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Polizeibeamte führen mit Handschellen einen festgenommenen Mann nach einer Razzia in einem Wohnhaus in Tempelhof ab.

© Paul Zinken/dpa

Nachtruhe in Berlin: Razzien bitte erst ab sechs Uhr

Ordnung muss sein: Zur Razzia rückt die Polizei erst ab sechs Uhr an. Bei ausreisepflichtigen Ausländern kommen Beamte aber auch zur Nachtzeit.

Sechs Uhr morgens, es klingelt an der Tür. Oder jemand haut mehrfach laut dagegen. Wenn man Pech hat, kündigt sich der amtliche Besuch auch erst durch das laute Krachen der eingerammten Tür an. Auf welche Weise die Polizei bei einer Durchsuchung in die Wohnung kommt, kann sich von Fall zu Fall unterscheiden. Wann der Besuch der Beamten frühestens zu erwarten ist, ist dagegen klar geregelt: Durchsucht werden Privaträume zur Winterzeit erst ab sechs Uhr morgens.

Da ändert es auch nichts, wenn es sich bei den durchsuchten Räumen um Wohnungen der deutsch-arabischen Großfamilie R. handelt, deren Familienmitglieder sich derzeit vor Gericht unter anderem wegen Mord, Einbruch und Geldwäsche zu verantworten haben. So wie am Dienstag, als die Polizei sieben Objekte in Kreuzberg, Neukölln, Steglitz, Tempelhof und Köpenick im Zusammenhang mit dem Überfall auf einen Geldtransporter am Alexanderplatz im vergangenen Oktober durchsuchte. Pünktlich um 6 Uhr – und keine Minute früher – standen die 180 Beamten vor den Türen.

In der Winterzeit gibt es zwei Stunden mehr Schlaf

Der Grund dafür ist eine bizarr anmutende Vorschrift der Strafprozessordnung, genauer Paragraf 104, Absatz 3. Dort wird die „Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit“ geregelt und festgelegt: Vom 1. April bis einschließlich 30. September keine Durchsuchungen zwischen neun Uhr abends und vier Uhr morgens. In der Winterzeit gönnt man Kriminellen zwei Stunden mehr Schlaf und stört erst ab sechs Uhr morgens.

Einige Ausnahmen sieht die Regelung allerdings vor: bei Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr in Verzug oder zur Wiederergreifung eines Entwichenen, so steht es im Absatz eins.

Oder bei „Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“, heißt es im ASOG, dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin. Denn darum geht es ja schließlich, um die Ordnung.

Eine nächtliche Razzia bedeutet schließlich nicht nur Schlafmangel für Betroffene – durch den frühen Dienstantritt müssen auch Einsatzpläne für Beamte umgestellt und Zulagen (übrigens: derzeit 1,28 Euro pro Stunde Nachtarbeit zusätzlich) bedacht werden, Stichwort: Dienst zu ungünstigen Zeiten. Ist die Durchsuchung nach Norm also ein bezähmter Zugriff? „Wenn Sie in die Gesichter der Betroffenen blicken, werden Sie feststellen, dass die sich auch um 6 Uhr nicht über einen Besuch des SEK freuen“, stellt Benjamin Jendro, Sprecher der Gewerkschaft der Polizei fest.

Abgeschoben werden kann zu jeder Tages- und Nachtzeit

Weniger streng genommen wird die Nachtruhe bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern, denn abgeschoben werden kann zu jeder Tages- und Nachtzeit. Doch wenn die Bundespolizei um zwei Uhr früh klingelt, um einen Abschiebebescheid zu vollstrecken, handelt es sich juristisch betrachtet ja auch um eine Begehung und keine Durchsuchung. Und Begehungen kennen keine Unzeit.

Wohl weist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport darauf hin, die rot-rot-grüne Koalition habe vereinbart, sich auch bei Abschiebungen vorwiegend an die im Paragraf 104, Absatz 3 geregelten Zeiten zu halten. Es sei denn, der Abschiebeflug in Frankfurt startet schon um 9 Uhr früh, dann könne auf die Ruhezeiten natürlich keine Rücksicht genommen werden.

2018 scheiterten übrigens die meisten Versuche, ausreisepflichtige Asylbewerber auszuweisen, weil die betreffenden Personen beim Eintreffen der Polizei nicht zu Hause waren.

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