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Kontrolle lohnt sich. Den Betriebsstrom, um die Heizungsanlage zu betreiben, kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.

© Franz Spikermann

Stromkosten: Wie können Mieter die Nebenkosten-Abrechnung kontrollieren?

Über kaum etwas gibt es so häufig Streit zwischen Mietern und Vermietern wie die Abrechnung der Nebenkosten. Zwar geht es dabei meist um die Kosten für Heizung und Warmwasser, aber auch Strom fällt unter die Betriebskosten.

Viele Ausgaben kann der Vermieter auf die Mieter umlegen. Zu den Betriebskosten gehören etwa Versicherungen, die Ausgaben für die Müllabfuhr, den Hausmeister, den Gärtner - und manchmal auch für den Strom. So kann der Vermieter die Ausgaben für die Beleuchtung der Gemeinschaftsräume und Außenanlagen anteilig von den Mietern ersetzt verlangen. Das betrifft etwa das Licht im Treppenhaus, im Keller oder in der Waschküche, aber auch die Laternen auf dem Hof und im Garten sowie die Beleuchtung des Nummernschildes an der Hauswand.

Betriebsstrom für die Heizanlage

Zudem zahlen Mieter für den Betriebsstrom, der nötig ist, um die Heizungsanlage zu betreiben. Durchschnittlich 32 Euro fallen allein dafür im Jahr pro Haushalt an. Hier kann es gleich mehrere Probleme geben: Wenn die Heizungspumpe veraltet oder überdimensioniert ist, zahlen die Mieter mehr als nötig. Doch oft erfahren sie das gar nicht. Denn die Heizanlage hat in vielen Häusern keinen eigenen Stromzähler, so dass die Betriebsstromkosten nicht gemessen, sondern nur geschätzt werden und in die allgemeinen Stromkosten für die Beleuchtung des Hauses oder den Strom für den Rasenmäher des Hausmeisters einfließen. Das ist nicht zulässig, weil die Kosten für den Allgemeinstrom nach der Fläche der Wohnung umgelegt werden, die Heizkosten und die damit verbundenen Ausgaben aber nach dem Verbrauch des Mieters. Dennoch wird das häufig so gemacht. Ein Indiz dafür ist es, wenn die Betriebsstromkosten in der Heizkostenabrechnung mit einem glatten Betrag auftauchen. Die Energieexperten der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online (www.heizspiegel.de) empfehlen Mietern, nachzufragen und sich nach den Kosten für den Betriebsstrom zu erkundigen. Denn: Nach einem Urteil des  Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1997 dürfen die Kosten für den Betriebsstrom nicht mehr als fünf Prozent der Kosten des Brennstoffeinkaufs betragen.

Auch Vermieter müssen beim Strom sparen

Generell müssen Vermieter bei den Nebenkosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten, betont Dietmar Wall, Jurist beim Deutschen Mieterbund. Das gilt auch für die Stromkosten. „Der Vermieter muss nicht den billigsten Anbieter nehmen“, sagt Wall, er müsse aber schon versuchen, die Kosten niedrig zu halten. „Wenn der Vermieter Strom aus der teuren Grundversorgung bezieht, kann der Mieter das beanstanden“, rät der Mieterschützer. Übrigens: Die Nebenkosten muss der Vermieter spätestens ein Jahr nach Ende der Verbrauchsperiode abgerechnet haben. „Schafft er das nicht, braucht der Mieter überhaupt keine Nachzahlungen zu leisten“, weiß Wall.

Strom in der Warmmiete

Schlechte Karten haben jedoch die – wenigen – Mieter, die keinen eigenen Stromzähler und keinen eigenen Stromvertrag mit dem Versorger haben, sondern deren Strom in der Warmmiete enthalten ist. „Da in solchen Fällen der Verbrauch nicht erfasst wird, können Mieter die Stromkosten nicht beanstanden“, betont Wall.

Wer über einen Wechsel seines Stromanbieters nachdenkt und langfristig Geld sparen möchte, der kann sich über den folgenden Stromrechner informieren.

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