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Die Polizei, nicht beleidigt und gut gelaunt

© Markus Scholz/dpa

Bundesverfassungsgericht: Wer die Polizei beleidigt, beleidigt keine Polizisten

Sind Anstecker mit dem Anti-Polizei-Slogan "FCK CPS" strafbar? Nein, sagt das Bundesverfassungsgericht - jedenfalls solange man sie den Beamten nicht direkt vor die Nase hält. Die Richter argumentierten mit der Meinungsfreiheit.

Es gibt sie als T-Shirt, Anstecker oder Beutel. Die plakative Aufschrift „FCK CPS“ soll bei gedanklichem Einsetzen zweier Vokale Polizisten („Cops“) schmähen und gilt in subkulturellen Kreisen als originelle Kritik an der Staatsgewalt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht den stolzen Trägern eine Bresche geschlagen: Wer mit der Aufschrift öffentlich herumläuft, macht sich noch nicht gleich wegen Beleidigung strafbar.

Mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hoben die Karlsruher Richter Urteile gegen eine junge Frau aus Niedersachsen auf, die zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit verdonnert worden war. Sie trug einen „FCK-CPS“-Button und war damit einer Polizeistreife begegnet.

Verurteilung in ersten Instanzen

Das Amtsgericht Bückeburg sah darin eine strafbare Beleidigung, weil mittlerweile einem größeren Personenkreis bekannt sei, dass die Buchstaben „Fuck Cops“ bedeuten sollen. Die Beamten hatten die Frau aufgefordert, den Anstecker abzunehmen, was diese verweigerte. Das reichte dem Gericht, zumal die Verdächtigte den Polizeibeamten im Ort schon zuvor mit demselben Kürzel auf einem T-Shirt aufgefallen war. Beleidigung kann mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden. Der Jugendrichter sah in den Buchstaben eine Kundgabe von Missachtung, weil die Äußerung „den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt“ betreffe und schmälern solle. Gezielt habe die Frau auf die Beamten des örtlichen Polizeikommissariats, eine „überschaubare und hinreichend abgrenzbare Gruppe“. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte das Urteil.

Doch so einfach ist das nicht bei Kollektivbeleidigungen: Bilden die Geschmähten eine hinreichend abgegrenzte Gruppe, damit eine allgemeine Beleidigung sie individuell ehrverletztend treffen kann? Skeptisch waren die Gerichte beispielsweise bei dem ebenfalls beliebten Akronym a.c.a.b. („All cops are bastards“), das bei Punks wie Hooligans und Neonazis verbreitet ist. Bekannt ist auch der Streit um die Parole „Soldaten sind Mörder“, bei dem das Bundesverfassungsgericht Mitte der 1990er Jahre eine liberale Linie einschlug. Die Union forderte damals – folgenlos – einen Ehrschutzparagrafen eigens für die Bundeswehr.

Beschluss ist kein Freibrief

Auch die „Cops“ stellen die Karlsruher Richter unter den Schutz der Meinungsfreiheit, unabhängig davon, ob die Äußerung „begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos“ sei. Der Aufdruck bringe eine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Zwar könnten auch Meinungen andere strafbar beleidigen, hier jedoch hätte das Amtsgericht die grundgesetzlichen Maßstäbe verkannt, weil es fälschlich eine „hinreichende Individualisierung des negativen Werturteils“ angenommen habe. Ein Freibrief ist das nicht: Wer Polizisten „FCK CPS“ vor die Nase hält, muss weiter mit Strafe rechnen.

Die Verfassungsrichter hoben die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts auf und verweisen die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht.

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