zum Hauptinhalt
Fluggäste, die unter Alkoholeinfluss auffällig werden, sind keine Seltenheit.

© imago images /panthermedia

Amtsgericht München weist Klage ab: Fluggesellschaften müssen Betrunkene nicht mitfliegen lassen

Das Paar war nicht mehr in der Lage, geradeaus zu seinen Sitzen zu gehen, der Kapitän warf die beiden aus der Maschine. Die Niedersachsen klagten – erfolglos.

Eine Fluggesellschaft muss betrunkene Passagiere nicht mitfliegen lassen. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Ein Mann aus Niedersachsen hatte einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil die Airline sich geweigert hatte, ihn und seine Ehefrau nach einer Pazifikkreuzfahrt aus Australien zurückfliegen zu lassen. Die Begründung: Sie seien zu betrunken und damit fluguntauglich.

Die Fluguntauglichkeit der Passagiere sei glaubhaft nachgewiesen, so das Gericht

Sie mussten das Flugzeug verlassen und einen neuen Flug für den kommenden Tag buchen - nach Klägerangaben für rund 1750 Euro. Das Geld forderte er vor Gericht nun vom Reiseveranstalter zurück, zusätzlich zu 600 Euro Schadenersatz für Umsatzverlust, der ihm als Rechtsanwalt durch den verspäteten Rückflug mindestens entstanden sei.

Das Gericht bezog für sein Urteil unter anderem die Aussage einer Stewardess in einem anderen Zivilprozess in Frankfurt am Main zu dem Streitfall ein. Demnach habe das Paar nicht geradeaus zu seinen Sitzen gehen können. Der Kläger, der noch vor dem Hinsetzen ein Glas Champagner forderte, habe sich anlehnen müssen, um nicht umzufallen. Der Flugkapitän habe dann entschieden, der Mann werde nicht von Brisbane bis Dubai durchhalten - und das Ehepaar des Flugzeugs verwiesen.

Das war das gute Recht der Airline, wie das Münchner Amtsgericht urteilte. Die Fluguntauglichkeit der Passagiere sei glaubhaft nachgewiesen. „Ein wankender Gang beider Fluggäste, gerötete Gesichter, glasige Augen, Stützen des Klägers, Weinen der Ehefrau des Klägers, die Aussage, es gehe ihr nicht gut, starker Alkoholgeruch und mangelnde Konzentrationsfähigkeit des Klägers sowie der Umstand, dass dieser sich zum Stehen an die Wand anlehnen musste. Dies ist nach Auffassung des Gerichts als ausreichend anzusehen“, hieß es in dem rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen 182 C 18938/18).

Fluggäste, die unter Alkoholeinfluss randalieren oder andere Passagiere und die Crew drangsalieren und schikanieren, sind keine Seltenheit. Das hat Piloten bereits in einigen Fällen zu einer Zwischenlandung bewogen, um die Betrunkenen loszuwerden. So wie beispielsweise Mitte Mai, als ein Flugzeug auf dem Weg nach Polen wegen eines randalierenden Passagiers ungeplant in Berlin-Schönefeld zwischenlanden musste. Der angetrunkene 24-Jährige sei auf dem Flug von Nottingham nach Warschau gewaltsam geworden, so dass sich der Kapitän zu einer Ausweichlandung am späten Donnerstagabend entschieden habe, teilte die Bundespolizei damals mit. Die Maschine sei mit 175 Passagieren besetzt gewesen.

Als die alarmierten Bundespolizisten das Flugzeug betraten, war der aggressive Mann schon überwältigt und mit Gurten gefesselt, wie ein Polizeisprecher sagte. Aufgrund der sogenannten Bordgewalt des Flugkapitäns gebe es das Recht der Crew, in solchen Fällen einzuschreiten. Als er seiner Fesseln entledigt war, griff der Betrunkene auch die Bundespolizisten mit Schlägen an. (dpa)

Zur Startseite