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Zwei Wohnungsinhaber wollten ihren Rundfunkbeitrag bar bezahlen. Der HR sagte nein, das Bundesverwaltungsgericht sagte a.

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Urteil zum Rundfunkbeitrag: 18,36 Euro können auch bar bezahlt werden

Urteil: Der Ausschluss einer Barzahlung des Rundfunkbeitrags verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes

Wer nachweislich kein Girokonto eröffnen kann, muss seinen Rundfunkbeitrag von aktuell 18,36 Euro im Monat auch bar bezahlen dürfen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag mitteilte, verstößt nach Ansicht der Richter der „ausnahmslose Ausschluss“ von Barzahlung in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks (HR) gegen europäisches Recht und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

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Die Bezahlung müsse daher in der Satzung neu geregelt werden. Übergangsweise darf die aktuelle Regelung beibehalten werden, solange Menschen ohne Girokonto in Härtefällen bereits jetzt die Möglichkeit bekommen, ihre Beiträge mit Bargeld zu bezahlen. Der HR begrüßte den Abschluss des Verfahrens. (AZ: 6 C 2.21)

Geklagt hatten zwei Bürger aus dem Raum Frankfurt am Main, die ihre Rundfunkbeiträge bar bezahlen wollten, was der HR mit Verweis auf seine Satzung ablehnte, die nur Lastschriften und Überweisungen zulässt. Die Kläger machten geltend, nach deutschem und EU-Recht seien Euro-Banknoten „das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Zu den Klägern gehörte der Journalist Norbert Häring, der unter anderem in seinem Buch „Schönes neues Geld“ vor den Gefahren einer Abschaffung von Bargeld warnt. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos geblieben und durch Revision beim Bundesverwaltungsgericht gelandet.

EuGH erlaubt Bargeldzahlung

Die Leipziger Richter hatten den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Auslegung des einschlägigen europäischen Rechts gebeten. Dieser hatte am 26. Januar befunden, dass es in der Regel möglich sein muss, in Ländern der Europäischen Union mit der Gemeinschaftswährung bar zu zahlen. Allerdings liege es auch im öffentlichen Interesse, dass Zahlungen an öffentliche Stellen nicht selbst unangemessene Kosten hervorrufen. Das könnte dem EuGH zufolge wiederum eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen.

Dieser Argumentation schloss sich das Bundesverwaltungsgericht an und lehnte die Revision daher ab. Die Satzung des HR beeinträchtige nicht den rechtlichen Status der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel, sondern diene der Kostenersparnis und effizienten Eintreibung der Beiträge. Sie benachteilige allerdings Beitragspflichtige, die kein Girokonto hätten. Diesen müsse der HR die Begleichung des Beitrags in bar ohne Zusatzkosten ermöglichen. Da die Kläger über ein Girokonto verfügten, könnten sie sich nicht auf diese Aufnahme berufen, hieß es.

Beitragsservice prüft Umsetzung

HR-Justiziarin Nina Hütt kündigte in Köln an, die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio würden die Details der Entscheidung prüfen, sobald diese vorliege. „Über Anpassungen des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkbeiträge werden wir zu gegebener Zeit auf 'rundfunkbeitrag.de' informieren,“ sagte Michael Krüßel, Geschäftsführer des Beitragsservice. Insgesamt hätten mehr als 70 Prozent der beitragspflichtigen Haushalte dem Beitragsservice bereits ein SEPA-Mandat zum Einzug der Rundfunkbeiträge erteilt, hieß es. (epd)

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