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Die Verbraucherzentrale empfiehlt, bei Werbeanrufen klar zu sagen: "Kein Abschluss unter dieser Nummer."

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Tipps vom Verbraucherschutz: So vermeiden Sie nervige Werbeanrufe

Werbung in der Post lässt sich mit Aufklebern am Briefkasten verhindern, aber Werbeanrufe aufs Telefon? Die Verbraucherzentrale gibt Tipps.

Dörte Elß ist im Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin e.V. An dieser Stelle gibt sie wöchentlich Tipps rund um den Verbraucherschutz.

Seit einiger Zeit zieren immer mehr Briefkästen in meinem Berliner Stadtviertel Aufkleber mit der Bitte, keine Werbung einzuwerfen. Oft erfahre ich in meiner täglichen Arbeit von unfreiwillig abgeschlossenen Verträgen am Telefon und wünsche mir etwas Gleichwertiges zum Schutz vor Werbeanrufen.

Ich stelle mir eine Funktion vor, welche diese Masche erkennt und mit einer automatischen Ansage abwehrt. Da eine solche Funktion jedoch leider noch niemand erfunden hat, sollten Sie sich selbst zu helfen wissen.

Werbeanrufe ohne Einverständnis sind unzulässig. Dennoch lassen sie sich kaum verhindern, besonders wenn Sie im Telefonbuch registriert sind. Unseriöse Firmen schrecken nicht einmal davor zurück, einen guten Namen wie den unseren für ihre Machenschaften auszunutzen.

Es bewegt mich besonders, wenn Berlinerinnen und Berliner erzählen, die Verbraucherzentrale oder ein erdachter Verbraucherschutzservice habe sie angerufen und von diesem oder jenem überzeugen wollen.

Telefonisch geschlossene Verträge können Sie meist widerrufen

Wer uns kennt, weiß: Die Verbraucherzentrale ruft niemals jemanden ungefragt an. Leider sind Verträge, die Sie am Telefon abschließen, auch ohne schriftliche Bestätigung gültig, außer es handelt sich um Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen oder Verträge mit Lotterien. Glücklicherweise können Sie telefonisch geschlossene Verträge in der Regel widerrufen und sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Diese beginnt bei Kaufverträgen, sobald Sie die Ware erhalten haben, bei Verträgen über Dienstleistungen oder Stromverträgen jedoch schon mit Vertragsabschluss. Der Unternehmer muss Sie aber über das Widerrufsrecht informiert haben. Hat er dies nicht getan, erlischt es spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Den Widerruf müssen Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner erklären.

Die Absendung per Einwurf-Einschreiben empfiehlt sich, um im Streitfall einen Beweis vorlegen zu können. Sie müssen sich unerlaubte Werbeanrufe übrigens nicht bieten lassen, sondern können die Bundesnetzagentur informieren. Die Angabe von Uhrzeit, Telefonnummer und Grund des Werbeanrufs hilft bei der Prüfung.

Achten Sie am besten auch generell darauf, Ihre Telefonnummer nur herauszugeben, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend notwendig ist. Achten Sie bei jedem Vertragsabschluss auf Klauseln, welche die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken vorsehen und entfernen Sie diese.

Geben Sie Ihre Telefonnummer lieber gar nicht erst an oder widersprechen Sie der Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken. Wenn das nächste Mal Ihr Telefon klingelt und der Anrufer einen Vertrag mit Ihnen abschließen möchte, sagen Sie also einfach bestimmt: kein Abschluss unter dieser Nummer.

Dörte Elß

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