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Matthias Klipp.

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Vorwurf der Vorteilsnahme: Privathaus des Potsdamer Baudezernenten ist größer als erlaubt

Potsdams Baudezernent hat sich bei seinem Privathaus nicht an die Vorgaben des Bebauungsplans gehalten. Vorwürfe der Vorteilsnahme weist er allerdings zurück. Die Stadtverordneten fordern Aufklärung.

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Potsdam - Der Baudezernent der Landeshauptstadt, Matthias Klipp, musste sich für seinen privaten Hausbau in Seelage nicht an die Vorgaben des Bebauungsplanes halten. Sein Haus ist größer als im Plan erlaubt. Nun steht der Vorwurf im Raum, Klipp habe durch seine eigenen Behörde, die ihm unterstehende Bauaufsicht, einen Vorteil eingeräumt bekommen. Einen entsprechenden Bericht der Bild-Zeitung hat Klipp am gestrigen Dienstag, was die Faktenlage anbelangt, im wesentlichen bestätigt. Den Vorwurf der Vorteilsnahme wies er allerdings zurück. Sein Bauaufsichtschef Markus Beck sprach von einem üblichen Vorgang.

Was war passiert? Klipp hatte sein Baugrundstück von einem Bauträger gekauft. Wenige Monate nach dem Kauf fiel der Baubehörde im Zuge des Genehmigungsverfahrens auf, dass Klipp laut Bebauungsplan auch ein Stück öffentlicher Straßenfläche erworben hat. Es ging um 37 Quadratmeter. Für die von Klipp beantragte Genehmigung für den privaten Hausbau ist das von Belang. Damit fällt sein privates Grundstück kleiner aus, was Folgen für die erlaubte Größe des Hauses hat. Denn im Bebauungsplan ist festgelegt, dass sich die Größe des geplanten Hauses nach der Grundstücksfläche richtet. Im Klartext: kleineres Grundstück, kleineres Haus.

Bauaufsicht erteilte Genehmigung

Bauherrn wird dann in solchen Fällen mitgeteilt, dass das Privatland kleiner ist. Auch Klipp soll nach Informationen dieser Zeitung noch vor Baubeginn informiert worden sein. Er plante jedoch sein Haus nicht um und stellte auch keinen Antrag, um von den Größenvorgaben abweichen zu können. „Wenn mir das aufgefallen wäre, dann wäre das für Planung kein Problem gewesen,“ sagte Klipp am Dienstag. Aber auch die Bauaufsicht verlangte keine Umplanung, sondern erteilte wenig später die Baugenehmigung für das Haus. Die beinhaltete auch eine weitere Entscheidung der Behörde: nämlich die Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans für die Hausgröße. Und alles ohne einen Antrag des Häuslebauers Klipp.

Konkret hätten die 37 Quadratmeter, um die das Grundstück durch den Fehlkauf kleiner ausfiel, nur einen geringen Einfluss auf die Größe des Hauses gehabt. Wie Klipp am Dienstag sagte, wären dann 164 statt nun 169 Quadratmeter herausgekommen.

Der Chef der Bauaufsicht, Markus Beck, sagte, Klipps Bauantrag sei wie jeder andere behandelt worden. Vermessungsfehler kämen immer wieder mal vor. Es sei ein übliches Procedere, dass „Befreiungen von den Festsetzungen“ des B-Plans und Genehmigungen „von Abweichungen von Vorschriften der Bauordnung“ erteilt werden. Bei geringfügigen Abweichungen, bei „Kleinigkeiten“, wie Beck sagte, geschehe dies – wie bei Klipp – auch ohne Antrag. Das sei im Rahmen des Ermessensspielraums ein gängiges Verfahren. Betroffen seien 50 bis 70 Fälle pro Jahr bei rund 800 bis 1000 Beauantragsverfahren. Damit spare man sich ein „Hin und Her“, dies sei auch „im Sinne der Bürgerfreundlichkeit“. Einen Anruf habe er von Klipp in der Sache nicht bekommen, sagte Beck. Auch der Baudezernent selbst sagte, er habe keinen Einfluss auf das Genehmigungsverfahren genommen.

Das aber ist aus Sicht der Stadtfraktionen im Rathaus, die Aufklärung forderten, auch nicht der kritische Punkt. SPD-Fraktionschef Pete Heuer sagte: „Die Bauverwaltung hätte den Vorgang öffentlich kommunizieren müssen. Schließlich ist Klipp nicht irgendein Privatmann, sondern der oberste Bauchef der Stadt. Da darf es keine Zweifel an der moralischen Integrität geben.“ Es entstehe der Eindruck, dass Klipp hier mit zweierlei Maß messe. „Wenn der Fehler tatsächlich vor Baubeginn entdeckt wurde, hätte umgeplant werden müssen. In jedem Fall ist es peinlich für den Baubeigeordneten.“

Der renommierte Baurechtsexperte Ulrich Battis sagte, Klipp sei als privater Bauherr genauso zu behandeln wie jeder andere auch. Wenn der Vorgang rechtlich korrekt sei, müsse das nicht öffentlich gemacht werden.

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