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Der gewalttätige G-20-Gipel 2017 in Hamburg beschäftigt die Gerichte auch 2020.

© dpa

Verfassungsgericht urteilt über "Bild"-Foto: Die Presse ist nicht so frei

"Bild" druckt Foto trotz Publikationsverbot erneut. Bundesverfassungsgericht bestätigt Ordnungsgeld von 50 000 Euro.

Die „Bild“-Zeitung ist beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dem Versuch gescheitert, ein Ordnungsgeld wegen ihrer G20-Berichterstattung 2017 anzugreifen. Die Karlsruher Richter nahmen die Beschwerde des Medienkonzerns Axel Springer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht zur Entscheidung an, wie aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss vom 18. Dezember hervorgeht. Das Oberlandesgericht hatte „Bild“ zur Zahlung von 50 000 Euro verurteilt, weil die Boulevardzeitung ein Foto erneut veröffentlicht hatte, dessen Abdruck ihr untersagt worden war. (AZ: 1 BvR 957/19)

„Bild“ hatte im Zusammenhang mit Plünderungen am Rande des G20-Gipfels am 10. August 2017 in Hamburg Fotos aus einem Drogeriemarkt veröffentlicht und dabei einen Bildausschnitt mit einer Frau vergrößert, berichtet epd. Unter der Überschrift „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“ schrieb das Blatt zu dem Foto: „Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“.

"Bild" negiert Veröffentlichungsverbot

Dagegen klagte die Frau vor dem Frankfurter Landgericht und ließ „Bild“ verbieten, sie durch die Veröffentlichung des Fotos erkennbar zu machen. Unter der Überschrift „Bild zeigt die Fotos trotzdem“ wiederholte das Blatt am 12. Januar 2018 das Foto, allerdings ohne die Frau heraus zu vergrößern. Auf deren Klage verhängte das Landgericht ein Ordnungsgeld von 50 000 Euro, eine Beschwerde des Verlags wies das Oberlandesgericht 2019 ab.

Die Zeitung habe „bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“, hieß es in dem Beschluss des Oberlandesgerichts. Es handele sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Dass nun das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden sei, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Diese hätten in beiden Fällen als Beleg für die Behauptung gedient, dass die Frau an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Pressefreiheit heißt nicht unumschränkte Freiheit der Presse

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun diese Rechtsprechung. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Veröffentlichung des gesamten Fotos als Publikation eines identischen Bildnisses bewertet habe, führten die Karlsruher Richter aus. Die Folgeberichterstattung habe sich zwar nicht mehr auf eine Unterstützung von Fahndungsmaßnahmen der Polizei bezogen. Aus dem Begleittext werde jedoch deutlich, dass „Bild“ das Foto erneut veröffentlicht habe, weil sie das gerichtliche Verbot für falsch halte.

„Aus der Pressefreiheit lässt sich indes kein Recht ableiten, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse unterlaufen zu können“, erklärte das Verfassungsgericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (mit epd)

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