Fremd ist in aller Regel aber nur etwas, das anderen gehört. Vieles kann dagegen „herrenlos“ sein, also niemandem gehören, etwa Wildtiere. „Herrenlos“ sind ferner auch Sachen, an denen der Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat – der klassische Fall ist das Wegwerfen, etwa von Speiseresten in einen Mülleimer.

Allerdings kann es hier oft auf die näheren Umstände ankommen. So machen Gerichte einen Unterschied, ob etwa alter Hausrat beim Sperrmüll abgegeben oder zur Abholung an die Straße gestellt wird. Steht er nur an der Straße, ist er noch nicht „fremd“ geworden. Grundsätzlich gilt auch, dass speziell zu entsorgender Müll im Zweifel zum Eigentum des Entsorgenden zählt, bevor er abgeholt oder weggebracht wird. Das wirft gerade beim so genannten Containern Probleme auf, wenn Menschen die Müllcontainer vor Supermärkten auf Essbares durchsuchen. Erst kürzlich wurden zwei Studentinnen deswegen vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck zu Sozialarbeit verurteilt. (Tsp/dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false