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Schon lange dicht: Geschäfte in Berlin, hier Karstadt am Kurfürstendamm.

© Michael Kappeler/dpa

Zwischen 10 Euro und 25.000 Euro: Diese Bußgelder drohen bei Verstößen gegen Berlins Corona-Verordnung

Ab Freitag muss zahlen, wer in Berlin Mindestabstände nicht einhält oder seinen Laden öffnet. Für Geschäftsleute können bis zu 25.000 Euro fällig werden.

Wenn der Staat Regeln aufstellt, muss er auch Sanktionen festlegen für den Fall, dass sie nicht befolgt werden. Nach diesem Grundsatz hat der Berliner Senat am Donnerstag einen Bußgeldkatalog beschlossen, der die "SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung" ergänzt.

Ab Freitag können die Ordnungsämter abkassieren, wenn zum Beispiel Mindestabstände nicht eingehalten oder Kneipen heimlich geöffnet werden, wenn Partys gefeiert, Sportanlagen genutzt oder Patienten im Krankenhaus besucht werden.

Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach drei Kriterien: wie groß die Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist, ob Fahrlässigkeit, Uneinsichtigkeit oder ein Wiederholungsfall vorliegen oder ob es um wirtschaftlichen Profit ging.

Letzteres wiegt extra schwer: Für Geschäftsleute, die mehr als nur einmal ihren Laden trotz Verbots öffnen, können bis zu 25.000 Euro fällig werden. Die mildeste Sanktion: 10 bis 100 Euro für den Fall, ohne triftigen Grund die eigene Wohnung verlassen zu haben - wobei es dabei eine Vielzahl möglicher Gründe gibt, vom Weg zur Arbeit, über Sport und Erholung bis zum Arztbesuch.

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Der Bußgeldkatalog verweist stets auf einzelne Paragrafen der Eindämmungsverordnung. Die komplette Verordnung finden Sie hier, den Bußgeldkatalog können Sie hier als PDF herunterladen. In der folgenden Liste sind bereits die dahinterstehenden Sachverhalte aufgelistet.

Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand

  • Verstoß gegen das Gebot, sich in der Wohnung aufzuhalten, wenn keine triftigen Gründe vorliegen: 10 bis 100 Euro.
  • Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern zu anderen Personen: 25 bis 500 Euro.

Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Besuchsverbote

  • Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen: 500 bis 2500 Euro für Veranstalter, 50 bis 500 Euro für Teilnehmer
  • Keine Anwesenheitsliste bei zwingenden privaten oder familiären Zusammenkünften bis zu 10 Personen, etwa Sterbebegleitung und Trauerfeiern: 50 bis 500 Euro
  • Verstoß gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: 250 bis 2500 Euro für Betreiber, 50 bis 1000 Euro für Besucher

Öffnungsverbote in Gastronomie, Handel, Gewerbe, Kultur und Freizeit

  • Für viele Bereiche des öffentlichen Lebens gilt ein grundsätzliches Öffnungsverbot. Verstöße werden mit Bußgeldern von 1000 bis 10.000 Euro geahndet.
  • Das trifft auch auf das Anbieten touristischer Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen zu.
  • Bei unverzichtbaren Geschäften wie Supermärkten oder Drogerien fallen bei Nichteinhaltung der Hygieneregeln sowie der Steuerung des Zutritts oder des Mindestabstands 100 bis 2500 Euro an.
  • Dasselbe gilt für Restaurants oder Cafés, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten und diese Regeln missachten.
  • Nachfolgend werden beispielhaft Läden und Einrichtungen genannt, die unter das Öffnungsverbot fallen.
  • Gastronomie: Restaurants, Cafés, Clubs, Kneipen, Bars, inklusive Shisha-Bars.
  • Handel: Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Vergnügungsstätten, Bordelle.
  • Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios.
  • Kultur: Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen.
  • Freizeit: Öffentliche und private Sportanlagen, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbäder, Sonnenstudios, Solarien.
  • Besuch und Nutzung dieser Sportstätten kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden.

Betriebsverbote in den Bereichen Bildung und Betreuung

  • Grundsätzlich gilt auch hier: Wer über den amtlich festgelegten Notbetrieb hinaus, seine Einrichtung öffnet, muss 1000 bis 10.000 Euro zahlen.
  • Sofern Prüfungen stattfinden, muss man auch hier auf den Mindestabstand von 1,50 Metern achten, sonst kann das 250 bis 2500 Euro kosten.
  • Auch hier eine Auflistung der Einrichtungen, denen diese Sanktionen drohen.
  • Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Werkstätten für Behinderte.
  • Kitas und Schulen
  • Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Fahrschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen.
  • Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstigen Institutionen der Berufsausbildung
  • Hochschulen, Bibliotheken, Mensen, außeruniversitäre Einrichtungen

Quarantäne für Reiserückkehrende

  • Nichteinhaltung der häuslichen Quarantäne: 250 bis 2500 Euro.
  • Versäumen der Meldepflicht beim Gesundheitsamt: 50 bis 500 Euro.
  • Nichteinhaltung der Pflicht für Durchreisende zum direkten Verlassen des Stadtgebiets: 50 bis 500 Euro.

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