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Jan Böhmermann (rechts) darf weite Teile seines "Schmähgedichts" über Recep Tayyip Erdogan, früher Ministerpräsident und jetzt Staatspräsident der Türkei, nicht wiederholen.

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Update

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Verbot von Böhmermanns „Schmähkritik“ bleibt bestehen

Der BGH bestätigt das Hamburger Oberlandesgericht: Größere Teile von Böhmermanns "Schmähkritik" über Erdogan dürfen nicht wiederholt werden.

Das Verbot von größeren Teilen des Gedichtes „Schmähkritik“ des TV-Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan bleibt bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg rechtskräftig. Dort hatten die Richter im Mai vergangenen Jahres entschieden, dass bestimmte, herabsetzende Passagen über Erdogan nicht wiederholt werden dürften und rechtswidrig seien (AZ.: VI ZR 231/18).

Böhmermann hatte unter dem Titel „Schmähkritik“ am 31. März 2016 in seiner ZDF-Sendung „Neo Magazin Royale“ teils wüste Beschimpfungen gegen Erdogan vorgetragen und ihm unter anderem Sex mit Tieren unterstellt. Zur Begründung stellte der Moderator seinem Auftritt voran, er wolle den Unterschied zwischen erlaubter Satire und in Deutschland verbotener Schmähkritik erklären.Erdogan klagte auf Unterlassung gegen Böhmermann. Das Landgericht Hamburg und das OLG verboten in dem zivilrechtlichen Streit schließlich weite Teile des Gedichts. Die fraglichen Passagen beinhalteten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, „für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt“, so das OLG. Äußerungen, die den Staatspräsidenten etwa als „sexbesessene Person“ darstellten, seien nicht hinnehmbar. Damit blieb es Böhmermann untersagt, 18 von 24 Zeilen der „Schmähkritik“ zu wiederholen.

BGH: Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung

In einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshof heißt es: "Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen." Nach dem OLG-Urteil 2018 hatte Böhmermanns Anwalt Christian Schertz angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Am Mittwoch war Schertz für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen. Auch Rechtsanwalt Mustafa Kaplan, der Erdogan seinerzeit vertreten hatte, äußerte sich nicht

Der türkische Staatspräsident hatte gegen Böhmermann auch Strafanzeige erstattet und sich dabei auf Paragraf 103 des Strafgesetzbuchs zur „Beleidigung von Organen und Vertreter ausländischer Staaten“ berufen. Die Bundesregierung erteilte die für solche Verfahren nötige Strafverfolgungsermächtigung, die Staatsanwaltschaft Mainz stellte die Ermittlungen jedoch im Herbst 2016 ein. Im Zuge der Affäre wurde der Paragraf 103 schließlich aus dem deutschen Strafgesetzbuch gestrichen.

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