zum Hauptinhalt
Das Landgericht München hat eine Kooperation zwischen dem Bund und dem Internetriesen Google zu einem Gesundheitsportal untersagt.

© Marcio Jose Sanchez/AP/dpa

Urteil zum Gesundheitsportal: Landgericht untersagt Kooperation von Google und dem Bund

Die Kooperation zwischen Bund und Google ist nicht rechtens. Warum das Landgericht München die Hervorhebung von Infoboxen des Gesundheitsportals vorläufig untersagt.

Das Landgericht München I hat eine Kooperation des Bundesgesundheitsministeriums dem Internetkonzern Google bei Informationsangeboten vorläufig untersagt. Das Gericht bewertete es in einer Entscheidung vom Mittwoch als Kartellverstoß, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen anzuzeigen, die aus Inhalten des Gesundheitsportals des Ministeriums gespeist und mit diesem Portal verlinkt sind. Gegen die Kooperation hatte der Betreiber des Burda-Onlineportals NetDoktor.de wegen Verstößen gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht geklagt.

Die Zivilkammer des Landgerichts gab zwei Eilanträgen des Betreibers im Wesentlichen statt. "Das Bundesministerium für Gesundheit ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt", erklärte die Vorsitzende Richterin Gesa Lutz zur Begründung.

Verbände: "Willkür der Digitalplattformen" verhindert

Der Chefredakteur des Onlineportals NetDoktor.de, Jens Richter, hat das vorläufige Kooperationsverbot "wegweisende Entscheidung" bezeichnet. Es sei "das erste Mal, dass Google so in die Schranken gewiesen werden konnte". Um die Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung zu fördern, müssten sich private Anbieter am Markt positionieren können.

In einer ersten Reaktion begrüßen der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) die Entscheidung des Landgerichts Münchens. Die Verbände sprechen von einer "quasimonopolistischen Suche", die das Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums gegenüber vergleichbaren privaten Gesundheitsportalen bevorzugt hätte. „Die Urteile sind ein wichtiger Schritt zur Sicherung des diskriminierungsfreien Pressevertriebs im Netz“, erklärten dazu die Verbände. „Hätte das Gericht die privilegierte Verbreitung des ministeriellen Gesundheitsmagazins durch das Suchmonopol für rechtmäßig erklärt, wäre es der Willkür der Digitalplattformen überlassen, welche Informationen und welche Meinungen die Leser zu Gesicht bekommen.“

Dazu passt eine Mitteilung der Burda-Veranstaltung "DLD All Stars", die die aktuelle Bedeutung des Medizinthemas verdeutlicht: demnach wird Biontech-Gründer Ugur Sahin, der in einer Rekordzeit von nur zehn Monaten gemeinsam mit dem US-Konzern Pfizer einen Impfstoff gegen das Coronavirus entwickelt hat, an der Veranstaltung teilnehmen. Vom 21. bis zum 23. Februar findet das neue Onlineformat von Burda statt. Eingeladen werden "prominente Speaker:innen, die mit ihren inspirierenden Talks bereits bei früheren DLD-Konferenzen überzeugen konnten", heißt es bei Burda.

Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt befürchtet

Die prominent platzierten Informationsboxen seien für private Anbieter wie NetDoktor.de nicht zugänglich und schränkten ihre Sichtbarkeit somit stark ein. "Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potenziell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen", erklärte Lutz weiter.

[Wenn Sie aktuelle Nachrichten aus Berlin, Deutschland und der Welt live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können.]

Auch positive Effekte der Kooperation wie die Verbesserung der Gesundheitsaufklärung oder weniger Suchaufwand für die Nutzer rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts keine Ausnahme. Es bestehe die Möglichkeit einer Verdrängung privater Anbieter und somit eine "Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt".

Das Gericht gab den Eilanträgen auch deshalb statt, weil NetDoktor.de seit Beginn der Kooperation des Ministeriums mit Google bereits geringere Klickraten bei einigen besonders häufig gesuchten Krankheiten zu verzeichnen hatte. Den zu befürchtenden Verlust von Werbeeinnahmen müsse das Portal nicht abwarten, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eingriff in den freien Pressemarkt befürchtet

Den Zeitungs- und Zeitschriftenverbänden geht die vorläufige Entscheidung aus München indes nicht weit genug. Sie bemängeln, dass das Urteil keine Aussage über die Zulässigkeit des staatlichen Gesundheitsportals als solches trifft. „Dass das Bundesgesundheitsministerium überhaupt ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar“, schreiben VDZ und BDZV in einer gemeinsamen Mitteilung. „Umso besorgniserregender ist es, wenn die Bundesregierung das Portal nun mit dem Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege gesetzlich legitimieren will. Wir fordern den Bundestag auf, diesen unannehmbaren Eingriff in den freien Pressemarkt nicht zu billigen.“ (mit dpa, AFP)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false