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Piks! Kinder ab einem Jahr müssen ab jetzt eine erfolgte Masernimpfung vorweisen, bevor sie in einer Kita aufgenommen werden.

© Getty Images/iStockphoto

Kolumne: Der Kinderdok: Warum die Masernimpflicht die Kinderrechte stärkt

Seit dem 1. März gilt in Deutschland die Masern-Impfpflicht. Die hat ihren Sinn – aber nicht alle Eltern ziehen mit.

Unser Kolumnist betreibt eine Praxis in Süddeutschland, bloggt unter kinderdok.blog und berichtet in dieser Kolumne von seiner Arbeit.

Diesmal geht es in der Kolumne um ein brandaktuelles Thema: die Masern-Impfpflicht. Diese gilt seit dem 1.März in Deutschland. Der Bundestag beschloss sie zum Schutz des Einzelnen, insbesondere der Kinder, die nicht geimpft werden können, etwa weil sie eine Immunschwäche haben oder an einer chronischen Krankheit leiden. Sie sind angewiesen auf den sogenannten Herdenschutz: Je mehr Menschen gegen eine Erkrankung geimpft sind, desto weniger Übertragende gibt es, weilweniger Erreger zirkulieren.

Da Deutschland im internationalen Vergleich unterhalb der benötigten Prozentzahl Geimpfter liegt, erhofft sich die Bundesregierung durch die Impfpflicht eine Erhöhung dieser Zahl und damit eine Eliminierung der Masern.

Kinder nach dem ersten Geburtstag müssen nun eineerfolgte Masernimpfung vorweisen, bevor sie in einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergarten, Kita oder Heim aufgenommen werden. Ab dem zweiten Geburtstag sind es zwei Impfungen. Bei Kindern, die bereits in einer Einrichtung versorgt sind, verlängert sich die Nachweispflicht bis zum 31.Juli 2021. Hatten die Kinder bereits die Masern oder besteht eine Kontraindikation gegen die Impfung, braucht es ein ärztliches Attest.

Ohne Nachweis erhält ein Neuzugang keinen Platz, bei bereits Betreuten kann ein Ausschluss aus der Einrichtung erfolgen. Die Verantwortung für die Kontrolle des Impfschutzes obliegt der Kitaleitung, die einen fehlenden Nachweisnamentlich dem Gesundheitsamt melden muss.

Schon kursieren gefälschte Atteste

Prinzipiell gilt das Gleiche für Schulkinder, allerdings ist wegen der Schulpflicht ein Ausschluss nicht so einfachmöglich. Die Schulen müssen eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt veranlassen, dieses wird auf ein Nachholen der Impfung drängen, ansonsten drohen den Eltern Bußgelder bis 2500 Euro.

Noch eine andere Gruppefällt unter die Impfpflicht: Beschäftigte in Gesundheitsberufen und betreuenden Einrichtungen, Erzieher und Lehrerinnen, aber auch Hebammen, Heilpraktiker und Ärztinnen. Ebenso deren Mitarbeitende, wie MFAs, Hausmeister, Personal in Reinigung, Küche und Transport.

Wir wissen noch nicht, wie streng die Auflagen kontrolliert werden, ebenso wenig, welche Schlupflöcher geöffnet werden, um die Impfpflicht im Allgemeinen zu umgehen. Gefälschte Atteste zu abgelaufenen Infektionen oderangeblichen Kontraindikationen kursieren bereits. Impfgegnergruppen planen eine Verfassungsklage.

Erstmals nach Aussetzen der Pockenimpfung und dem Ende der DDR – wo eine Impfpflicht herrschte –wird mit der neuen Regelung das Recht des Einzelnen durch die Fürsorge des Staats gestützt. Beim Einführen der Anschnallpflicht wurde ebenso entschieden. Der gesundheitliche Schutz des Individuums obliegt dem Staat sosehr, dass hier das Recht auf Selbstbestimmung ausgesetzt wird.

Bei einer Impfpflicht geht der Staat noch weiter: Das neue Gesetz schützt Personen, die ihr Recht nicht selbst einfordern können. Wenn Eltern ihrem unmündigen Kind eine Impfung verweigern, gibt eine Impfpflicht dem Kind das Recht auf präventive Gesundheit zurück. Der Bundestag zeigt damit auch, dass er wissenschaftliche Erkenntnisse über die falschen Informationen von Impfgegnern stellt.

Kinderdok

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