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Schon wieder krank? Jedes Elternteil kann zehn Tage Betreuung im Jahr pro Kind beanspruchen.

© imago/Westend61

Kolumne: Der Kinderdok: Sinn und Unsinn des Muttischeins

Berufstätige Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen wollen, brauchen ein Attest. Hier beginnt das Problem.

Neulich fragte mich eine Mutter, ob die Arbeitgeberbescheinigung, dass das Kind krank sei und sie selbst deshalb zu Hause bleiben könne, wichtiger sei als die Gesundung des Patienten. Wie kam es dazu?

Wenn ein Kind krank ist und Betreuung benötigt, die Eltern aber arbeiten müssen, gibt es die Möglichkeit, das Formular 21 auszufüllen, die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“, im Volksmund „Kinderkrankschein“ oder „Muttischein“ genannt (ungenommen, dass auch Väter dies in Anspruch nehmen). Den Schein gibt man beim Arbeitgeber oder bei der Kasse ab und erhält 90 Prozent des Nettoarbeitslohnes als Kinderkrankengeld ausbezahlt. Jedes Elternteil kann dies für zehn Tage im Jahr pro Kind beanspruchen. Alleinerziehende erhalten 20 Tage, das Maximum sind 25 respektive 50 Tage bei mehreren Kindern. All das gilt nur für gesetzlich versicherte Kinder, in der Privatversicherung gibt es diese Regelung nicht.

Den Kinderkrankschein kann jeder behandelnde Kassenarzt ausfüllen, allerdings nicht, ohne das Kind gesehen zu haben. Das Kassenarztrecht verbietet nämlich sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“, also großherzig ausgestellte Atteste, ohne eine rechtfertigende Erkrankung zu überprüfen.

Was ist wichtiger?

Hier beginnt das Problem vieler Eltern (und auch der behandelnden Ärzte): Sohn oder Tochter ist zwar so krank, dass sie nicht zur Tagesmutter, in den Kindergarten oder in die Schule kann, aber eigentlich nicht so sehr, dass die Eltern einen Arztbesuch wünschen. Viele Dinge regeln sich ja zum Glück ohne unser Rumdoktern: Erkältungen oder einfache Magen-Darm-Infekte lassen sich mit einfachen Hausmitteln behandeln.

Aber nun kann eben niemand sonst auf das kranke Kind aufpassen, die Eltern rufen bei uns an, bekommen eine kompetente Beratung, eine Einschätzung, ob eine Vorstellung erforderlich ist oder nicht, sowie ein paar Tipps für die baldige Genesung. Wir öffnen uns schon recht weit: So dürfen wir auch einen oder zwei Tage rückwirkend bescheinigen oder die Bescheinigung verlängern, wenn das Kind bereits wegen der gleichen Erkrankung bei uns war. Aber eine Gefälligkeitsbescheinigung ist eben illegal. Einmal müssen wir das Kind sehen.

„Also muss ich kommen, weil ich diesen Schein brauche?“, fragt die Mutter. „Das ist wichtiger, als das Kind zu sehen?“ Womit sie eigentlich recht hat.

Karenztage ohne Arztkonsil

Der Staat muss hier nachbessern. Wenn wir eine Gesellschaft wollen, in der Kinder bereits ab einem Jahr in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, dann sollte es möglich sein, großzügiger mit der Betreuung zu verfahren, etwa tarifrechtlich Karenztage zu schaffen, während derer die Eltern der Arbeit fernbleiben dürfen – auch ohne Arztkonsil. Oder die genannten zehn Betreuungstage flexibler zu nutzen, zum Beispiel um sie auf das andere Elternteil oder Großeltern zu übertragen.

Übrigens: Den Muttischein gibt es nur bis zum zwölften Geburtstag des Kindes, danach müssen Kranke sich selbst versorgen. Hätten Sie es gewusst? Dürfte ähnlich unsinnig sein wie die ärztlichen Krankschreibungen, die neuerdings die Schulen verlangen. Aber dazu demnächst eine Extrakolumne.

Unser Kolumnist betreibt eine Praxis in Süddeutschland, bloggt unter kinderdok.blog und schreibt alle vier Wochen an dieser Stelle.

Kinderdok

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