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Der Berliner FDP-Abgeordnete Marcel Luthe.

© Jörg Carstensen/dpa

Verfassungsgerichtshof lehnt Eilantrag ab: FDP-Abgeordneter scheitert mit Klage gegen Berliner Corona-Verordnung

Der Berliner FDP-Politiker Marcel Luthe hatte wegen der Corona-Verordnung des Senats Organklage eingereicht. Nun wurde diese abgelehnt.

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Der Berliner FDP-Abgeordnete Marcel Luthe ist mit einem Eilantrag gegen die Corona-Verordnung des Senats gescheitert. Luthe sah sich in seinem Recht auf freie Mandatsausübung verletzt und war der Meinung, dass die Eindämmungs-Maßnahmen nicht in einer Verordnung, sondern gesetzlich geregelt werden müssten. 

Luthe, innenpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus, hatte daher eine Organklage gegen den Regierenden Bürgermeister Michael Müller und Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci (beide SPD) eingereicht.

Die Beschwerde, das freie Mandat des Abgeordneten würde durch etwaige Kontrollen der Polizei oder Ordnungsbehörden verletzt, wies das Gericht als unbegründet zurück. Und das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage der Einschränkungen berühre weder die Rechte des Abgeordneten Luthe noch seine Grundrechte als Bürger. 

Er sei nicht in seinen Rechten als Abgeordneter beschränkt, wenn er sich bei einer Kontrolle im Freien ausweisen und glaubhaft machen müsse, dass er seine Wohnung für seine parlamentarische Tätigkeit verlassen habe.
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Das Gericht machte zudem deutlich, dass auch Luthes Verfassungsbeschwerde gegen die Corona-Eindämmungsverordnung kaum Aussicht auf Erfolg habe.

„Soweit der Antragsteller das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage rügte, hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass er weder in seinen Rechten als Abgeordneter noch in seinen Grundrechten als Bürger betroffen ist“, hieß es. Auch formale Gründe wurden angeführt. Gleichwohl hat der Gerichtshof über Luthes Verfassungsbeschwerde noch nicht in der Sache entschieden.

Die Entscheidung des Gerichts fiel mehrheitlich, nicht einstimmig. Ein Hauptsacheverfahren steht noch an. Zudem stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass es entgegen dem Wortlaut der Verordnung ausreicht, wenn sich Abgeordnete ausweisen.

Für die Glaubhaftmachung könne von ihm nicht mehr verlangt werden, als dass er sich als Abgeordneter ausweise und versichere, dass er mandatsbezogen seine Wohnung verlassen habe.

Luthe: "Die Entscheidung im ordentlichen Hauptverfahren bleibt abzuwarten"

"Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dem Eilantrag befasst und diesen mehrheitlich abgelehnt. Die Entscheidung im ordentlichen Hauptverfahren bleibt abzuwarten", teilte Luthe am Dienstag mit.

Inhaltlich greift in das Gericht in der Begründung die im Antrag erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken auf und stellt – entgegen dem Wortlaut der Verordnung – klar, dass "eine weitergehende Kontrolle auch nur der Plausibilität zu unterbleiben hat". Das gebiete die Bedeutung des freien Mandats und der Funktionsfähigkeit der Legislative.

Informationen, die vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst sind, müssten nicht offenbart werden. Im Kern bedeutet das: Auch andere geschützte Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Journalisten und Rechtsanwälte müssten sich nicht offenbaren also keine Details wie Quellen oder Anlass ihrer Tätigkeit gegenüber der Exekutive darlegen. 

"Wäre die Verordnung eindeutig, klar und widerspruchsfrei, bräuchte es diesen deutlichen Hinweis des Gerichts nicht", sagte Luthe.

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