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Protest in der Karl-Marx-Allee gegen hohe Mieten und Privatisierung.

© DAVIDS/Sven Darmer

Mietendeckel könnte verfassungswidrig sein: Landgericht stimmt Erhöhung von Schattenmieten zu

Vermieter dürfen in Mietverträgen eine Miete festschreiben, die zu zahlen ist, falls der Berliner Deckel verfassungswidrig ist - und sie dürfen diese auch erhöhen, urteilte jetzt ein Gericht.

Verlangen darf der Vermieter sie nicht, die „alten“ Mietspiegel-Mieten nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), er darf sie auch nicht annehmen. Davor steht in Berlin das „Mietenwohngesetz“, das alle Mieten deckelt und einfriert.

Weiterhin dürfen Vermieter von ihren Mietern verlangen, dass sie Erhöhungen von BGB-Mieten zustimmen. Dies geht aus einem Urteil (65S76/20) der 65. Kammer des Landgerichts hervor, die sich auf das Bundesverfassungsgericht beruft.

Gestritten wurde um eine Erhöhung einer BGB-Miete um knapp 100 Euro für eine rund 104 Quadratmeter große, 1998 gebaute Wohnung. Diese hätte dann 882,46 Euro Nettokalt gekostet, wenn das BGB-Mietrecht gelten würde. 

Trotz der Erhöhung wäre die ortsübliche Miete nach Berliner Mietspiegel nicht überschritten. Und auch die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes wäre eingehalten. Dieser Mieterhöhung sollte der Mieter gleichsam grundsätzlich zustimmen. Zahlen sollte er sie ja nicht, da ja der Mietendeckel alle Mieten einfriert.

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Trotzdem lehnte der Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der gleichsam vorerst fiktiven BGB-Miete ab - und unterlag damit nun. Nur die „Vereinnahmung“ der höheren BGB-Miete verbiete sich seit Einführung des Mietendeckels, so die Richter. Unberührt sei davon die „Vereinbarung“ einer Mieterhöhung - sofern diese sich an geltendes BGB-Recht hält. 

Das deutschlandweit geltenden BGB-Mietrecht mit seiner ausgeklügelten Ermittlung der ortsüblichen Miete anhand von regionalen Mietspiegeln bleibe trotz Einführung des Mietendeckels geltendes Recht.

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In diesem Punkt argumentieren die Richter auf derselben Linie wie Mietervertreter und die Senatsverwaltung für Wohnen: Der Deckel lege Obergrenzen fest für Mieten auf dem Wohnungsmarkt. Dieser sei auch weiterhin in vielen Punkten durch das im BGB festgeschriebene Mietrecht reguliert. Der Deckel ersetze nicht das „alte“ Mietrecht sondern ergänze als „öffentlich-rechtliches Preis(-verbots-)recht“ die BGB-Regeln. 

Für die Verfasser des Gesetzes war diese Konstruktion deshalb wichtig, weil sie so die Gefahr der Verfassungswidrigkeit umschiffen wollen, wonach die Länder nicht durch eigene Gesetze solche des Bundes konterkarieren oder unterlaufen dürfen.

Laut Marcel Eupen vom Alternativen Mieterverein steht das Urteil „im Widerspruch“ zur Entscheidung einer anderen, der 66. Zivilkammer, die „Schattenmiete“ verbiete.

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